Tabaksteuerstrafrecht
12.04.2022, Autor: Herr Wolf-Dietrich Glockner / Lesedauer ca. 3 Min. (156 mal gelesen)
Der Tatbestand der Hinterziehung von Tabaksteuer ist der Kern des Tabaksteuerstrafrechts
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) von Tabaksteuer setzt voraus, dass der Täter
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Regelkonforme Entstehung und Entrichtung von Tabaksteuer
Im legalen Handel mit Tabakwaren wird die Tabaksteuer regelmäßig fällig durch Entnahme aus dem Steuerlager (d.h. dem Herstellungsbetrieb mit Erlaubnis oder einem anderen Steuerlager mit Erlaubnis), § 15 TabStG, oder durch Einfuhr oder Verbringung. Die Tabaksteuer wird durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet ( § 17 Abs. 1 TabStG), wobei die Verwendung das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufsverpackungen umfasst.
Regelverstöße und deren strafrechtliche Folgen
Als Regelverstöße kommen u.a.folgende Tatbestände in Betracht:
Herstellung von Tabakwaren ohne vorherige Steuerlagererlaubnis (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG)
Entnahme aus - oder Verbrauch in - einem Steuerlager ohne Verwendung von Steuerzeichen
und daneben folgende Tatbestände:
Bezug von Tabakwaren ohne Steuerzeichen durch den registrierten Empfänger
Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung
Abgabe über Kleinverkaufspreis
Entgeltliche Abgabe von Deputaten
Zweckwidrige Verwendung durch Verwender mit Verwendungserlaubnis
Werden die entsprechenden Regeln des Tabaksteuerrechts nicht eingehalten, entsteht dadurch die Tabaksteuer. In allen diesen Fällen ist vom Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 TabStG). Erfolgt diese nicht, werden dadurch Tabaksteuern verkürzt, so dass regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt ist.
Verbringung von Tabakwaren aus EU-Mitgliedstaat
Werden Tabakwaren aus einem anderen EU Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht, müssen sie mit deutschen Steuerzeichen versehen sein. Wird bei der Verbringung die Verwendung von Steuerzeichen unterlassen, entsteht die Tabaksteuer (§ 23 TabStG). Vom Steuerschuldner ist unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 23 Abs. 1 TabStG). Erfolgt diese nicht, werden dadurch Tabaksteuern verkürzt, so dass regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt ist.
"Schmuggel" von Tabakwaren aus einem Drittland
Bei einer Einfuhr von Tabakwaren aus einem Drittland sind diese unverzüglich zu gestellen (Art. 139 Abs. 1 UZK). Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich Waren an der Zollstelle oder einem anderen Ort befinden und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Daneben ist eine Zollanmeldung vorzunehmen, d.h. die Absicht zu bekunden, die Ware in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Wird die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Art. 5 Nr. 16 a UZK) entsteht die Tabaksteuer, § 21 Abs. 1 TabStG. Die Steuer ist regelmäßig durch Steuerzeichen zu entrichten. Macht der Gestellungspflichtige unrichtige Angaben oder unterläßt er richtige Angaben (landläufig als "Schmuggel" bezeichnet), bewirkt er eine unzureichende (zu späte, unvollständige oder ganz unterbliebene) Festsetzung i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, wenn die Zollverwaltung aufgrund dieser Angaben die Tabaksteuer unzureichend festsetzt. Auch in diesem Fall liegt somit eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) vor.
Strafrahmen
Eine Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, die in Tabaksteuerstrafsachen häufig gegeben sind, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Daneben sind regelmäßig hohe Steuernachzahlungen fällig.
Die Materie ist also komplex und ein Strafverfahren im Tabaksteuerrecht hat für Betroffene regelmäßig gravierende Folgen. Wenden Sie sich gleich nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens an einen auf Tabaksteuerrecht spezialisierten Anwalt.
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) von Tabaksteuer setzt voraus, dass der Täter
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Regelkonforme Entstehung und Entrichtung von Tabaksteuer
Im legalen Handel mit Tabakwaren wird die Tabaksteuer regelmäßig fällig durch Entnahme aus dem Steuerlager (d.h. dem Herstellungsbetrieb mit Erlaubnis oder einem anderen Steuerlager mit Erlaubnis), § 15 TabStG, oder durch Einfuhr oder Verbringung. Die Tabaksteuer wird durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet ( § 17 Abs. 1 TabStG), wobei die Verwendung das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufsverpackungen umfasst.
Regelverstöße und deren strafrechtliche Folgen
Als Regelverstöße kommen u.a.folgende Tatbestände in Betracht:
Herstellung von Tabakwaren ohne vorherige Steuerlagererlaubnis (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 TabStG)
Entnahme aus - oder Verbrauch in - einem Steuerlager ohne Verwendung von Steuerzeichen
und daneben folgende Tatbestände:
Bezug von Tabakwaren ohne Steuerzeichen durch den registrierten Empfänger
Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung
Abgabe über Kleinverkaufspreis
Entgeltliche Abgabe von Deputaten
Zweckwidrige Verwendung durch Verwender mit Verwendungserlaubnis
Werden die entsprechenden Regeln des Tabaksteuerrechts nicht eingehalten, entsteht dadurch die Tabaksteuer. In allen diesen Fällen ist vom Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 17 Abs. 3 TabStG). Erfolgt diese nicht, werden dadurch Tabaksteuern verkürzt, so dass regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt ist.
Verbringung von Tabakwaren aus EU-Mitgliedstaat
Werden Tabakwaren aus einem anderen EU Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht, müssen sie mit deutschen Steuerzeichen versehen sein. Wird bei der Verbringung die Verwendung von Steuerzeichen unterlassen, entsteht die Tabaksteuer (§ 23 TabStG). Vom Steuerschuldner ist unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 23 Abs. 1 TabStG). Erfolgt diese nicht, werden dadurch Tabaksteuern verkürzt, so dass regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt ist.
"Schmuggel" von Tabakwaren aus einem Drittland
Bei einer Einfuhr von Tabakwaren aus einem Drittland sind diese unverzüglich zu gestellen (Art. 139 Abs. 1 UZK). Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich Waren an der Zollstelle oder einem anderen Ort befinden und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Daneben ist eine Zollanmeldung vorzunehmen, d.h. die Absicht zu bekunden, die Ware in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Wird die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Art. 5 Nr. 16 a UZK) entsteht die Tabaksteuer, § 21 Abs. 1 TabStG. Die Steuer ist regelmäßig durch Steuerzeichen zu entrichten. Macht der Gestellungspflichtige unrichtige Angaben oder unterläßt er richtige Angaben (landläufig als "Schmuggel" bezeichnet), bewirkt er eine unzureichende (zu späte, unvollständige oder ganz unterbliebene) Festsetzung i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, wenn die Zollverwaltung aufgrund dieser Angaben die Tabaksteuer unzureichend festsetzt. Auch in diesem Fall liegt somit eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) vor.
Strafrahmen
Eine Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, die in Tabaksteuerstrafsachen häufig gegeben sind, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Daneben sind regelmäßig hohe Steuernachzahlungen fällig.
Die Materie ist also komplex und ein Strafverfahren im Tabaksteuerrecht hat für Betroffene regelmäßig gravierende Folgen. Wenden Sie sich gleich nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens an einen auf Tabaksteuerrecht spezialisierten Anwalt.
Autor dieses Rechtstipps

Wolf-Dietrich Glockner
GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
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