Unlautere Verwendung einer bekannten Marke als Keyword – Beate Uhse II

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2014
Wird eine bekannte Marke als Keyword für eine AdWords-Anzeige genutzt, ohne die Marke in der Anzeige selbst zu nennen, liegt eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft sowie der Wertschätzung dieser Marke vor, wenn in der Anzeige die Waren und Dienstleistungen, die unter der bekannten Marke vertrieben werden, in ein schlechtes Licht (hier: Darstellung als überteuert) gerückt werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.4.2014 - 6 U 272/10

Vorinstanz: BGH, Urt. v. 20.2.2013 - I ZR 172/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 28.7.2011 - 6 U 272/10
Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Urt. v. 3.11.2010 - 2-6 O 318/10

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 9

Das Problem:

Nachdem der BGH zuvor das erste in dieser Sache ergangene Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache erneut zur Prüfung dorthin zurückverwiesen hatte (BGH, Urt. v. 20.2.2013 – I ZR 172/11 – Beate Uhse, CR 2013, 817 = ITRB 2013, 247 f. [Kunczik]), hatte das OLG die offene Frage zu klären, inwieweit die Nutzung einer bekannten Marke als Keyword ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV darstellen kann.

Die Entscheidung des Gerichts:

Im Einklang mit den Vorgaben des BGH bejaht das OLG die Verletzung einer bekannten Marke gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV, da im vorliegenden Fall die betreffende Gemeinschaftsmarke bekannt war und die streitgegenständliche Werbung die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt hat.

Bekannte Marke: Die Bekanntheit der Marke in Deutschland, einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets, ergebe sich insb. aus den Gesamtumsätzen, die die Inhaberin unter Nutzung der Marke erzielt habe. Die Marke sei auch i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV benutzt worden, da ausreiche, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpften, was bei einer Verwendung identischer Zeichen für identische Waren ohne weiteres gegeben sei.

Unlautere Ausnutzung: Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke („Trittbrettfahrerei”) sei dadurch begründet, dass die Buchung eines entsprechende Keywords dazu diene, dass der Nutzer auf die eigene Seite und damit nicht auf die Seite des Markeninhabers klicke. Unlauter sei diese Ausnutzung, da der Werbende sich ohne einen rechtfertigen Grund in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begeben habe. Vorliegend habe die Anbieterin die Waren und Dienstleistungen in einem negativen Licht dargestellt, indem sie mit „Ersparnis bis 94 %” geworben habe. Der Durchschnittsnutzer, der die bekannte Marke als Suchbegriff in eine Suchmaschine eingebe und sodann die Anzeige der Beklagten betrachte, müsse somit zu der Wertung kommen, dass die Anbieterin die Waren und Dienstleistung der Markeninhaberin als überteuert bewerte.


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