Wehrpflichtrecht: Bundeswehr, Ausmusterung, Verweigerung, Zurückstellung - Rechtsanwalt

10.01.2009, Autor: Herr Marcus Richter / Lesedauer ca. 1 Min. (3289 mal gelesen)
Neues Wehrpflicht-/ Zivildienstgesetz.

Wehrpflichtrecht: Einberufung, Ausmusterung, Verweigerung, Zurückstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Wehrrecht - Wehrpflichtrecht - Kriegsdienstverweigerungsrecht tätige und spezialisierte Kanzlei.

Gerne sind wir Ihnen bei der Musterung, Ausmusterung, Kriegsdienstverweigerung, Zurückstellung, Ihrer Ausbildung oder dergleichen behilflich.

Mit Datum vom 16.09.2008 ist das Wehrpflichtgesetz neu gefasst worden. Insbesondere in folgenden Bereichen sind einige Besonderheiten zu beachten:

- Dualen Ausbildung
- BA-Studium
- Fachwirt
- Techniker
- Handwerksmeisterausbildung
- verwandte Ausbildungen.

Es besteht jetzt die Möglichkeit, eine Ausbildung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages zu beginnen und von der Wehrpflicht zurückgestellt zu werden. Grundsätzlich besteht ein Zurückstellungsgrund im Zusammenhang mit Dualen Ausbildungen erst ab tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung/des Studiums. Hintergrund ist, dass die Bundeswehr die Möglichkeit erhalten soll, Abiturienten zum 01.07. eines jeden Jahres einzuberufen. Wir zeigen Möglichkeiten auf, wie Sie bereits ab schriftlicher Zusage mit hoher Wahrscheinlichkeit sicher Ihre Ausbildung beginnen können. Denn eine Garantie dafür, dass Sie nach Ableistung des Wehrdienstes wieder eine Ausbildungsstelle in einem kombinierten Ausbildungsgang bekommen, besteht naturgemäß nicht.

Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt, damit bereits im Vorfeld eine entsprechende Strategie zur Vermeidung der Wehrpflicht erarbeitet werden kann.

Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.

Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
web: www.baiker-richter.com


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