Hemmung der Verjährung - Wann wird "verhandelt"?

07.07.2008, Autor: Herr Carsten Hoefer / Lesedauer ca. 2 Min. (4492 mal gelesen)
Verlängerung der Verjährungfrist für Mängelansprüche, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Verhandlungen geschwebt haben

Hemmung der Verjährung

Wann wird „verhandelt“?
Bei der Beurteilung der Verjährung eines Mängelanspruchs sollte stets geprüft werden, ob diese gegebenfalls nach § 203 Satz 1 BGB deshalb gehemmt gewesen ist, weil zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt haben. Denn der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wobei gemäß § 203 Satz 2 BGB bei den vorerwähnten Verhandlungen die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.
Einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.10.2007, X ZR 101/06) hat folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der klagende AG bestellte beim AN eine Abwasserbehandlungslage, hinsichtlich deren Funktionsweise vertraglich bestimmt wurde, dass sich bei der Behandlung der Abwässer ein kristalliner Brei bilden sollte. Der AG rügte beim AN telefonisch, dass sich im Eindampfbehälter eine feste Masse bilde, die man mit dem Spaten lösen müsse. Diese Feststellung wiederholte der AG mehrfach und der AN gab unterschiedliche Ratschläge, den Mangel zu beseitigen. Schließlich reichte der AG Klage ein.
Der BGH hat entschieden, dass der Einwand der Verjährung nicht durchgreift, weil die telefonischen Reaktionen des AN gemäß § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen. Zum einen genüge bei einem Werkmangel für die Geltendmachung der Rechte des AG und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Zum anderen betont der BGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 26.Oktober 2006, VII ZR 194/2005) zu § 203 BGB erneut, dass der Begriff des Verhandelns weit auszulegen sei. Die Verjährung ist demnach bereits dann gehemmt, wenn sich der AN im Einverständnis mit dem AG der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Abgesehen von dem Fall, dass der AN von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt, treffen die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine „Überprüfungsvereinbarung“. Sie verhandeln im Sinne von § 203 BGB. Die Verjährung ist dabei so lange gehemmt, bis der AN das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder dem AG gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
Der BGH bestätigt insoweit seine bisherige Rechtsprechung zu § 203 BGB, als dass er verlangt, den Begriff des Verhandels im weiten Sinne auszulegen. Es soll letztlich jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall genügen.


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