Kind wieder krank - Kündigung wegen Fehltagen rechtens?

30.04.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Kind wieder krank - Kündigung wegen Fehltagen rechtens? © Rh - Anwalt-Suchservice

Darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer deshalb kündigen, weil dessen Kind zum wiederholten Male krank ist und er deshalb Fehltage aufweist?

Mein Kind ist krank und muss betreut werden. Nicht zum ersten Mal in diesem Jahr. Ein weiterer Fehltag droht. Worauf muss ich achten? Kann mir mein Chef kündigen? Hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer unlängst veröffentlichten Entscheidung geäußert (Urt. v. 8.11.2016, Az.: 8 Sa 152/16).

Anspruch auf Freistellung


Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung. Danach entfällt die Arbeitspflicht bereits nach § 45 Abs. 3 SGB V, wenn die kind- und betreuungsbezogenen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V vorliegen. Demnach stellt die Mitteilung der Erkrankung des Kindes und der entsprechenden Betreuungsnotwendigkeit durch Übersendung der ärztlichen Bescheinigungen keine Rechtsausübung dar und es besteht kein Unterschied zu dem Fall, dass ein Arbeitnehmer selbst arbeitsunfähig erkrankt. In dem konkreten Fall musste der Vater jedoch aus anderen Gründen seinen Arbeitsplatz räumen.

Zehn Tage pro Kind im Jahr


In dem § 45 SGB V ist noch weitaus mehr geregelt: Demzufolge darf jeder Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes zehn Tage im Jahr freinehmen. Dies gilt allerdings nur für Kinder unter zwölf Jahre. Ausnahmen gelten für behinderte oder auf Hilfe angewiesene Kinder. Bei mehr als zwei Kindern besteht ein Anspruch auf maximal 25 Fehltage. Für Alleinerziehende gelten jeweils doppelt so viele Tage.

Keine Garantie auf bezahlte Freistellung


Allerdings ist die bezahlte Freistellung gesetzlich nicht garantiert. Zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig, können berufstätige Eltern dennoch Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse einfordern. Diese verlangen im Gegenzug auf jeden Fall ein Attest des Kinderarztes und zahlen in der Regel einen Verdienstausfall i.H.v. 70 % des Bruttoeinkommens, aber maximal 90 % des Nettolohns. Ist ein Kind unheilbar krank, haben Eltern Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Freistellung und auf Krankengeld.

Fehltage aufgebraucht


Sind die zehn Tage aus § 45 SGB V aufgebraucht und hat auch der andere Elternteil nichts mehr übrig, gibt es immer noch eine Lösung: So kann der Arbeitnehmerbei sich bei einer erneuten Erkrankung des Kindes auf § 616 BGB beziehen. Die Vorschrift gilt für Verhinderungen aus persönlichen Gründen, also insbesondere familiäre, aber auch andere Ereignisse. Wenn aber § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen ist, was möglich ist und häufig gemacht wird, dann bleibt nur noch die Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass die Eltern unbezahlt zu Hause bleiben müssen.

Bloß keine eigene Krankheit vortäuschen


Ist die Not auch noch so groß, so sollten Eltern niemals auf die Idee kommen, bei Krankheit des Kindes eine eigene Krankheit vorzutäuschen. Schließlich riskieren sie dadurch irreversibel ihren Job. Urlaub, Überstundenabbau, vorübergehendes Home Office, Minusstundenaufbau oder einfach mal ein Gespräch mit dem Chef sind die adäquateren Möglichkeiten.

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