Adoption - was muss man dazu wissen?

17.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Kind,Erwachsener,Hände Was ist bei einer Adoption zu beachten? © Rh - Anwalt-Suchservice

Die Adoption eines Kindes ist für alle Beteiligten eine wichtige Entscheidung. Daher muss sie gut vorbereitet sein. In diesem Rechtstipp erläutern wir den grundsätzlichen Ablauf und die wichtigsten rechtlichen Fragen.

Anfang der 1990er-Jahre wurden jährlich noch über 8.000 Kinder und Jugendliche adoptiert. Im Jahr 2022 waren es nur noch 3.820. Das hat seinen Grund: Der Weg bis zur Entscheidung für eine Adoption ist für viele kinderlose Paare lang. Allerdings ist nicht nur die Kinderlosigkeit ein Anlass für eine Adoption. In Patchworkfamilien adoptiert oft ein Partner das Kind des anderen – dies ist bereits deshalb sinnvoll, weil es das Zusammenleben deutlich vereinfacht. Auch für gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch ist die Adoption ein Lösungsweg. Dieser Rechtstipp gibt einen Überblick über den Ablauf und die rechtlichen Aspekte einer Adoption.

Warum ein Kind adoptieren?


Immer wieder kommt es vor, dass Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können. Dies hat die unterschiedlichsten Gründe. Mit einer Adoption kann ein Kind wieder zum Teil einer Familie werden. Für viele Paare ist sie die einzige Möglichkeit, sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Wie beginnt ein Adoptionsverfahren?


Wer ein Kind adoptieren möchte, kann in Deutschland die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes ansprechen. Deren Aufgabe ist es jedoch nicht, Eltern ihr Wunschkind zu vermitteln. Sie soll vielmehr für Kinder eine neue Familie finden. Hier steht also das Wohl der Kinder im Vordergrund. Melden sich adoptionswillige Eltern, findet zuerst ein Gespräch mit einem Adoptionsvermittler des Jugendamtes statt. Dabei wird nach den Gründen für die Adoption gefragt. Das Erstgespräch ist der erste Teil des Eignungsverfahrens, mit dem geprüft wird, ob sich die Betreffenden für die Adoption und die Aufgabe, Eltern zu sein, eignen.
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Eignung für eine Adoption, sondern nur auf die Prüfung. Diese bringt etwas bürokratischen Aufwand in Form von Formularen und Unterlagen mit sich. Wenn die Vermittlungsstelle des Jugendamtes mit dem Ergebnis zufrieden ist, erklärt sie in einem Abschlussbericht formell, dass die Betreffenden für die Adoption geeignet sind. Diese sind dann "Bewerber" um ein Adoptivkind.

Wie geht es weiter, wenn ein Kind in Frage kommt?


Es gibt meist mehr Adoptionswillige, als zu adoptierende Kinder. Wenn die Bewerber Glück haben, meldet sich nach einiger Zeit die Adoptionsvermittlungsstelle und fragt, ob sie an der Adoption eines bestimmten Kindes interessiert sind. Ist dies der Fall, nehmen sie das Kind mit Zustimmung des Jugendamtes zunächst als Pflegekind auf. Dies nennt man Adoptionspflege. Während dieser Zeit können Kind und neue Eltern sehen, ob sie miteinander auskommen. In dieser Zeitspanne haben die Adoptionswilligen noch kein Sorgerecht. Dieses liegt bei den leiblichen Eltern oder beim Jugendamt.

Die Dauer der Adoptionspflege hängt vom Alter des Kindes ab (je älter, desto länger). Wenn sich die Adoptionswilligen für seine Adoption entscheiden, müssen sie diese beim Familiengericht mit Hilfe eines Notars beantragen. Das Gericht holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Dabei prüft es auch, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen. Dazu gehört eine Einverständniserklärung der leiblichen Eltern und des Kindes selbst. Entscheidet sich das Gericht für die Adoption, trifft es einen sogenannten Adoptionsbeschluss. Sobald dieser rechtskräftig ist, erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu seiner alten Familie und es wird Teil der neuen.

Wie läuft ein Bewerbungsgespräch für eine Adoption ab?


Dabei geht es zuerst um die Vorstellungen der Adoptionswilligen: Warum wünschen sie sich ein Adoptivkind? Wie stellen sie sich die gemeinsame Zukunft und ihr Leben mit dem Kind vor? Sind beide Partner überzeugt, dass dies das Richtige für sie ist? Hier sind persönliche Fragen üblich. Diese können Finanzlage, Beruf, Beziehung, Familie und Wohnumfeld der Bewerber betreffen. Manche Jugendämter verlangen nach einem erfolgreichen Vorgespräch die Teilnahme an einem mehrtägigen Seminar. Darin werden den Adoptionswilligen zum Beispiel die Vorstellungen und Erfahrungen des Jugendamtes und anderer Adoptiveltern vermittelt. Es werden aber auch die Beweggründe von Eltern erklärt, ihr Kind zur Adoption freizugeben. Üblich sind auch ein oder mehrere Hausbesuche des Jugendamtes, bei denen es feststellen möchte, wie die Bewerber leben.

Welche Unterlagen verlangt das Jugendamt?


Das Jugendamt verlangt unter anderem eine Verdienstbescheinigung, ein Führungszeugnis, ggf. eine Heiratsurkunde, eine Abstammungsurkunde, ein amtsärztliches Attest über den Gesundheitszustand und einen sogenannten Lebensbericht. Letzterer ist für die Bewerber oft ein großes Problem: In ihm müssen sie in ihren eigenen Worten ihre persönliche Entwicklung und ihr bisheriges Leben beschreiben und ihren Weg zu der Entscheidung für die Adoption eines Kindes darstellen. Meist wird geraten, beim Lebensbericht umfangsmäßig ein gesundes Mittelmaß einzuhalten: Hier reicht auf keinen Fall ein tabellarischer Lebenslauf, ein "Roman" jedoch sprengt schnell den Zeitrahmen des Jugendamtes. Häufig verlangt das Jugendamt auch Fotos der Bewerber und eine besondere schriftliche Erklärung ihrer Gründe für die Adoption.

Wie lange dauert das Eignungsverfahren?


Es gibt dafür keinen festen Zeitraum. Dies hängt auch von der Arbeitsbelastung des Jugendamtes und des Familiengerichts ab. Man geht meist von etwa einem Jahr aus.

Wer darf überhaupt ein Kind adoptieren?


Ein Kind adoptieren kann zunächst einmal ein verheiratetes Paar oder eine alleinstehende Person. Wenn ein Ehepaar ein Kind gemeinsam adoptiert, wird dieses durch die Adoption zum gemeinsamen Kind beider Ehepartner.

Keine gemeinsame Adoption ist bei der früher üblichen gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht jedoch eine sogenannte Sukzessivadoption erlaubt: Zuerst adoptiert ein Partner das Kind, dann der Zweite (Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 1 BvL 1/11). Dies lässt § 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ausdrücklich zu.

Seit 1. Oktober 2017 gibt es die "Ehe für alle". Damit sind die eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Auslaufmodell geworden: Sie müssen zwar nicht in eine Ehe umgewandelt werden, man kann aber auch keine neuen eingehen. Auch gleichgeschlechtliche Ehepaare können Kinder adoptieren.

Adoptionswillige müssen jedoch ein Mindestalter einhalten: Bei Ehepaaren muss ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Alleinstehende Adoptionswillige sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich soll der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind "natürlichen Verhältnissen" entsprechen. Es gibt zwar keine offizielle Alters-Obergrenze, mit steigendem Alter sinken jedoch die Chancen.

Was gilt für unverheiratete Paare?


Unverheiratete Paare konnten lange keine Kinder adoptieren. 2019 entschied aber das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem ein Mann das Kind seiner Lebensgefährtin adoptieren wollte. Beide waren nicht verheiratet und wollten auch nicht heiraten. Das Gericht erklärte, dass die Familie trotzdem unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stünde – auch die Stiefkindfamilie. Es sei nicht gerechtfertigt, Kinder bei der Adoption zu benachteiligen, weil die Eltern nicht verheiratet seien. Die nichteheliche Familie habe sich heute neben der ehelichen als eigene Lebensform etabliert. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber bis Ende März 2020 Zeit zur Anpassung der Gesetze (Beschluss vom 26.3.2019, Az. 1 BvR 673/17).

Am 31.3.2020 trat die Gesetzesänderung in Kraft. Seit damals können unverheiratete Adoptionswillige das leibliche Kind ihres Partners adoptieren. Voraussetzung ist, dass sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn sie
- mindestens vier Jahre eheähnlich zusammenleben oder
- Eltern eines gemeinsamen Kindes sind.

Wenn einer der Partner mit einem Dritten verheiratet ist, geht man meist davon aus, dass keine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem anderen Partner vorliegt. In diesem Fall kann derjenige das Kind seines nichtehelichen Partners nur allein annehmen - mit Zustimmung seines Ehepartners (§ 1766a BGB).

Welche Formen der Adoption gibt es?


Es gibt einen Unterschied zwischen der Adoption eines Kindes, das mit keinem der Adoptivelternteile verwandt ist, und der Stiefkindadoption. Bei letzterer bringt ein Partner sein leibliches Kind mit in eine neue Ehe. Sein neuer Partner adoptiert es. So wird es zum gemeinsamen Kind beider. Dies konnten unverheiratete Paare früher nicht (aber: siehe oben).

Einen weiteren Unterschied gibt es zwischen einer Minderjährigenadoption und einer Erwachsenenadoption. Bei der Minderjährigenadoption differenziert man auch zwischen der

- Inkognito-Adoption (die Herkunftsfamilie erfährt nicht, wer das Kind adoptiert),
- der halboffenen Adoption (ein Kontakt zwischen Kind und leiblichen Eltern bleibt über Jugendamt/Adoptionsvermittlungsstelle möglich) und
- der offenen Adoption (Adoptiveltern und leibliche Eltern stehen in direktem Kontakt, leibliche Eltern haben Kontakt zum Kind).

Auch zwischen einer Inlandsadoption und einer Auslandsadoption ist zu unterscheiden.

Wie hoch sind die Kosten einer Adoption und wer übernimmt diese?


Die Adoptionsvermittlung durch das Jugendamt ist im Inland gebührenfrei. Es entstehen jedoch Gebühren für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrages und die Beglaubigung von Unterlagen. Hinzu kommen behördliche Gebühren etwa für das Führungszeugnis. Im Regelfall sollten einige hundert Euro ausreichen.
Teurer ist eine Auslandsadoption. Dafür verlangt das Jugendamt einige hundert Euro. Auch Reisen, Übersetzungen und Beglaubigungen wollen bezahlt sein.

Besonderheiten bestehen auch bei einer Volljährigenadoption: Hier fallen höhere Kosten an. Bei den Gerichts- und Notargebühren werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt (OLG Celle, Beschluss vom 11.4.2013, Az. 17 WF 39/13).

Die Kosten einer Adoption tragen immer die Adoptiveltern. Sie können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Können leibliche Eltern das Kind nachher zurückverlangen?


Wenn der Adoptionsbeschluss erst einmal rechtskräftig ist, sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen. Dann können die biologischen Eltern ihr leibliches Kind nicht mehr einfach zurückverlangen. Allerdings können sie die Adoption rechtlich anfechten. Dies ist möglich, wenn es Formfehler gegeben hat, etwa bei der Zustimmung der leiblichen Eltern. Zum Beispiel kann die Zustimmung eines Elternteils fehlen oder sie wurde erzwungen. Bei einer erfolgreichen Anfechtung hebt das Familiengericht die Adoption nach § 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf.

Wann haben die leiblichen Eltern ein Umgangsrecht?


Ein Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit den adoptierten Kindern besteht nur, wenn dies ausdrücklich und beweisbar vereinbart und rechtlich abgesichert wurde. Ansonsten gibt es so etwas nicht. Dies zeigte der Fall einer Mutter, die ihre Zwillingstöchter wegen einer Depressionserkrankung zur Adoption freigegeben hatte. Sie ging bis vor das Bundesverfassungsgericht und dann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Alle Gerichte wiesen ihre Klage auf ein Umgangsrecht ab (EGMR, Straßburg, 5. Juni 2014, Az. 31021/08).

Welche Rechte und Pflichten haben Adoptiveltern?


Von der Adoption an haben die Adoptiveltern für das Kind das Sorgerecht in persönlichen und Vermögensangelegenheiten. Sie tragen damit die Verantwortung für das Kind und haben das Recht, aber auch die Pflicht, sich um dieses zu kümmern, es aufzuziehen, es zu erziehen und für sein gesundheitliches und finanzielles Wohl zu sorgen. Auch haben sie die Aufsichtspflicht über das Kind.

Die Adoptiveltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt wird beim Zusammenleben mit dem Kind dadurch erbracht, dass sie es aufziehen, ernähren, alles Nötige kaufen und sich um seine Bedürfnisse kümmern.
Erbrechtlich besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Adoptiveltern und Kind. Dieses ist gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern und nicht mehr seiner leiblichen Eltern. In der Regel trägt es den Familiennamen der Adoptiveltern. Auch bestehen Ansprüche nach dem Sozialrecht. Dazu gehören die Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Kindergeld. Adoptiveltern können Elternzeit und Elterngeld beantragen.

Wie adoptiere ich ein Kind aus dem Ausland?


Eine Auslandsadoption beginnt beim deutschen Jugendamt. Dieses prüft, ob die Adoptionswilligen dazu geeignet sind, ein Kind aufzuziehen. Danach kann man spezielle Auslands-Vermittlungsstellen in Anspruch nehmen, die staatlich anerkannt sind. Dafür fallen unter Umständen erhebliche Gebühren an. Eine Auslandsadoption ist deutlich teurer als eine Inlandsadoption. Adoptionswillige sollten auch bedenken, dass sie es oft mit traumatisierten Kindern aus einem völlig anderen Kulturkreis zu tun haben werden. Von illegalen Adoptionsvermittlungen ist dringend abzuraten. Hier machen sich Adoptionswillige sehr schnell strafbar.

Was besagt das Adoptionshilfegesetz von 2021?


Zum 1. April 2021 ist ein neues Adoptionshilfegesetz in Kraft getreten. Dessen Ziel ist es, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern. Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern dazu ermutigen, mit ihrem Kind offen über seine Adoption zu reden. Mit Herkunftseltern und Adoptionsbewerbern soll nun offener besprochen werden, ob und wie der Informationsaustausch oder Kontakt mit den Herkunftseltern im Sinne des Kindeswohls aussehen kann. Auch haben die leiblichen Eltern nun einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, soweit die Adoptiveltern diese zur Verfügung stellen.

Das neue Gesetz verbietet Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Dies soll sicherstellen, dass künftige Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet sind und dass die Interessen des Kindes berücksichtigt werden. Bei allen Auslandsadoptionen sind international vereinbarte Schutzstandards einzuhalten. Es wurde ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt. Das bedeutet: Eine ausländische Adoptionsentscheidung muss grundsätzlich durch ein spezialisiertes deutsches Familiengericht anerkannt werden, sonst gilt sie in Deutschland nicht. Ausnahme: Es gibt eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens.

Praxistipp zur Adoption


Eine Adoption kann im Inland nicht allein durch Jugendämter, sondern auch durch staatlich anerkannte freie Träger vermittelt werden. Diese bieten oft auch Beratungen an. Beispiele dafür sind findefux e.V., Evangelischer Verein für Adoption und Pflegekinderhilfe e.V. (EVAP), Verband Katholische Jugendfürsorge e. V. Bei allen rechtlichen Fragen ist ein Fachanwalt für Familienrecht der beste Ansprechpartner für Adoptionswillige.

(Bu)


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 Stephan Buch
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