Scheidung und Kinder: Grundwissen zum Besuchsrecht
08.01.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 9 Min. (2215 mal gelesen)

Nach einer Trennung oder Scheidung behält zumeist ein Partner das Kind oder die Kinder. Unter welchen Voraussetzungen hat nun der andere ein Besuchsrecht? Was unterscheidet Besuchsrecht und Sorgerecht?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist das Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht? Was ist der Sinn und Zweck des Umgangsrechtes? Was unterscheidet Umgangsrecht und Sorgerecht? Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden? Wie gestaltet man das Umgangsrecht sinnvoll? Was ist das paritätische Wechselmodell? Kann man dem Elternteil vorschreiben, wo er sich mit den Kindern trifft? Was ist, wenn sich die Eltern nicht einigen können? Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen sein? Praxistipp Was ist das Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht?
Rechtlich korrekt bezeichnet man das Besuchsrecht als Umgangsrecht. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Umgangsrecht stellt in erster Linie kein Recht eines Elternteiles dar, obwohl es häufig als solches verstanden wird.
Schon eher ist es ein Recht des Kindes. Es gibt dem Kind nämlich das Recht auf Umgang mit seinen beiden Elternteilen. Dem Gesetz nach ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Es ist dabei vollkommen egal, ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden sind.
Im Streitfall muss das Familiengericht über die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden. Die Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung des Kindes erschwert.
Was ist der Sinn und Zweck des Umgangsrechtes?
Sein Sinn und Zweck liegt darin, eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem Elternteil zu vermeiden, bei dem es nicht wohnt. Der Gesetzgeber hat hier ganz bewusst nicht den Begriff „Besuchsrecht“ verwendet, weil es nicht nur um gelegentliche Besuche geht. Der andere Elternteil, meist der Vater, soll die Möglichkeit haben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Und dies soll er auch können, wenn es dem anderen Elternteil nicht passt. Sowohl die Gerichte als auch der Gesetzgeber gehen nämlich davon aus, dass ein Kind im Normalfall beide Elternteile für eine normale Entwicklung braucht.
Das Umgangsrecht gilt nicht nur für leibliche Eltern. Ein Umgangsrecht kann auch der sogenannte „soziale Vater“ haben. So nennt man einen nicht leiblichen Vater, der bis zur Trennung mit dem Kind zusammen in einem Haushalt gelebt hat, der es erzogen und im täglichen Leben Verantwortung für das Kind übernommen hat. Das Bestehen eines Umgangsrechts ist nicht von Unterhaltspflichten abhängig.
Was unterscheidet Umgangsrecht und Sorgerecht?
Das Umgangsrecht bedeutet, dass der berechtigte Elternteil das Kind an bestimmten Tagen zu sich holen darf, mit ihm etwas unternehmen oder es an Feiertagen besuchen darf. Die Einzelheiten regelt eine besondere Umgangsregelung zwischen den Eltern.
Das Sorgerecht ist viel umfassender: Es gewährt einem Elternteil das Recht, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Davon umfasst sind persönliche Angelegenheiten (Personensorge) und finanzielle Dinge (Vermögenssorge). Wenn durch die Eltern selbst oder das Gericht keine besondere Regelung getroffen wird, durch die ein Elternteil das Sorgerecht ganz oder zum Teil alleine hat, haben beide das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam. Dies gilt auch nach der Scheidung. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, an wichtigen Entscheidungen etwa über Auslandsreisen oder Operationen beteiligt werden muss.
Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden?
Das Umgangsrecht selbst ist nicht davon abhängig, dass besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Es gibt allerdings häufig Rechtsstreitigkeiten, weil ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind nicht erlaubt. Zulässig ist dies höchstens in bestimmten Ausnahmefällen, wenn (objektiv betrachtet!) das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Allein das Familiengericht darf das Umgangsrecht für längere Zeit aussetzen. Gründe für eine solche Entscheidung können etwa körperliche Misshandlungen des Kindes durch den Elternteil sein. Die reine Behauptung der Gefahr sexuellen Missbrauchs ist regelmäßig nicht ausreichend. Dieses Argument hören Gerichte nämlich allzu oft. Auch eine Entführungsgefahr muss schon glaubhaft begründet werden. Dafür reicht es nicht aus, dass der Vater aus einem muslimischen Land stammt. Auch Alkohol- oder Drogensucht stellen für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, den Umgang mit dem Kind zu untersagen.
Der Umgang mit dem Kind kann auch stufenweise eingeschränkt werden. Das Gericht kann zum Beispiel bestimmen, dass der Kontakt nur noch mit einer Begleit- oder Betreuungsperson stattfindet.
Ansteckende Krankheiten sind nur dann ein Grund, wenn es nicht möglich ist, das Kind davor zu schützen. Auch hier kann eine Begleitung in Frage kommen.
Wie gestaltet man das Umgangsrecht sinnvoll?
Vom Gericht wird das Umgangsrecht nur dann im Einzelnen geregelt, wenn sich die Eltern selbst nicht einigen können. Eine übliche Umgangsregelung ist zum Beispiel, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, dieses an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich holen darf. Außerdem darf er das Kind an den zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten und an seinem Geburtstag treffen und mit ihm einmal jährlich eine Ferienreise von drei Wochen Dauer machen.
Manche Vereinbarungen besagen auch, dass jeder Elternteil außer jedem zweiten Wochenende die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der gesetzlichen Feiertage mit dem Kind zusammen verbringen darf. Dies bezeichnet man als das "Hamburger Modell".
Eine mögliche Lösung für die „großen“ Feiertage wie Weihnachten oder Ostern ist, dass das Kind diese abwechselnd bei einem oder dem anderen Elternteil verbringt. Dabei ist es wichtig, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nicht einseitig über das Umgangsrecht und dessen Umfang entscheidet. Stattdessen müssen beide Elternteile ein Einvernehmen erzielen. Sonst handelt es sich um einen Fall für das Gericht. Dies wird jedoch in der Regel die Beziehung der Eltern und die Psyche des Kindes noch mehr belasten. Wenn die Eltern weit auseinander wohnen, können besondere Regelungen erforderlich sein. Der persönliche Kontakt zum Kind soll zusätzlich durch Kontakte per Telefon oder Internet ergänzt werden.
Was ist das paritätische Wechselmodell?
Dies ist ein Umgangsmodell, bei dem beide Elternteile je die Hälfte der Umgangszeit mit dem Kind verbringen können. Das Kind verbringt also seine Zeit zu 50 Prozent bei dem einem und zu 50 Prozent bei dem anderen Elternteil. Ein solches Modell setzt eine hohe Kooperationsfähigkeit zwischen den Elternteilen voraus. Der Bundesgerichtshof hat trotzdem entschieden, dass das paritätische Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht. In solchen Fällen muss das Gericht vor einer Entscheidung grundsätzlich auch das Kind anhören (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).
Kann man dem Elternteil vorschreiben, wo er sich mit den Kindern trifft?
Gesetzlich gibt es dazu keine Regelung. Meist geht man davon aus, dass das Umgangsrecht überwiegend in der Wohnung des Elternteils ausgeübt wird, der es wahrnimmt. So kann das Kind die Lebensumstände des anderen Elternteils kennenlernen und Zeit mit diesem verbringen, ohne dass der Elternteil, bei dem es wohnt, den Kontakt kontrollieren oder beeinflussen kann. Einschränkungen können bei sehr kleinen Kindern möglich sein - zum Beispiel, weil diesen keine langen Autofahrten zumutbar sind. Jahreszeitabhängig kann in solchen Fällen das Umgangsrecht aber auch durch Ausflüge wie zum Beispiel Zoobesuche ausgeübt werden.
Was ist, wenn sich die Eltern nicht einigen können?
Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht den Umgang mit dem Kind regeln. Nur das Gericht kann verbindliche Regelungen in diesem Bereich treffen oder das Umgangsrecht einschränken. Allerdings kann zuerst der Versuch gemacht werden, das Jugendamt oder einen Mediator zwischen den Eltern vermitteln zu lassen. Das Jugendamt wird bei einem gerichtlichen Verfahren um das Umgangsrecht generell beteiligt. Es unterhält sich vorher mit den Eltern und gibt gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab. Das Gericht wird zuerst eine einvernehmliche Lösung anstreben. Nur, wenn dies unmöglich ist, entscheidet es selbst über eine Umgangsregelung. Das Gericht kann dann beispielsweise den Umfang oder die Zeiten des Umgangs bestimmen oder festlegen, dass immer eine Begleitperson dabei sein muss.
Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen sein?
Komplett ausgeschlossen sein kann das Umgangsrecht höchstens bei einer nachgewiesenen konkreten Gefährdung des Kindeswohls. Das Familiengericht wird nur selten einem Elternteil ganz den Umgang mit seinem Kind versagen. In der Regel wird zuerst ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Oft wird der Umgang nur für eine bestimmte Zeit untersagt.
Praxistipp
Alle Fragen, die mit dem Umgangsrecht mit den Kindern nach der Trennung der Eltern zu tun haben, sorgen meist für viele Emotionen - und das bei Menschen, die sich gerade trennen, weil sie den Umgang miteinander nicht mehr ertragen. Um hier eine für alle Beteiligten sachgerechte Lösung zu finden, ist eine Beratung bei einem Anwalt, der sich auf das Familienrecht spezialisiert hat, zu empfehlen.
(Bu)
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