Schmerzensgeld: BGH psychischer Schockschaden naher Angehöriger?

06.11.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 2 Min. (825 mal gelesen)
Infolge vielfacher Diagnose- und Behandlungsfehler nahm sich die 20-jährige Tochter unserer Mandantin das Leben !

Rechtstipp vom 28.10.2015 der Kanzlei Dr. Ziegler und Kollegen

Arzthaftung/Medizinrecht/Behandlungsfehler

 
Chronologie:

Unsere Mandantin erschien in unserer Kanzlei  um sich bei einem Fachanwalt hinsichtlich eigener Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aufgrund des Todes ihrer Tochter beraten zu lassen. Infolge vielfacher Diagnose- und Behandlungsfehler nahm sich die 20-jährige Tochter unserer Mandantin das Leben. Zuvor war sie trotz einer schweren psychischen Erkrankung unter der Gabe von kontraindizierten Medikamenten aus der Psychiatrie entlassen worden. Dies führte letztendlich zum Suizid. Die Mutter, selbst Diplom-Psychologin, ist seit dem Tod ihrer einzigen Tochter arbeitsunfähig erkrankt und befindet sich dauerhaft in therapeutischer Behandlung.

 Der BGH zum Thema Schockschäden:

Nach deutschem Recht gibt es grundsätzlich kein Schmerzensgeld für den Tod und somit auch kein Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist jedoch bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen in einigen Fällen von Schockschäden ein Schmerzensgeldanspruch für nahe Angehörige denkbar. Danach können psychische Beeinträchtigungen des Hinterbliebenen wie Trauer oder Schmerz durch den (Unfall-) Tod oder schwere Verletzungen eines nahen Angehörigen „dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 I BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.“

 
Die Grundsätze für einen solchen Schmerzensgeldanspruch hat der BGH zuletzt im Januar und Februar 2015 bekräftigt und konkretisiert (BGH 27.01.2015 – VI ZR 648/12; BGH 10.02.2015 – VI ZR 8/14). So wurde ergänzend entschieden, dass „bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des (Unfall-) Todes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 I BGB darstellen dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt,  ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden ist.“ Außerdem wurde festgelegt, dass ein bestehender Schmerzensgeldanspruch einer Mutter aufgrund des Unfalls ihres Kindes bei Wegfall des Zurechnungszusammenhangs durch Ablehnung einer Therapie zur Besserung der Gesundheitsschädigung entfällt.

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall hat die Mutter den Tod ihrer Tochter zwar nicht persönlich miterlebt, ist aber aufgrund ihrer beruflichen Qualifizierung als Diplom-Psychologin im besonderen Maße betroffen. Trotz mehrfacher Hinweise auf die bestehende Familienanamnese  mit dem identischen Krankheitsbild und die daraus resultierende Kontraindikation der verschriebenen Medikamente, waren die behandelnden Ärzte zu keinem Dialog bereit. Vielmehr empfanden sie die Einmischung der Mutter, möglicherweise aufgrund deren fachlicher psychologischer Kenntnisse, als störend.  Dass die Untätigkeit und Ignoranz ihrer Kollegen ursächlich für den Suizid ihre Tochter war und mit der damit einhergehende Hilflosigkeit und Verzweiflung die Arbeitsunfähigkeit der Mutter begründet wurde, ist mehr als nachvollziehbar.

 
Aktuell werden noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung geführt.

 

Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Anne Schunack

Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht