Arbeitsunfall: Wie wird er nachgewiesen und welche Ansprüche haben verletzte bzw. erkrankte Arbeitnehmer?

22.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Liege,Erste-Hilfe-Kasten Oft erkennt die Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle nicht an. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Arbeitsunfall: Erleidet ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer infolge seiner versicherten Berufstätigkeit einen Unfall, so ist dies ein Arbeitsunfall. Dies gilt ebenso für Auszubildende und Angestellte im öffentlichen Dienst.

2. Nachweis: Soll die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles erbringen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass tatsächlich ein Unfall im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit vorlag.

3. Versicherungsumfang: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab, die bei der direkten Ausübung der Berufstätigkeit, auf dem direkten Arbeitsweg oder auch auf Betriebsfeiern und -ausflügen passiert sind.

Arbeitnehmer bekommen nach einem Arbeitsunfall Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings zahlt diese nur, wenn der Beschäftigte beweisen kann, dass wirklich ein Arbeitsunfall vorlag. Diese Frage beschäftigt oft die Sozialgerichte, denn es gibt viele Grenzfälle. Immerhin passieren Unfälle auch beim Teetrinken, bei Betriebsfesten, beim Abliefern der Kinder im Kindergarten oder im Home-Office und auf dem Arbeitsweg.

Zu den Leistungen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden, können Sie sich hier informieren:
Arbeitsunfall: Welche Leistungen muss die gesetzliche Unfallversicherung erbringen?

Arbeitsunfall: Welche Leistungen muss die gesetzliche Unfallversicherung erbringen?

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?


Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine von den Arbeitgebern finanzierte Krankenversicherung, speziell für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Träger ist die zuständige Berufsgenossenschaft. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?


Ein Unfall gilt als Arbeitsunfall, wenn ihn

- ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer
- infolge seiner versicherten Tätigkeit erleidet.

Das heißt: Der Unfall muss im Zusammenhang mit der Arbeit stattfinden. Als Unfall gilt jedes zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper wirkende Ereignis, das einen gesundheitlichen Schaden verursacht. Zu den Arbeitsunfällen zählen Unfälle

- im Betrieb selbst,
- auf dem (direkten) Weg zur Arbeit,
- bei Betriebsausflügen und
- betrieblichen Feiern.

Wen schützt die gesetzliche Unfallversicherung?


Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht jeder, der sich in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis befindet. Dieser Versicherungsschutz gilt unabhängig von Alter, Geschlecht und Familienstand. Er besteht bei

- Arbeitsunfällen,
- Wegeunfällen auf dem Arbeitsweg und
- bei Berufskrankheiten.

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Deren Träger ist die Berufsgenossenschaft. Allerdings sind auch einige Personengruppen ohne Anmeldung gesetzlich unfallversichert, nämlich:

- Schüler beim Schulbesuch oder bei einer von der Schule organisierten Veranstaltung wie einer Klassenfahrt
- Kinder in einer Kindertagesstätte,
- Ersthelfer bei einem Verkehrsunfall,
- ehrenamtlich Tätige bei Vereinen oder Gemeinden wie bei der Freiwilligen Feuerwehr,
- Blutspender,
- Zeugen vor Gericht.

Die Kosten tragen in diesen Fällen Länder und Gemeinden, die Abwicklung von Schadensfällen erfolgt über die Unfallkassen der jeweiligen Bundesländer.

Wer muss den Unfall bei der Unfallversicherung melden?


Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen, muss der Arbeitgeber diesen der Berufsgenossenschaft melden. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Unfallfolgen. Meist lassen sich diese gleich nach dem Unfall ohnehin noch nicht beurteilen. Die Berufsgenossenschaft zahlt ohne Unfallmeldung nicht.

Was passiert bei der Untersuchung des Arbeitsunfalls?


Nach einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber eine Unfalluntersuchung vornehmen. Diese soll die näheren Umstände aufklären und weiteren Unfällen vorbeugen. Die Untersuchung sollte der Chef baldmöglichst starten, sobald das Unfallopfer versorgt ist und alle im Betrieb Verantwortlichen informiert sind.

Daran teilnehmen müssen

- das Unfallopfer,
- mögliche Zeugen,
- die direkten Vorgesetzten des Unfallopfers,
- die für den Arbeitsschutz zuständigen Sicherheitsbeauftragten des Betriebes und
- der Betriebsrat, der die Interessen des Arbeitnehmers wahrnimmt.

Tipp. Im Rahmen der Untersuchung sollten Beweise für den Unfallhergang und die Namen und Kontaktdaten von Zeugen gesichert werden. Es empfiehlt sich, Zeugenaussagen zügig aufzunehmen, solange die Erinnerung frisch ist.

Welcher Arzt ist für einen Arbeitsunfall zuständig?


Arbeitsunfälle bilden eine Ausnahme vom Prinzip der freien Arztwahl. Für sie ist der erste Ansprechpartner immer der sogenannte Durchgangsarzt. Dies sind Ärzte mit besonderer Schulung in der Unfallchirurgie und mit einer besonderen Zulassung für die Betreuung von Arbeitsunfällen.

Der Durchgangsarzt führt die Erstversorgung durch und koordiniert das weitere Vorgehen. Er erstellt einen Bericht für die Berufsgenossenschaft und beurteilt, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Durchgangsärzte rechnen mit der Berufsgenossenschaft ab und nicht mit der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Der Arztbericht des Durchgangsarztes lässt sich nicht durch Aufzeichnungen des Hausarztes ersetzen. Allein mit den letzteren wird ein Arbeitsunfall oft nicht anerkannt. Der Hausarzt muss Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall an einen Durchgangsarzt überweisen. Ausnahme sind kleine Unfälle, bei denen der Patient

- nicht länger als einen Tag arbeitsunfähig ist und
- die Behandlung höchstens eine Woche dauert.

Ausnahme: Arbeitnehmer können bei Augenverletzungen oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen jedoch auch zu jedem Augen- oder HNO-Arzt gehen. Diese gelten dann ebenso wie Zahnärzte als Durchgangsärzte.

Für schwere Verletzungen gibt es besondere berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhäuser. Im Notfall können Arbeitnehmer auch jedes andere Krankenhaus aufsuchen: Auch dort gibt es meist Durchgangsärzte.

Was gilt für Unfälle auf Betriebsfeiern und -ausflügen?


Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines betrieblichen Arbeitsunfalls auf einer betrieblichen Veranstaltung sind kurz gefasst:

- die Veranstaltung wurde vom Betrieb organisiert,
- es hatten alle Mitarbeiter oder zumindest alle einer größeren Abteilung Zutritt,
- die Veranstaltung wurde von einer Autorität der Geschäftsleitung getragen (es war also ein Vorgesetzter anwesend),
- die Veranstaltung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet.

Beispiele zu Arbeitsunfällen aus der Rechtsprechung:
Organisiert ein Mitarbeiter-Team nach der Arbeit einen Bowlingabend und der Chef wünscht dazu „viel Spaß“, ist dies laut Bundessozialgericht keine unfallversicherte Betriebsveranstaltung (Az. B 2 U 7/13 R). Denn: Für eine Anerkennung als Arbeitsunfall muss es sich bei der Betriebsfeier um eine „offizielle“ Veranstaltung unter Teilnahme von Mitgliedern der Geschäftsleitung gehandelt haben.

2016 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es ausreichen kann, wenn lediglich ein Teamleiter – hier der Sachgebietsleiterin einer Behörde – die Feier organisiert und anwesend ist. Allerdings muss das Vorgehen zumindest mit der Geschäftsleitung abgesprochen sein (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).

Nicht zu einer betrieblichen Veranstaltung gehört ein ungeplanter geselliger Ausklang einer betrieblichen Schulung an der Hotelbar. Hier sah das Bundessozialgericht einen Sturz auf der Treppe zu den Toiletten nicht als Arbeitsunfall an (Urteil vom 30.3.2017, Az. B 2 U 15/15 R).

Eine Arbeitnehmerin hatte an einem Kommunikationsworkshop ihrer Firma in einem Hotel teilgenommen. Dazu gehörte ein Grillabend. Gegen ein Uhr nachts stürzte sie mit zwei Promille Blutalkohol auf dem Weg zur Toilette und brach sich ein Sprunggelenk. Das Sozialgericht sah hier alle Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall als erfüllt an: Der Workshop war betrieblich organisiert und von der Firma bezahlt worden. Es waren die Mitarbeiter mehrerer Abteilungen zugegen.

Nach Aussage des Geschäftsführers bestand am Grillabend Anwesenheitspflicht. Er selbst war dafür extra angereist und hatte den Grillabend erst um Mitternacht verlassen. Absichtlich habe er kein Ende der Veranstaltung angesagt, damit die noch anwesenden 80 Prozent der Teilnehmer ihr Kennenlernen fortsetzen konnten. Das Gericht betonte, dass eine solche Veranstaltung erst beendet sei, wenn der Vorgesetzte dies ansage oder der vorher bestimmte Endzeitpunkt gekommen sei. Hier sei beides nicht der Fall gewesen. Also lag ein Arbeitsunfall vor (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 1.2.2018, Az. S 18 U 211/15).

Lädt ein Unternehmen mehrere verdiente Mitarbeiter auf eine Incentive-Reise nach Lappland ein und überschlägt sich ein Mitarbeiter dabei mit dem Snowmobil, ist dies kein Arbeitsunfall. Es handelte sich schon deshalb nicht um eine betriebliche Veranstaltung, weil nicht alle Mitarbeiter teilnehmen durften (Sozialgericht Darmstadt, Az. S 3 U 27/07).

Wenn sich auf dem kombinierten Geschäfts- und Vergnügungs-Event der Hausbank eines Betriebes ein Skiunfall ereignet, gilt dieser ebenfalls nicht als Arbeitsunfall. Auf einer Skipiste bei der Abfahrt würden kaum geschäftliche Besprechungen stattfinden. Daher sei ein Sturz beim Skifahren kein Arbeitsunfall, entschieden die Richter des bayerischen Landessozialgerichtes (31.10.2013, Az. L 17 U 484/10).

Tipp: Auch erhöhter Alkoholkonsum des Unfallopfers an sich kann dazu führen, dass die Unfallversicherung nicht zahlt. Etwas Zurückhaltung beim Alkohol ist daher auf Betriebsveranstaltungen zu empfehlen.

Sind Jobsuchende bei einem Unfall gesetzlich unfallversichert?


Nein. Wenn sich ein Arbeitssuchender auf Geheiß der Bundesagentur für Arbeit bei einem potenziellen Arbeitgeber vorstellt, ist er auf dem Weg dorthin nicht in jedem Fall unfallversichert.

Ein Arbeitssuchender wollte nach seinem ersten Vorstellungsgespräch noch Arbeitspapiere wie eine Bescheinigung der Kindergeldkasse beim möglichen Arbeitgeber nachreichen. Auf diesem Weg dorthin widerfuhr ihm ein Verkehrsunfall, bei dem er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es sich hier nicht um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelte.

Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Der Arbeitssuchende sei bei seiner zweiten Fahrt nicht seiner von der Arbeitsagentur auferlegten Meldepflicht nachgekommen, sondern habe aus privatwirtschaftlichen Interessen einen zweiten Besuch beim künftigen Arbeitgeber abgestattet. Auch habe der Arbeitssuchende bei seiner zweiten Fahrt nicht den Vorsatz gehabt, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dieser sei schon am Vortag abgeschlossen worden (Az. B 2 U 8/08 R).

Sind Rechtsreferendare gesetzlich unfallversichert?


Rechtsreferendare – also Juristen im Vorbereitungsdienst vor dem zweiten Staatsexamen – sind in manchen Bundesländern Beamte auf Widerruf, in anderen Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Dies hat Einfluss auf die Unfallversicherung.

Ein Berliner Rechtsreferendar war auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechts-Lehrgang in einer ruckelnden U-Bahn gestolpert und hatte sich den kleinen Finger der rechten Hand verrenkt. Durch Komplikationen während der Behandlung blieb der Finger auf Dauer unbeweglich. Die Unfallkasse Berlin lehnte eine Zahlung ab: Rechtsreferendare fielen wie Berliner Landesbeamte unter die staatliche Unfallfürsorge und seien nicht gesetzlich unfallversichert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) befänden sich Rechtsreferendare in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Vorschriften für Beamte seien auf sie nur anwendbar, wenn es keine anderslautenden Vorschriften gebe.

Dies sei jedoch der Fall: In Berlin existierten solche Regelungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Besoldung und Versorgung. Unter „Versorgung“ falle auch die Unfallfürsorge. Daher sei hier die gesetzliche Unfallversicherung zuständig (Urteil vom 4.12.2024, Az. L 3 U 4/23).

Urteile: Was gilt für Unfälle auf dem Arbeitsweg?


Grundsätzlich ist auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. Ausnahmen gibt es bei Umwegen für private Erledigungen.

Sturz über eigenen Hund: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt betrachtete einen Sturz über den eigenen Hund beim Verlassen des Hauses als Arbeitsunfall bzw. als Wegeunfall. Der Arbeitsweg sei für die Verabschiedung vom Hund nur kurz unterbrochen worden (Az. L 6 U 12/12).

Bei Freundin übernachtet: Dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zufolge liegt ein versicherter Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin aus angetretene Arbeitsweg mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Der Kläger habe hier die Wohnung der Freundin nicht wie seine eigene Wohnung genutzt, sondern sei dort nur zu Besuch gewesen (Az. L 4 U 225/10).

Auf dem Weg verfahren: Dem Landessozialgericht Niedersachsen zufolge greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei einem Unfall auf einem Arbeitsweg, wenn der Unfallort in entgegengesetzter Richtung zum Arbeitsort liegt. Ein Arbeitnehmer hatte sich auf dem Weg zur Arbeit verfahren. Er erlitt auf einem Umweg in entgegengesetzter Richtung einen schweren Verkehrsunfall. Laut Sozialgericht war der versicherte Arbeitsweg zum Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen (Az. L 3 U 151/08).

Pause für ein Gespräch: Kein Versicherungsschutz besteht laut Sozialgericht Karlsruhe auch für einen Unfall, der bei einer Unterbrechung des Arbeitswegs für ein Privatgespräch passiert. Ausnahmen würden nur für Tätigkeiten gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg „ganz nebenher“ erledigen ließen, wie das Einwerfen eines Briefs in den Briefkasten (Az. S 4 U 2233/09).

Privater Einkauf: Unterbricht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg für das Einkaufen von Lebensmitteln und erleidet dabei einen Unfall, ist dies auch kein Arbeitsunfall. So entschied das Sozialgericht Wiesbaden. In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg unterbrochen, um sein Frühstück einzukaufen. Dabei war er auf dem Parkplatz des Supermarktes verletzt worden (Az. S 1 U 99/08).

Autowäsche: Auch wer eine berufliche Fahrt zum Autowaschen unterbricht, ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn er dabei ausrutscht und stürzt. Dies begründete das Bayerische Landessozialgericht damit, dass die Autowäsche für die sichere Weiterfahrt nicht erforderlich gewesen sei. Auch sei der PKW kein Arbeitsgerät gewesen, sondern überwiegend privat genutzt worden (Az. L 17 U 180/12).

Urteile: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?


Zwangsprostitution: Eine Zwangsprostituierte hatte sich an einem Bettlaken aus dem zweiten Stock abgeseilt, um vor ihrem Zuhälter zu fliehen. Sie stürzte und verletzte sich erheblich. Der Unfallversicherungsträger lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Die Frau sei selbstständig tätig gewesen und nicht versichert. Das Sozialgericht Hamburg sah dies anders: Sie sei in der abgeschlossenen Wohnung praktisch gefangen gehalten worden, habe dem Zuhälter selbst sexuelle Dienste leisten und seine Kunden empfangen müssen, sei aber nur unregelmäßig überhaupt bezahlt worden.

Die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sei „lebensfremd“. Wer nicht selbstständig arbeite, sei in einem Beschäftigungsverhältnis – auch ohne Arbeitsvertrag. Hier habe es eine Bewerbung auf eine Stellenanzeige gegeben, eine Absprache über den Arbeitslohn und eine Bestimmung von Arbeitsort und -zeit durch den Arbeitgeber. Daher habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und um einen Arbeitsunfall (Urteil vom 2.6.2016, Az. S 36 U 118/14).

Pflege von Angehörigen: Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomaten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So hat das Bayerische Landessozialgericht in einem Fall entschieden, in dem mit dem abgehobenen Geld vom Konto der Pflegebedürftigen für deren Versorgung eingekauft werden sollte. Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Sie war auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten auf vereister Straße gestürzt (Az. L 2 U 516/11).

Kinderbetreuung: Während der Betreuung durch eine Tagesmutter sind Kinder gesetzlich unfallversichert. Eine schwere Verbrühung des Kindes durch heißen Tee während der Tagesbetreuung ist laut Sozialgericht Düsseldorf unfallversichert. Das Kind musste sich einer Hauttransplantation unterziehen. Hier sei entscheidend, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit habe (Az. S 1 U 461/12).

Tödlicher Wespenstich: Auch im öffentlichen Dienst wird um die Anerkennung von Dienstunfällen gestritten. Ein Lehrer hatte im Sommer an einem Präsenztag von Lehrkräften in einem Ruderklub teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung sollten dienstliche Themen besprochen werden. Der verbeamtete Lehrer teilte zwei Kollegen mit, dass er eine Wespenstichallergie habe und sein Notfallset zu Hause vergessen hatte. Im Notfall sollten sie sich um ihn kümmern, falls er ohnmächtig würde.

Als er mit einer Tasse Kaffee auf der Terrasse saß, um weitere Ankömmlinge zu begrüßen und einzuweisen, stach ihn eine Wespe. Trotz schneller Hilfe der Kollegen und eines schnell eingetroffenen Rettungswagens starb der Mann noch vor Ort. Die Berliner Senatsverwaltung verweigerte seiner Witwe die Hinterbliebenenversorgung, weil es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt habe. Die Wespenallergie sei eine persönliche Veranlagung des Lehrers gewesen und es habe sich darin keine spezielle Gefahr seiner Berufstätigkeit manifestiert.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zugunsten der Witwe. Der Lehrer habe sich dienstlich veranlasst auf der Terrasse befunden. Das Begrüßen und Einweisen von Kollegen habe im Interesse des Dienstherrn gelegen. Der Unfall habe sich während der Dienstzeit an einem dienstlich genutzten Ort und im Einflussbereich des Dienstherrn abgespielt. Die Wespenstichallergie könne man nicht wie eine Vorschädigung behandeln, etwa eine schon angerissene Sehne. Das Vergessen des Notfallsets sei eine rechtlich nicht relevante Nachlässigkeit gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass nicht einmal die schnell eingetroffenen Rettungskräfte noch helfen konnten, sei zweifelhaft, ob er das Set noch hätte benutzen können. Die Witwe bekam die Hinterbliebenenversorgung (Urteil vom 28.8.2024, Az. 7 K 394/23).

Urteile: In welchen Fällen wurde ein Arbeitsunfall abgelehnt?


Treppensturz im Home-Office: Eine Beschäftigte im „Home-Office“ war auf dem Weg zu ihrem Arbeitszimmer in ihre Küche gegangen, um sich Wasser zu holen. Dabei war sie auf einer Treppe ausgerutscht und hatte sich verletzt. Zwar sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Home-Office gesetzlich unfallversichert. Hier entschied das Bundessozialgericht jedoch, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe, sondern bei einer privaten Verrichtung. Also: Kein Arbeitsunfall (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Betriebsrat im Abenteuerwald: Die Teilnehmer einer mehrtägigen Betriebsratsschulung hatten abends nach Schulungsende einen Ausflug in einen „Abenteuerwald“ unternommen. Dabei verletzte sich ein Teilnehmer durch einen Sturz. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betrachtete den Vorfall nicht als Arbeitsunfall. Der Ausflug sei kein Teil der Schulung gewesen. Kein Mitarbeiter des Seminaranbieters habe teilgenommen und das Ganze habe nach Schulungsende stattgefunden (Urteil vom 12.5.2016, Az. L 6 U 836/16).

Raucherpause: Eine Pflegehelferin in einem Seniorenheim hatte das Gebäude für eine Rauchpause verlassen. Dabei kollidierte sie mit dem Hausmeister. Dieser ließ einen Eimer Wasser fallen. Darauf rutschte die Pflegerin aus und verletzte sich. Dies wollte das Sozialgericht Berlin nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit und habe nichts mit dem Beruf zu tun. Es diene auch nicht der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft. Der Weg zur Kantine sei unfallversichert, der Weg zur Raucherpause aber nicht (Az. S 68 U 577/12).

Ein Mordversuch am Arbeitsplatz durch eine betriebsfremde Person gilt nur dann als Arbeitsunfall, wenn der Täter ein „betriebsbezogenes Motiv“ hat. Wenn der Täter nur aus persönlichen Motiven handelt, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin. Es ging um eine Verkäuferin, die bei der Arbeit an einem Blumenstand von ihrem eifersüchtigen Ex-Mann mit einem Kleinlaster angefahren wurde (Az. L 2 U 71/11).

Nachts im Hotel: Keinen Versicherungsschutz gibt es bei einer Dienstreise während der Nachtruhe im Hotel. Wer sich beim Versuch, nachts die Toilette aufzusuchen, in seinen Bettlaken verheddert, lang hinschlägt und sich verletzt, erhält keine Leistungen von der Unfallversicherung (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2015, Az. S 31 U 427/14).

Landwirt im Nebenjob: Ein nebenberuflicher Landwirt hatte in seiner angestellten Tätigkeit als Lagerarbeiter einen Arbeitsunfall erlitten. Daher konnte er seinen Hof nicht mehr versorgen. Die Berufsgenossenschaft wollte die Kosten für den erforderlichen Betriebshelfer nicht zahlen. Auch die landwirtschaftliche Krankenkasse winkte ab. Nach dem Bayerischen Landessozialgericht muss die Berufsgenossenschaft für den Arbeitsunfall als Lagerarbeiter nur Verletztengeld zahlen.

Eine landwirtschaftliche Betriebshilfe erhält nach Ansicht des Gerichts nur, wer bei der Tätigkeit als Landwirt einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die landwirtschaftliche Krankenkasse dürfe einen Betriebshelfer nämlich nur "anstelle von Krankengeld" genehmigen. Da der Landwirt aber gegen die Kasse keinen Anspruch auf Krankengeld hatte, sei die Ablehnung rechtens gewesen (Az. L 18 U 138/11).

Verletzung bei Verfolgungsjagd: Kraft Gesetzes unfallversichert ist auch, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt. Laut Sozialgericht Berlin gilt dieser Versicherungsschutz sogar für Auslandsfälle. Aber: Als ein deutscher Urlauber in Spanien stürzte, während er einen Taschendieb verfolgte, der mit seiner Brieftasche wegrannte, wurde dies nicht als Arbeitsunfall angesehen. Dem Urlauber war es nämlich nur darum gegangen, seine Brieftasche wiederzubekommen – und nicht um die Verfolgung der Straftat (Az. S 163 U 279/10).

Verwandtenhilfe nach Feierabend: Wer nicht als, aber wie ein Arbeitnehmer tätig wird, ist gesetzlich unfallversichert. Wenn er jedoch wie ein Selbstständiger tätig wird, ist er nicht versichert. Dies betonte das hessische Landessozialgericht im Fall eines Gebäudereinigers, der eigenverantwortlich und mit eigenem Werkzeug das Haus seiner Schwester von Efeu befreit hatte. Dabei war er von der Leiter gefallen. Hier lag kein Arbeitsunfall vor (Az. L 3 U 26/11).

Unfälle beim privaten Telefonieren am Arbeitsplatzsind nicht versichert. Ein Lagerarbeiter wurde während der Arbeitszeit von seiner Frau auf dem Handy angerufen. In der Lagerhalle war es laut und die Verbindung war schlecht. Daher ging er nach draußen auf eine Laderampe, um sie zurückzurufen. Als er das Gespräch nach drei Minuten beendet hatte, kehrte er zurück – und blieb an der Laderampe an einem Begrenzungswinkel hängen. Dabei verdrehte er sich das Knie und erlitt einen Kreuzbandriss. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Der Unfall sei auf dem Rückweg von einer privaten Verrichtung und damit nicht bei einer versicherten Tätigkeit passiert (Urteil vom 16.10.2013, Az. L 3 U 33/11).

Vereinsmitglieder bei Vereinstätigkeit: Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung können auch Mitglieder von Vereinen fallen. Die Voraussetzung ist, dass sie für den Verein Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis stattfinden. Werden die Vereinsmitglieder jedoch im Rahmen ihrer Mitgliederpflichten tätig, besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 231/10).

In diesem Fall ging es um einen Mann, der beim Aufbau eines Festzeltes tödlich verunglückt war. Er war in seinem Heimatverein Vorsitzender des Zeltausschusses und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter. Dem Gericht zufolge hatte er damit eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion inne. Er habe in Ausübung seiner Vereinspflichten gehandelt, als der Unfall passierte. Deswegen sei er nicht gesetzlich unfallversichert gewesen.

Aus diesem Grund wurde auch ein Sturz vom Pferd nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Die Klägerin hatte als Vorstandsmitglied eines Reitvereins freiwillig am Sonntag ein Schulpferd in der Reithalle bewegt. Sie war dafür besonders qualifiziert gewesen. Dies wusste jedoch das Pferd nicht und warf sie ab. Das Sozialgericht Karlsruhe sah dies als eine Tätigkeit im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten an und nicht als versicherte Tätigkeit ähnlich einer Arbeitnehmerin (Az. S 1 U 1137/12).

Was tun, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen will?


Manchmal verweigert die Berufsgenossenschaft Leistungen, weil sie einen Unfall nicht als Arbeitsunfall ansieht oder andere Voraussetzungen für die jeweilige Leistung nicht erfüllt sein sollen. Arbeitnehmer können gegen eine solche Entscheidung innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, können Betroffene innerhalb eines weiteren Monats beim Sozialgericht Klage einreichen.

Praxistipp zu Ansprüchen bei einem Arbeitsunfall


Weigert sich die Berufsgenossenschaft, einen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, empfiehlt sich eine Beratung bei einem im Sozialversicherungsrecht versierten Rechtsanwalt. Dieser kann den individuellen Fall beurteilen und zu einem sinnvollen Vorgehen raten.

(Bu)


 Stephan Buch
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