Unverschuldeter Unfall mit Leasingfahrzeug: Keine Schadensersatzverpflichtung gegenüber Versicherung des Leasinggebers

31.05.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (4913 mal gelesen)
Wer als Leasingnehmer und Halter eines Fahrzeuges unverschuldet oder ohne, dass die Schuld festgestellt werden kann in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, haftet gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges nicht auf Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens.

Zugleich bedeutet dies, dass auch die Haftpflichtversicherung des Leasinggebers keine Ansprüche gegen den Leasingnehmer geltend machen kann.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Ende 2010 entschieden (Az: VI ZR 288/09).

Besondere Lage bei Leasingverträgen begünstigt Leasingnehmer
In der Regel hat der Halter eines Fahrzeuges dem Eigentümer einer Sache den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Dies kann gerade bei Leasingverträgen interessant werden, da Halter des Fahrzeuges hier in der Regel der Leasingnehmer, Eigentümer jedoch immer der Leasinggeber ist.
Bei einem Verkehrsunfall stellt sich dann die Frage, ob bei diesem Auseinanderfallen von Halter und Eigentümer im Falle eines Unfalls der Eigentümer berechtigt ist, vom Halter den Ersatz des Schadens zu verlangen, wenn ein Verschulden des Halters nicht nachgewiesen werden kann.
Dies hat der BGH nun mit seiner Entscheidung klargestellt: Die Haftung des Halters beschränkt sich ausschließlich auf den Schaden an anderen Gegenständen – nicht jedoch am von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug selbst.
Die Bundesrichter argumentierten in ihrer Entscheidung mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der gesetzlichen „Halterhaftung“ für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeuges entstehen. Diese Haftung des Halters solle allein den Schutz der Rechtsgüter Dritter gewährleisten, nicht aber den Schutz vor Schäden am eigenen Fahrzeug.

Wichtige Voraussetzung: Kein „Verschulden“
Um das dargestellte – für den Leasingnehmer äußerst positive – Ergebnis zu erreichen, muss jedoch eine bestimmte Voraussetzung vorliegen: Dem Leasingnehmer darf, wie im entschiedenen Falle, kein Verschulden am Verkehrsunfall nachgewiesen werden können.
Wen jedoch das Verschulden an einem Verkehrsunfall trifft, ist für den juristischen Laien oftmals nicht einsehbar. Nach einem Verkehrsunfall sollte daher stets (!) von dem Recht Gebrauch gemacht werden, sich zunächst nicht zu der Sache zu äußern. Erst nachdem ein Rechtsanwalt mit der Sache betraut wurde, kann abgeschätzt werden, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Unfallbeteiligte tatsächlich zu der Sache äußern kann und muss.
Dies minimiert das Risiko, dass ein vorschnelles Schuldeingeständnis noch am Unfallort zu Lasten des Unfallbeteiligten ausgelegt wird.

Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater