Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?

20.09.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 2 Min. (151 mal gelesen)
Stirbt ein Ehemann vor Ablauf eines Jahres seit der Eheschließung erhält die Witwe in der Regel keine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesen Fällen wird unterstellt, dass die Eheschließung nur zur Versorgung der Hinterbliebenen vorgenommen wurde. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Kann der hinterbliebene Ehegatte die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, stehen ihm Rentenansprüche zu.

Keine Witwenrente bei Wissen um den bevorstehenden Tod
Die Vermutung der Versorgungsehe konnte ein Mann nicht widerlegen, der seine spätere Ehefrau im Frühjahr 1998 kennenlernte und  Ende 1998 zu ihr zog. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Einen Monat nach dieser Diagnose fand die Hochzeit statt. Die Frau verstarb im November 2002.

Das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 5 R 240/05) befand, dass dem Witwer keine gesetzliche Rente zu steht. Das Gericht führte seine Entscheidung wie folgt aus: Mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer lege der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtung zugrunde. Hierdurch solle eine umfassende Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre vermieden werden. Die Vermutung könne zwar widerlegt werden, wobei alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen seien. Lasse sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat prägend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rentenantragstellers.

Für eine Versorgungsehe spreche im konkreten Fall insbesondere die schwere Krebserkrankung. Die Eheleute hätten nämlich im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich sei. Da der Kläger lediglich über Arbeitslosengeld als Einkommen verfügt habe, seien auch seine finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht entkräften könne.

Witwenrente auch bei kurzer Ehedauer!
In einem Fall vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 3 RJ 126/05) konnte eine Witwe die gesetzliche Vermutung der Versorungsehe widerlegen.  Die Frau hatte ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet. Der Mann verstarb kurz nach der Hochzeit. Die Witwe konnte dem Gericht glaubhaft machen, dass sie nicht gewusst hat, dass es für ihren Mann keine Heilung mehr gab. Der Mann hatte der Frau den Umfang seiner Erkrankung verheimlicht. Die Frau wollte mit der Heirat seinen Genesungsprozess positiv begleiten. Damit hielt das Gericht die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt und hat der Witwe eine gesetzliche Rente zugesprochen.

 


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.