Wird Witwenrente auch bei kurzer Ehe und später Eheschließung gezahlt?

08.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Witwenrente,Versorgungsehe,kurze Ehe Eine kurze Ehedauer kann die Zahlung von Witwenrente verhindern. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Hat eine Ehe weniger als ein Jahr bestanden, wird grundsätzlich keine Witwen- oder Witwerrente gezahlt, da gesetzlich vermutet wird, dass die Ehe nur zur Versorgung geschlossen wurde.

2. Ausnahme: Die Rente kann dennoch gewährt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Tod unerwartet eingetreten ist (z. B. Unfall) und keine sogenannte Versorgungsehe vorlag.

3. Nachweispflicht: Der überlebende Ehepartner muss die besonderen Umstände darlegen und belegen; ohne geeignete Nachweise bleibt es beim Ausschluss der Witwenrente.
Grundsätzlich hat man Anspruch auf die gesetzliche Witwenrente oder Witwerrente, wenn man verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht und der Partner stirbt. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss in der Regel mindestens ein Jahr lang bestanden haben. Ansonsten wird unterstellt, dass die Eheschließung nur zur Versorgung der Hinterbliebenen vorgenommen wurde. Allerdings bestehen Ausnahmen.

Unter welchen Voraussetzungen gibt es Witwenrente?


Die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente sind wie folgt:

- Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens einem Jahr.
- Verstorbener Partner / Partnerin hat Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Dies entfällt bei Tod durch Arbeitsunfall oder bereits laufendem Rentenbezug,
- Keine neue Eheschließung.

Was ist die große und die kleine Witwenrente?


Die kleine Witwenrente erhält, wer jünger als 47 Jahre ist und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht. Sie liegt grundsätzlich bei 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente des oder der Verstorbenen. Sie wird für höchstens zwei Jahre gezahlt.
Ausnahme: Unbegrenzte Dauer bei Heirat vor 2002 und Partner mit Geburtsdatum vor 2. Januar 1962.

Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn ein vom Todesjahr abhängiges Mindestalter erreicht war (bei Todesjahr 2026: 46 Jahre und 6 Monate). Wenn der Partner vor dem 1. Januar 2029 stirbt, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt. Alternativ steht sie erwerbsgeminderten Personen zur Verfügung oder Menschen, die ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch minderjährig ist. Bei behinderten Kindern, die nicht für sich selbst sorgen können, gibt es die Witwenrente unabhängig vom Alter des Kindes.

Grundsätzlich beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner/Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.
Ausnahme: Eheschließung vor 2002 und Partner mit Geburtsdatum vor 2. Januar 1962. Dann beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente des Partners.

Wann endet die Witwenrente?


Wer neu heiratet, bekommt ab dem Ablauf des Kalendermonats der Hochzeit keine Witwenrente mehr. Ebenso gibt es keine Witwenrente, wenn man sich für das Rentensplitting entscheidet.

Was ist das Sterbevierteljahr?


So nennt man die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate. Während dieses Zeitraumes wird die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners gezahlt. Eine Anrechnung des eigenen Einkommens findet nicht statt.

Wann gibt es Witwenrente bei unter einem Jahr Ehezeit?


Grundsätzlich wird keine Witwenrente gezahlt, wenn die Ehe vor dem Todesfall weniger als ein Jahr gedauert hat. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen.

1. Unfall: Wenn der Ehe-oder Lebenspartner bei einem Unfall stirbt, wird die Witwen- oder Witwerrente auch bei einer kürzeren Ehezeit gezahlt.

2. Individuelle Umstände: Kann der hinterbliebene Ehegatte die Vermutung einer reinen „Versorgungsehe“ widerlegen, stehen ihm Rentenansprüche zu.

Gibt es Witwenrente bei Wissen um den bevorstehenden Tod?


In einem Fall vor dem Hessischen Sozialgericht konnte ein Mann die Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen. Er hatte seine spätere Ehefrau im Frühjahr 1998 kennengelernt und war Ende 1998 zu ihr gezogen. Im Februar 2000 wurde bei der Frau Hautkrebs festgestellt. Ihr wurde ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt. Im Juni 2002 wurden Metastasen diagnostiziert. Einen Monat nach dieser Diagnose fand die Hochzeit statt. Die Frau verstarb im November 2002.

Laut Gericht stand dem Witwer hier keine gesetzliche Witwerrente zu. Der Gesetzgeber strebe mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer eine pauschale Betrachtung an. Damit solle erreicht werden, dass nicht in jedem Fall eine umfassende Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre durchgeführt werden müsse. Zwar könne die Vermutung auch widerlegt werden. Dabei seien alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen. Wenn sich jedoch nicht mehr sicher feststellen lasse, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat entscheidend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rentenantragstellers.

Im konkreten Fall sprach gerade die schwere Krebserkrankung für eine reine Versorgungsehe. Bei der Heirat hätten die Eheleute bereits gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich sei. Da das einzige Einkommen des Klägers Arbeitslosengeld gewesen sei, könnten auch seine finanziellen Verhältnisse diesen Verdacht nicht entkräften. Daher würde ihm keine gesetzliche Witwerrente zustehen (Az. L 5 R 240/05).

Was gilt, wenn der Partner nichts von der schweren Krankheit wusste?


Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied zugunsten einer Witwe. Diese habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt. Die Frau hatte ihren langjährigen Lebensgefährten nach der Diagnose Krebs im Endstadium auf dessen Wunsch geheiratet. Kurz nach der Hochzeit verstarb der Mann. Allerdings konnte die Witwe dem Gericht glaubhaft machen, dass sie nicht gewusst hatte, dass es für ihren Mann keine Heilung mehr gab. Offenbar hatte er ihr den wahren Umfang seiner Erkrankung verheimlicht. Mit der Heirat wollte die Frau seinen Genesungsprozess positiv begleiten. In diesem Fall sah das Gericht die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt an. Es gestand der Witwe eine gesetzliche Witwenrente zu (Az. 3 RJ 126/05).

Was gilt bei einer Betriebsrente?


Auch bei einer Betriebsrente kann es bei einer späten Heirat und kurzer Ehedauer Probleme geben. Diese beruhen dann nicht auf gesetzlichen Regelungen, sondern auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bzw. der jeweiligen Versorgungsordnung des betreffenden Betriebes.

So war es auch in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln entschied. Das Paar war seit 2003 zusammen gewesen, hatte aber erst 2022 geheiratet. 2023 verstarb der 75-jährige Mann. Die Ehe hatte ein Jahr und neun Monate gedauert. An sich hätte der Arbeitgeber eine betriebliche Hinterbliebenenrente gezahlt. Diese wurde hier jedoch wegen der kurzen Ehedauer verweigert.

Der Betrieb argumentierte mit der betrieblichen Versorgungsordnung. Diese enthielt eine „Spätehenklausel“, nach welcher der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerente entfallen sollte, wenn die Ehe erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und weniger als fünf Jahre bestand. Die Witwe griff diese Regelung vor Gericht an: Es handle sich um eine Altersdiskriminierung. Die gesetzliche Regelung schließe eine Witwenrente nur bei einer Ehedauer unter einem Jahr aus.

Das Gericht war der Ansicht, dass die betriebliche Regelung durchaus mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar sei. Solche Spätehenklauseln würden Betriebe vor sogenannten „Versorgungsehen“ schützen und sicherstellen, dass die Betriebsrenten finanzierbar blieben. Die konkrete Klausel sehe vor, dass Witwen nicht nur aus Altersgründen, sondern nur bei zusätzlicher kurzer Ehedauer von der Witwenrente ausgeschlossen würden. Dies sei zulässig (Urteil vom 26.2.2025, Az. 5 SLa 286/24).

Praxistipp zur Witwenrente


Wird Ihnen von der gesetzlichen Rentenversicherung die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente verweigert? Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann für Sie prüfen, ob dies gerechtfertigt ist. Bei einem Streit mit dem Arbeitgeber ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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