AG Frankfurt/M., Urt. 30.11.2022 - 33 C 2205/22 (50)

Unzulässiges Einzäunen einer Allgemeinfläche

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2023
Wer eine Erdgeschosswohnung mit bodentiefen Fenstern Richtung Bürgersteig mietet, muss damit rechnen, dass Passanten in die Wohnung schauen, und darf die Freifläche vor den Fenstern nicht einzäunen.

BGB § 563b

Das Problem

Die Kläger, Mieter einer Erdgeschosswohnung mit bodentiefen Fenstern, verlangten von der beklagten Vermieterin, die Freifläche im Eingangsbereich vor ihren Fenstern einzäunen und mit einem Sichtschutz versehen zu dürfen. Dies lehnte die Vermieterin ab. Nichtsdestotrotz versahen die Kläger die Freifläche mit mehreren Holzpfählen, um die sie einen Sichtschutz spannten. Sie behaupteten, dass nahezu täglich, fremde Personen die Freifläche betreten und in die Zimmer der Wohnung spähen sowie Müll auf die Fläche werfen würden, was von der Vermieterin bestritten wird. Dies hätten sie auch erst nach Einzug erkannt und der Vermieterin umgehend mitgeteilt. Der Wohngebrauch sei stark eingeschränkt. Nachdem die Vermieterin auch eine geltend gemachte Mietminderung abgelehnt hatte, erhoben die Mieter Klage auf Feststellung, dass die Miete ab Juli 21 um monatlich 15 % gemindert sei. Die Vermieterin erhob Widerklage auf Entfernung der Holzpfähle und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Vermieterin voll umfänglich Recht. Die örtlichen Gegebenheiten waren den Mietern bereits bei Mietvertragsschluss bekannt. Damit war auch erkennbar, dass fremde Personen selbst ohne Betreten der Freifläche vor dem Haus durch die Fenster in die Wohnung der Mieter gucken können. Es war auch bekannt, dass kein Sichtschutz vorhanden war. Da die Freifläche nicht Teil der vermieteten Wohnung ist, bejaht das AG auch keinen Anspruch auf Einzäunung und Anbringung eines Sichtschutzes. Ein solcher lässt sich nach Auffassung des AG auch nicht aus „Treu und Glauben“ herleiten, da die Mieter in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten die Wohnung angemietet haben.


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