Anwaltliche Tipps zur gesetzlichen Pflegeversicherung

13.11.2013, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 3 Min. (863 mal gelesen)
Der erfahrene Stuttgarter Rechtsanwalt Thomas Eschle schreibt über die gesetzliche Pflegeversicherung und gibt dabei Tipps.

Tipps zur gesetzlichen Pflegeversicherung


A. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine selbstständige Sparte neben der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Pflegeversicherung gibt es vier Pflegestufen von Pflegestufe 0 bis Pflegestufe 3, je nach dem Grad der Pflegebe-dürftigkeit. Der Einteilung liegt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung (MDK) zugrunde. Durch eine persönliche Untersuchung des Antragstellers durch den MDK wird geprüft, ob die Voraus-setzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingruppiert wird. Bei Pflegestufe 3 geht man in der Regel leer aus.

Hierzu mein Tipp: Die Angehörigen sollten vor dem Besuch des MDK ein Pflege-tagebuch über ca. 14 Tage führen und darin jede einzelne Verrichtung festhalten. Das Tagebuch sollte die Pflegebedürftigkeit und den hauswirt-schaftlichen Bedarf in täglichen Minuten genau dokumentieren. Dieses Tagebuch sollte man dann dem MDK vor Beginn seiner Begutachtung zur Verfügung stellen. Bereits hierbei macht
es Sinn, zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

Nach der Einstufung in die Pflegestufen muss dann entschieden werden, ob die Angehörigen und Bekannten für die Pflege eine Pflegegeld-leistung haben möchten, oder ob die Pflege zu Hause durch professionelle Pflegekräfte erfolgt, oder eine vollstationäre Pflege in einem Heim erfolgen soll. Gerade bei der vollstationären Pflege reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus.


B. Die Pflegestufen im Einzelnen:

Pflegestufe 0 :
Zusätzlich zu den 3 definierten Pflegestufen werden seit Anfang 2013 auch dann Leistungen gewährt, wenn eine Erkrankung vorliegt, die zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Man spricht dann von der Pflegestufe 0. Diese wurde ab 2013 mit dem §45a Sozialgesetzbuch XI neu eingeführt. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Pflegestufe I :
In die Pflegestufe I werden alle erheblich Pflegebedürftigen eingruppiert. Als erheblich pflegebedürftig zählt, wer einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Grundpflege muss hier mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II :
In die Pflegestufe II werden alle Schwerpflegebedürftigen eingruppiert. Als schwerpflegebedürftig zählt, wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt.
Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens 2 Stunden entfallen.

Pflegestufe III:
In die Pflegestufe III werden alle Schwerstpflegebedürftigen eingruppiert. Als schwerstpflegebedürftig zählt, wer so große Hilfe benötigt, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und auf Tag und Nacht entfällt (Rund um die Uhr). Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden entfallen.


C. Die Leistungen der der gesetzlichen Pflegeversicherung:

Ambulante Pflege durch Angehörige und Bekannte als Pflegegeldleistung:
Pflegestufen monatliche Leistung Erhöhte Leistung für Demenzpatienten
Pflegestufe 0 0 € 225 €
Pflegestufe I 450 € 665 €
Pflegestufe II 1.100 € 1.250 €
Pflegestufe III 1.550 € 1.550 €
Pflegestufe III
Härtefall 1.918 € 1.918 €

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen:
Pflegestufen monatliche Leistung Erhöhte Leistung für Demenzpatienten
Pflegestufe 0 0 € 120 €
Pflegestufe I 235 € 305 €
Pflegestufe II 440 € 525 €
Pflegestufe III 700 € 700 €


Versorgung und Pflege in vollstationären Einrichtungen:

Pflegestufen monatliche Leistung
Pflegestufe I 1.023 €
Pflegestufe II 1.279 €
Pflegestufe III 1.550 €
Pflegestufe III
Härtefall 1.918 €


D. Hier noch ein Tipp für alle pflegende Angehörige:
Wenn Angehörige dringend Urlaub brauchen oder durch Krankheit die Pflege im hauswirtschaftlichen Bereich vorübergehend nicht übernehmen können, haben Sie bzw. der Betroffene Anspruch auf Verhinderungspflege.

Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto besser kann geholfen werden. Ich schaue mir z.B. auch Ihre Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten persönlichen Beratungs-termin in meiner Kanzlei. Telefonberatung auch bundesweit.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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