Arbeitszeugnis und Smiley
07.03.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (525 mal gelesen)
Arbeitszeugnis muss übliches Smiley enthalten
Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. So nun das ArbG Kiel mit Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80b/13 entschieden und der Arbeitgeber musste sein Zeugnis berichtigen.
Das Arbeitszeugnis war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Die Unterschrift hatte einen Smiley mit negativen Gesichtszügen enthalten.
Normalerweise hatte der Arbeitgeber mit einem lachenden Smiley unterschrieben. Der Arbeitnehmer klagte daher auf Zeugnisberichtigung, weil der darin einen negative Bewertung gesehen hat.
Dem folgte das Arbeitsgericht und der Arbeitgeber muss nun mit einem lachenden Smiley unterschreiben.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. So nun das ArbG Kiel mit Urteil vom 18.04.2013, Az.: 5 Ca 80b/13 entschieden und der Arbeitgeber musste sein Zeugnis berichtigen.
Das Arbeitszeugnis war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Die Unterschrift hatte einen Smiley mit negativen Gesichtszügen enthalten.
Normalerweise hatte der Arbeitgeber mit einem lachenden Smiley unterschrieben. Der Arbeitnehmer klagte daher auf Zeugnisberichtigung, weil der darin einen negative Bewertung gesehen hat.
Dem folgte das Arbeitsgericht und der Arbeitgeber muss nun mit einem lachenden Smiley unterschreiben.
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Sylvia True-Bohle
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