Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken

19.06.2013, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1414 mal gelesen)
Auch der Besitz von Dopingmitteln im Freizeitsportbereich ist strafbar.

Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) kommt es hinisichtlich der Strafbarkeit ganz entscheidend auf die Menge der aufgefundenen Mittel an, sowie auf den Verwendungszweck. Der Vorwurf des Besitzes nicht geringer Mengen, sollte aufgrund der drohenden empfindlichen Strafen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Dazu das LG Cottbus, Beschluss vom 19.07.2010 – 22 Qs 67/10:

Ein Verstoße gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 b AMG i. V. m. § 6a Abs. 2 a Satz 1 AMG setzt voraus, dass die Inhaltsstoffe der aufgefundenen Medikamente § 6 a Abs. 2 a Satz 1 AMG unterfallen, der es verbietet, diese Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift setzt dies voraus, dass die beabsichtigte Verwendung auf eine Steigerung der Leistung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten abzielt. Eine Einnahme zur Leistungssteigerung liegt insbesondere vor, wenn mit dem Arzneimittel die körperlichen Kräfte oder die Ausdauer erhöht werden sollen. Darunter fällt auch die Stärkung des Muskelwachstums im Zusammenhang mit dem so genannten „Bodybuilding“. Dabei ist unerheblich, ob die beabsichtigte Leistungssteigerung auf sportliche Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist (BT-Drucksache 13/9996; BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 5. August 2009, 5 StR 248/09).


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