Darf man gefundene Waffen und Munition einfach so zur Polizei bringen?
22.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wer eine Waffe oder Munition findet, sollte diese an Ort und Stelle lassen. © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Transport nicht erlaubt: Ohne Berechtigung kann das eigenmächtige Mitnehmen und Transportieren gefundener Waffen oder Munition als unerlaubter Besitz oder Führen nach dem Waffenrecht gewertet werden.
2. Strafen & Bußgeld: Wer gefundene Waffen eigenständig bewegt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen, Ordnungswidrigkeiten und Sicherstellungsmaßnahmen. Dies gilt auch für den Transport zu Polizei in gutem Willen.
3. Rechtlich sicherer Weg: Den Munitions- oder Waffenfund nicht anfassen, den Fundort sichern und sofort die Polizei informieren. Die zuständigen Behörden entscheiden über Sicherstellung, Transport und weitere Maßnahmen.
1. Transport nicht erlaubt: Ohne Berechtigung kann das eigenmächtige Mitnehmen und Transportieren gefundener Waffen oder Munition als unerlaubter Besitz oder Führen nach dem Waffenrecht gewertet werden.
2. Strafen & Bußgeld: Wer gefundene Waffen eigenständig bewegt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen, Ordnungswidrigkeiten und Sicherstellungsmaßnahmen. Dies gilt auch für den Transport zu Polizei in gutem Willen.
3. Rechtlich sicherer Weg: Den Munitions- oder Waffenfund nicht anfassen, den Fundort sichern und sofort die Polizei informieren. Die zuständigen Behörden entscheiden über Sicherstellung, Transport und weitere Maßnahmen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kann es sein, dass jemand eine Waffe oder Munition findet? Warum ist das Abgeben von Waffen und Munition wichtig? Warum ist der Transport der Waffe zur Polizei ein Problem? Welche Strafe droht, wenn ich unberechtigt gefundene Waffen transportiere? Beispiele: Patronen zur Polizei gebraucht - Strafanzeige Wie verhält man sich richtig beim Fund von Waffen oder Munition? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Strafverfahrens bei Fundwaffen? Praxistipp zur Abgabe von gefundenen Waffen bei der Polizei Wie kann es sein, dass jemand eine Waffe oder Munition findet?
Ganz einfach: Auch berechtigte Waffenbesitzer werden krank oder sterben. Eine Übergabe ihrer Waffen an berechtigte Personen oder Behörden findet in manchen Fällen nicht statt. Manchmal finden Erben, Hauskäufer oder Handwerker erst nach geraumer Zeit Waffen und Munition im Nachlass oder auf dem Dachboden. Hinzu kommen illegale Waffen, die auf ähnliche Weise unabsichtlich den Besitzer wechseln.
Nicht zuletzt werden Waffen und Munition auch immer wieder von Spaziergängern gefunden oder von Menschen, die Hobbys wie Sondengehen oder Magnetangeln ausüben und die in der Natur und in Gewässern nach historisch interessanten Überbleibseln suchen oder diese einfach vom Müll befreien wollen. Auch Blindgänger aus Kampfhandlungen werden immer wieder gefunden. Für die Finder stellt sich dann die Frage: Was tun? Das Einfachste wäre es ja, die Waffen bei der Polizei abzugeben. Aber: Darf man das?
Warum ist das Abgeben von Waffen und Munition wichtig?
Schusswaffen und Munition darf man in Deutschland nicht ohne weiteres besitzen. Scharfe Schusswaffen erfordern eine Waffenbesitzkarte (WBK), auf der jede einzelne Waffe eingetragen ist.
Auch zum Erwerb und Besitz von Munition ist man nicht ohne Weiteres berechtigt. So wird die Munitionserwerbsberechtigung auf der Waffenbesitzkarte eingetragen, bei Jägern ist sie durch den Jagdschein gegeben. Für bestimmte Personengruppen wie Sammler, Sachverständige oder Schießstandbetreiber gibt es besondere Munitionserwerbsscheine.
Das bedeutet: Wer eine gefundene Schusswaffe oder Munition einfach behält, macht sich strafbar. Dies gilt auch für Sammlerstücke oder Weltkriegsfunde. Bei letzteren kann auch ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz hinzukommen.
Warum ist der Transport der Waffe zur Polizei ein Problem?
Schon aus Gründen der eigenen Sicherheit sehen es Polizeibeamte eher ungern, wenn jemand in die Wache spaziert und Opas Schrotflinte nebst Patronen oder die im Wald gefundene Flakgranate aus dem letzten Weltkrieg auf den Tresen wuchtet.
Dass man sich durch die eigenmächtige Abgabe von Waffen und Munition strafbar machen kann, hat folgenden Hintergrund: Für das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist ein Waffenschein erforderlich, der nur Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis erteilt wird. Jäger dürfen im Zusammenhang mit der erlaubten Jagdausübung und mit Jagdschein eine Waffe tragen, Sportschützen dürfen sie unter Einhaltung strenger Vorschriften zum Üben oder zu Wettbewerben transportieren. Gas- und Schreckschusswaffen erfordern keine Waffenbesitzkarte, zum Führen jedoch einen „kleinen Waffenschein“.
Wer eine Schusswaffe oder die im Wald gefundene Handgranate einfach in die Jackentasche oder in eine Tüte steckt und zur Polizei bringt, „führt“ eine Waffe in der Öffentlichkeit. Denn: Diese ist zugriffsbereit. Damit macht sich die betreffende Person strafbar, denn für das Führen einer Waffe braucht man einen Waffenschein. Im Fall der Handgranate handelt es sich sogar um eine verbotete Waffe, eine Kriegswaffe, für die es keinen Waffenschein gibt. Ob die Waffe modern oder einsatzfähig ist, ist hier zunächst zweitrangig. Schließlich ist selbst das Führen einer Anscheinswaffe, also einer echt aussehenden Kopie, illegal.
Als „Transport“ einer Schusswaffe gilt deren Verbringung an einen anderen Ort in nicht zugriffsbereitem Zustand, also ungeladen in einem verschlossenen Behälter. Aber: Auch dies darf nur der Inhaber einer Waffenbesitzkarte tun, auf welcher diese Waffe eingetragen ist.
Näheres dazu hier:
Wie müssen Sportschützen und Jäger ihre Waffen in der Öffentlichkeit transportieren?
Welche Strafe droht, wenn ich unberechtigt gefundene Waffen transportiere?
Der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe ist ebenso wie das unerlaubte Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit eine Straftat nach § 52 des Waffengesetzes. Dies gilt auch für den unerlaubten Besitz und Transport von Munition. Das Strafmaß hängt dabei von der Art der Waffen und Munition ab. So kann der unerlaubte Besitz einer Kriegswaffe mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und deren Munition droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Sogar das Abliefern einer Gas- oder Schreckschusspistole bei der Polizei kann zu einer Strafanzeige führen, denn: Ohne kleinen Waffenschein darf man diese nicht in der Öffentlichkeit führen, also mit sich herumtragen.
Tipp: Wenn Sie – auf welche Weise auch immer – in den Besitz von Schusswaffen oder Munition gelangt sind, ohne dazu berechtigt zu sein, besteht dringender Handlungsbedarf. Hier riskieren Sie eine Strafbarkeit wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zusätzlich können Sie sich auch strafbar machen, wenn mit dieser Waffe Schaden angerichtet wird, zum Beispiel wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung.
Beispiele: Patronen zur Polizei gebraucht - Strafanzeige
Ein 56-jähriger Mann hatte im bayerischen Gauting bei einer Wohnungsauflösung scharfe Patronen gefunden. Als gesetzestreuer Bürger gab er diese bei der örtlichen Polizeidienststelle ab. Die Polizei nahm sofort eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Mann auf. Grund: Er hatte die Munition ohne Erlaubnis transportiert.
Ebenso erging es einer 77-jährigen Frau aus dem bayerischen Starnberg: Sie hatte beim Aufräumen des Dachbodens zwei Schusswaffen und Munition aus dem Besitz ihres verstorbenen Mannes gefunden und diese auf das nächste Polizeirevier gebracht. Auch hier kam es zur Anzeige (Quelle: BR24).
Auch Spaziergänger, Sondengänger mit Metallsuchgeräten oder Magnetangler finden immer wieder Waffen und Munition. Gerade in Gewässern liegen viele Überbleibsel aus den Weltkriegen, von denen aber immer noch Gefahren ausgehen können. Diese Waffen direkt bei der Polizei abzuliefern, kann ebenfalls zu einer Strafanzeige führen.
Wie verhält man sich richtig beim Fund von Waffen oder Munition?
Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg sind immer noch gefährlich. Mit dem Zeitablauf steigt sogar die Gefahr, da z. B. Granaten instabiler werden, chemische Veränderungen eintreten und Auslösemechanismen verrotten. Hier besteht in der Regel eine gesetzliche Anzeigepflicht auch nach Landesrecht.
Solche Funde sollten nicht berührt, vor Ort belassen und sofort der Polizei bzw. dem Kampfmittelräumdienst gemeldet werden. Jegliches Hantieren damit ist lebensgefährlich.
Was schon in die Hand genommen wurde, sollte vorsichtig wieder hingelegt werden, ohne es zu werfen. Erschütterungen sind zu vermeiden. Unbeteiligte sollten von der Fundstelle ferngehalten werden, bis die Polizei anrückt.
In der Regel wird die Polizei die Funde abholen, ohne dass dies weitere Konsequenzen für den Finder hat.
Komplizierter kann es bei Personen ohne Waffenbesitzkarte werden, die beim Aufräumen Waffen und Munition verstorbener Verwandter finden. Auch hier gilt:
- Waffen und Munition nicht selbst zur Polizei bringen.
- Polizei oder örtliche Waffenbehörde telefonisch informieren und weiteres Vorgehen absprechen.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Strafverfahrens bei Fundwaffen?
Wenn der Betroffene lediglich die Intention hatte, eine gefundene Waffe oder Munition umgehend in die Hände der Polizei zu geben, ist die Wahrscheinlichkeit relativ gering, dass es wegen des Transports einer Waffe oder von Munition zur Polizei tatsächlich zu einem Strafverfahren kommt.
Zwar ist die Polizei zur Anzeige verpflichtet. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch groß, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit bzw. geringer Schuld wieder eingestellt wird. Eine Garantie gibt es dafür jedoch nicht. Und: Man sollte davon schon aus Gründen der Sicherheit unbedingt absehen.
Hat man Waffen illegal längere Zeit in Besitz gehabt, kann es zu einem Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes kommen.
Praxistipp zur Abgabe von gefundenen Waffen bei der Polizei
Sind Sie ohne Berechtigung in den Besitz von Fundwaffen oder Munition gekommen? Dann sollten Sie diese keinesfalls selbst zur Polizei bringen, sondern telefonisch Kontakt aufnehmen. Falls Sie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz belangt werden sollen, kann Ihnen ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kompetent zur Seite stehen.
(Ma)