BGH, Beschl. 27.5.2020 - XII ZB 447/19

Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Autor: VorsRiOLG Prof. Dr. Alexander Schwonberg, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2020
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist wirksam, wenn keine Anhaltspunkte auf die Ausnutzung einer Zwangslage hindeuten.

BGB § 138, § 139, § 242, § 313, § 2286; VersAusglG § 9 Abs. 1

Das Problem

Die 1960 geborene Antragstellerin und der 1939 geborene Antragsgegner hatten im Oktober 1981 die Ehe geschlossen, aus der drei (1981, 1982 und 1985 geborene) Kinder hervorgegangen sind. In der Trennungsphase schlossen die Ehegatten im Juli 1994 eine notarielle Vereinbarung, die aus drei Regelungsabschnitten bestand. Im ersten Teil übertrug die Antragstellerin ihre ideelle Miteigentumshälfte an dem aus Vermögen des Antragsgegners finanzierten gemeinsamen Hausgrundstück auf diesen. Im zweiten Teil wandte der Antragsgegner im Rahmen eines erbvertraglichen Vorausvermächtnisses den drei gemeinsamen Kindern jeweils 1/3 dieser Immobilie zu, wobei sein lebzeitiges Verfügungsrecht nach § 2286 BGB ausdrücklich nicht eingeschränkt wurde. Im dritten Teil der Urkunde trafen die Beteiligten neben einem beiderseitigen Pflichtteilsverzicht eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie wechselseitig auf Ansprüche auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche verzichteten.

Nach der Geburt des dritten Kindes nahm die Antragstellerin ihre frühere Tätigkeit in einer Kurklinik wieder auf und ist seit 2006 als selbstständige Fußpflegerin tätig. Mit Urteil vom 1.3.1996 wurde die Ehe geschieden, ohne dass im Tenor oder den Gründen Ausführungen zum Versorgungsausgleich enthalten waren, obwohl beide Eheleute Anrechte erworben hatten. Nach der Ehescheidung veräußerte der Antragsgegner das in zwei Wohneinheiten geteilte Haus zum einen an den Ehemann seiner Tochter aus einer früheren Ehe sowie an seine jetzige Ehefrau.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem isolierten Verfahren hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Abrede zum Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom Juli 1994 halte einer Inhaltskontrolle stand. Der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt sei einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt zugänglich. Eine Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sei dann gegeben, wenn der Ausschluss dazu führe, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversorgung verfüge und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Ob die bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erst 34-jährige Antragstellerin erhebliche Nachteile auch unter Berücksichtigung der Höherbewertung von Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2, § 249 Abs. 1 SGB VI) erlitten habe, könne im Ergebnis dahinstehen, da es an den subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit fehle.

Allein aus dem unausgewogenen Vertragsinhalt könne auf eine ungleiche Verhandlungsposition bzw. die einseitige Dominanz eines Ehegatten nicht geschlossen werden. In der Regel seien weitere, außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich, aus denen sich eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder einer intellektuellen Unterlegenheit, ergebe (BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 20/17, FamRZ 2018, 577 Rz. 19 = FamRB 2018, 172). Hiervon könne auf Seiten der als Sport- und Gymnastiklehrerin tätigen Antragstellerin mit vielfältigen Erfahrungen im Berufsleben nicht ausgegangen werden, zumal sie sich mit etwaigen ihr zustehenden Ansprüchen – etwa durch eine anwaltliche Beratung – habe vertraut machen und auf den Inhalt der Vereinbarung Einfluss nehmen können. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung durch die konkrete Gestaltung des Beurkundungsverfahrens seien nicht erkennbar, da die Vereinbarung auf einer beiderseitigen Initiative beruhe und eine eingehende Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt sei. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin auch die Regelung zum Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB nicht übersehen können.

Eine Anpassung der vertraglichen Klausel im Rahmen einer Ausübungskontrolle sei nicht vorzunehmen, weil der Vertragsschluss mit dem Scheitern der Ehe praktisch zusammenfalle und sich daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachträglich ändern konnten.

Schließlich sei auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht gerechtfertigt. Diese kommen für Eheverträge neben einer Inhaltskontrolle grundsätzlich zur Anwendung, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, im Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweiche (BGH v. 20.6.2018 – XII ZB 84/17, FamRZ 2018, 1415 Rz. 20 = FamRB 2018, 341) oder schwerwiegende Entwicklungen nach dem Scheitern der Ehe eine Anpassung rechtfertigten. Allerdings sei die Realisierung des Voraus-vermächtnisses nicht Geschäftsgrundlage der Scheidungsfolgenvereinbarung geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn bestimmte Vorstellungen in den gemeinsamen Geschäftswillen der Beteiligten aufgenommen worden seien und nicht bloß einseitige Erwartungen eines Beteiligten darstellten. Dass die Klausel zum Vorausvermächtnis unabhängig von den weiteren Regelungen gelten sollte, ergebe sich aus der Urkunde auch deswegen, weil das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB nicht eingeschränkt worden sei. Allein die Erwartung der Antragstellerin, als Ausgleich für ihren Globalverzicht würden die gemeinsamen Kinder gegenüber anderen Kindern des Antragsgegners bevorzugt, führe nicht zu einem gemeinsamen entsprechenden Geschäftswillen der Beteiligten.


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