BGH stärkt Vermieter: Untervermietung darf kein Geschäftsmodell sein
18.02.2026, Autor: Frau Michaela Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (10 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) die Rechte von Vermietern bei der Untervermietung deutlich gestärkt. Mieter dürfen ihre Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Wer dies dennoch tut, riskiert die Kündigung des Mietverhältnisses.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) die Rechte von Vermietern bei der Untervermietung deutlich gestärkt. Mieter dürfen ihre Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Wer dies dennoch tut, riskiert die Kündigung des Mietverhältnisses.
Worum ging es?
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter seine Wohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet und dafür mehr als doppelt so viel Miete verlangt, wie er selbst an den Vermieter zahlte. Eine Erlaubnis zur Untervermietung lag nicht vor. Die Vermieterin kündigte – zu Recht, wie der BGH nun bestätigte.
Die Kernaussage des BGH
Untervermietung soll Mietern helfen, ihre Wohnung in besonderen Lebenssituationen zu behalten, etwa bei Abwesenheit oder finanziellen Engpässen. Sie dient nicht dazu, Gewinne zu erzielen.
Ein Mieter, der mit der Untervermietung bewusst Geld verdienen will, hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters.
Zugleich stellte der BGH klar:
Eine ungenehmigte, gewinnbringende Untervermietung ist ein erheblicher Vertragsverstoß und kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Was bedeutet das für Vermieter?
Das Urteil schafft Klarheit, wirft in der Praxis aber neue Fragen auf:
Fazit
Das BGH-Urteil stärkt die Position von Vermietern erheblich. Zugleich zeigt es, dass Untervermietungsfälle rechtlich sensibel sind. Eine vorschnelle Duldung oder eine formell fehlerhafte Kündigung kann erhebliche Nachteile haben.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) die Rechte von Vermietern bei der Untervermietung deutlich gestärkt. Mieter dürfen ihre Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Wer dies dennoch tut, riskiert die Kündigung des Mietverhältnisses.
Worum ging es?
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter seine Wohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet und dafür mehr als doppelt so viel Miete verlangt, wie er selbst an den Vermieter zahlte. Eine Erlaubnis zur Untervermietung lag nicht vor. Die Vermieterin kündigte – zu Recht, wie der BGH nun bestätigte.
Die Kernaussage des BGH
Untervermietung soll Mietern helfen, ihre Wohnung in besonderen Lebenssituationen zu behalten, etwa bei Abwesenheit oder finanziellen Engpässen. Sie dient nicht dazu, Gewinne zu erzielen.
Ein Mieter, der mit der Untervermietung bewusst Geld verdienen will, hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters.
Zugleich stellte der BGH klar:
Eine ungenehmigte, gewinnbringende Untervermietung ist ein erheblicher Vertragsverstoß und kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Was bedeutet das für Vermieter?
Das Urteil schafft Klarheit, wirft in der Praxis aber neue Fragen auf:
- Ab wann liegt eine unzulässige „Gewinnerzielung“ vor?
- Sind Zuschläge für Möbel oder Nebenkosten erlaubt – und in welcher Höhe?
- Welche Nachweise braucht der Vermieter?
- Ist vor einer Kündigung stets eine Abmahnung erforderlich?
- Wie sind Fälle von zeitweiser Untervermietung oder Plattformen wie Airbnb zu bewerten?
Fazit
Das BGH-Urteil stärkt die Position von Vermietern erheblich. Zugleich zeigt es, dass Untervermietungsfälle rechtlich sensibel sind. Eine vorschnelle Duldung oder eine formell fehlerhafte Kündigung kann erhebliche Nachteile haben.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.