BGH, Urt. 27.2.2018 - VI ZR 489/16

Keine allgemeine Kontrollpflicht des Suchmaschinenbetreibers

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2018
Den Suchmaschinenbetreiber treffen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst dann Prüfungspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt.

BGH, Urt. v. 27.2.2018 - VI ZR 489/16

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 16.8.2015 - 28 O 14/14

BGB §§ 823 Abs. 2, 1004; BDSG §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2

Das Problem

Ein IT-Dienstleister hatte zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums geholfen, dessen Mitgliedern von einem verfeindeten Forum u.a. vorgeworfen wurde, Dritte zu stalken. Aufgrund einer Antwort-E?Mail des IT-Dienstleisters stellten Dritte seine IP-Adresse und Identität fest. Sodann verfassten Mitglieder des verfeindeten Forums Beiträge, in denen der IT-Dienstleister und seine Frau u.a. als „krimineller Stalkerhaushalt” bezeichnet wurden. Der IT-Dienstleister nimmt einen kalifonischen Suchmaschinenbetreiber und seine Werbeflächen vermarktende deutsche Tochtergesellschaft u.a. auf Löschung der Beiträge auf den Suchergebnisseiten in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Es sei kein Unterlassungsanspruch gegeben; ein solcher komme weder nach §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG noch nach §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG in Betracht.

Internationale Zuständigkeit: Begehungsort der deliktischen Handlung nach § 32 ZPO sei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Die Ergebnislisten wiesen den im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführten und der in Deutschland wohnende und arbeitende IT-Dienstleister namentlich genannt werde.

Deutsches Recht: Art. 1 Abs. 2 lit. g VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO) nehme außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich aus. Die Anwendung deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Keine unmittelbare Störerhaftung: Der Suchmaschinenbetreiber habe sich aus Sicht eines Durchschnittsnutzers die Forumsbeiträge durch die automatisierte und nicht inhaltlich-redaktionell überprüfte Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigen gemacht (vgl. BGH v. 27.3.2012 – VI ZR 144/11 – RSS-Feeds, Rz. 11, AfP 2012, 264 = CR 2012, 464 = ITRB 2012, 174).

Keine mittelbare Störerhaftung: Den Suchmaschinenanbieter treffe keine präventive Prüfungspflicht, da dies der Funktionsweise der Suchmaschinen, die massenhaft automatisiert indexiere, sowie ihrer Aufgabe der Nutzbarmachung des Internets entgegenstehen würde (vgl. BGH v. 21.9.2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Rz. 60 ff., WRP 2018, 201). Anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen sei bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Rechtswidrigkeit nicht indiziert (vgl. BGH v. 8.5.2012 – VI ZR 217/08, Rz. 35, CR 2012, 525 = AfP 2012, 372), so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei. Aber mangels geschäftlichen Kontakts zwischen Suchmaschinenbetreiber und Verfasser der indexierten Inhalte sei eine Kontaktaufnahme im Weg eines Notice-and-take-down-Verfahrens regelmäßig nicht ohne weiteres möglich, so dass von einer fehlenden Rückmeldung nicht auf die Rechtswidrigkeit geschlossen werden könne. Hier bestehe die Gefahr eines Overblockings (vgl. EuGH v. 16.2.2012 – C-360/10 – SABAM, Rz. 50, GRUR 2012, 382 = CR 2012, 265 = ITRB 2012, 75), zumal wegen Löschung aus der Ergebnisliste auch zulässige Teile eines Beitrags betroffen seien.

Offensichtliche Rechtsverletzung: Den Suchmaschinenbetreiber träfen daher erst dann Prüfungspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe (vgl. BGH v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm, Rz. 21, 28, BGHZ 191, 19), wie etwa bei Kinderpornographie, Gewaltaufruf, Personenverwechslungen, rechtskräftigem Titel, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH v. 13.5.2014 – C-131/12 – Google Spain, Rz. 92 ff., GRUR 2014, 895 = CR 2014, 460 = ITRB 2014, 150), Hassreden (vgl. EGMR v. 16.6.2015 – 64569/09 – Delfi AS/Estland, Rz. 153 ff., NJW 2015, 2863) oder eindeutiger Schmähkritik.

Keine Schmähkritik: Letztere bedürfe wie auch bei falschen Tatsachenbehauptungen allerdings einer nur in Ausnahmefällen möglichen Sachverhaltsaufklärung, weil sie den besonderen Umstand einer das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängenden persönlichen Kränkung erfordere. Die beanstandete Bezeichnung „Arschkriecher” habe als polemische und überspitzte Kritik einen sachlichen Bezug zur Freundschaft des IT-Dienstleisters mit dem Initiator des F-Forums. Ähnliches gelte für die Bezeichnungen „Schwerstkriminelle” und „krimineller Schuft”, die einen sachlichen Bezug zu Stalking gem. § 238 StGB aufwiesen.

Keine Datenschutzverletzung: Das Medienprivileg nach § 57 RStV gelte für journalistisch-redaktionelle und nicht für automatisiert erstellte Inhalte. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers sei nicht subsidiär zu der des Hosters der beanstandeten Inhalte, da dies einem wirksamen und umfassenden Schutz entgegenstünde und ersterer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG u.U. stärker hafte (vgl. EuGH v. 13.5.2014 – C-131/12 – Google Spain, Rz. 82 ff., GRUR 2014, 895 = CR 2014, 460 = ITRB 2014, 150).

Rechtmäßige Datenübermittlung: Wie bereits der Wortlaut der Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zeige, führten Werbeeinahmen noch nicht zur Anwendung des § 28 BDSG. Der Suchmaschinenbetreiber habe die Daten der IT-Dienstleister im Internet aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Für das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses” sei das Recht des IT-Dienstleisters auf informationelle Selbstbestimmung mit der Kommunikationsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Nutzer abzuwägen. Insofern erfordere das Überwiegen des Interesses des IT-Dienstleisters unter Berücksichtigung von Funktion und Arbeitsweise der Suchmaschinen einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche, auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung, was vorliegend nicht der Fall sei. Entsprechendes würde ein Anspruch auf Einsatz eines Suchfilters zu bestimmten Begriffskombinationen voraussetzen, unabhängig davon, ob und inwieweit solch ein Anspruch überhaupt in Betracht käme.

Keine Passivlegitimation: Der deutschen Tochtergesellschaft des Suchmaschinenbetreibers fehle mangels Einwirkungsmöglichkeit die Passivlegitimation. Die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der Datenschutzrichtlinie im Fall einer der Vermarktung dienenden Niederlassung in der EU (EuGH v. 13.5.2014 – C-131/12, Google Spain, Rz. 56, GRUR 2014, 895 = CR 2014, 460 = ITRB 2014, 150), führe aber nicht auch zu einer Erstreckung der Haftung auf die Tochtergesellschaft.


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