BGH, Urt. 29.7.2025 - VI ZR 426/24

Medienprivileg für Telegram-Kanal

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2025
„Unternehmen der Presse“ i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV sind alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken.

DSGVO Art. 85 Abs. 2; GG Artt. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823; MStV § 23 Abs. 1

Das Problem

Eine als rechtsextremistische Kleinstpartei eingestufte Landespartei veröffentlichte auf ihrem Telegram-Kanal einen Beitrag, der hinsichtlich der Kooperation eines Linken-Politikers mit ihr bei der Durchführung einer Demonstration zweideutig war. Der Politiker macht geltend, dass dadurch sein guter Ruf und seine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt wurden.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Politiker könne weder Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung noch fiktive Lizenzgebühr wegen kommerzieller Namensnutzung beanspruchen.

Objektiver Äußerungssinn:Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bestehe nicht. Der Äußerungsinhalt sei frei fernliegender Deutungen aufgrund Verständnisses eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums stets im Gesamtzusammenhang nach Wortlaut, Sprachgebrauch, -kontext sowie erkennbaren Begleitumständen zu beurteilen. Bei für erhebliche Teile des Publikums mehrdeutigem Inhalt sei für zivilrechtliche Sanktionen (z.B. Geldentschädigung, Widerruf oder Berichtigung) – anders als beim Unterlassungsanspruch – die für den Äußernden günstigere Deutungsvariante maßgeblich (Rz. 19–25 m.w.N.; Ls. a).

Keine Verletzung durch alternative Deutung:Die Deutungsvariante kooperationsloser Absichten beeinträchtige bei Abwägung i.R.d. Meinungsfreiheit weder Ehre noch Ruf. Die Behauptung innerer Tatsachen sei dann nicht durch Wertungen geprägt, wenn die Absicht – hier zum zeitgleichen Demonstrationsvorhaben – nach außen kundgetan worden sei. Wahre Tatsachenbehauptungen seien i.d.R. hinzunehmen, selbst wenn sie nachteilig wirkten, zumal hier keine Stigmatisierung drohe (Rz. 27–34 m.w.N.).

Keine Exklusivität des Äußerungsrechts:Art. 82 DSGVO greife nicht nur bei Beanstandung der Art der Informationsbeschaffung oder intransparenter Datenverarbeitung. Das deutsche Äußerungsrecht sei bei Beeinträchtigungen aus einem öffentlichen Kommunikationsprozess nicht ausschließlich eröffnet. Zwar schließe Art. 82 DSGVO Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht aus; jedoch dürften die Artt. 6, 7 DSGVO aufgrund Anwendungsvorrangs der DSGVO außerhalb von Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln – wie Art. 85 DSGVO – nicht durch nationales Recht unbeachtet bleiben (Rz. 36 m.w.N.; Ls. b).

Medienprivileg:Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sähen Mitgliedstaaten insb. zu journalistischen Zwecken Abweichungen von Artt. 6, 7 DSGVO vor, soweit dies zur Vereinbarkeit mit der Meinungs- und Informationsfreiheit erforderlich sei. Insofern gälten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 4 MStV für „Unternehmen der Presse“ als Telemedienanbieter bei journalistischen Datenverarbeitungen außer Kap. I, VIII, X und XI nur Artt. 5 Abs. 1 lit. f, Abs. 2, 24 und 32 DSGVO (Rz. 37–40 m.w.N.; Ls. c).

Weiter Begriff des Presseunternehmens:Die Vorgängerregelung des § 57 RStV sei durch den 21. RÄStV umfassend für Rundfunk und Presse ausgeweitet worden. Die Ausnahmen von der DSGVO seien insb. aufgrund des „Wächteramts“ der Presse gerechtfertigt. Der Wegfall der Einschränkung auf „eigene“ journalistischen Zwecke folge aus der Bezugnahme (LT-Drucks. NRW 17/1565, 82, 77 Abs. 3) auf den Wortlaut von Art. 85, Erwgrd. 153 der DSGVO, welcher eine unionsrechtlich geprägte Auslegung erforderlich mache. Nach dieser komme das Privileg für jeden journalistisch Tätigen in Betracht (Rz. 41 f. m.w.N.).

Überholte Einschränkung:Dass der Begriff des „Presseunternehmens“ nach der Begründung des 21. RÄStV nicht neu habe geregelt werden sollen, stehe dem nicht entgegen. Der von ihr genannte Beschluss des BVerwG betone die Notwendigkeit der Privilegierung für Medienschaffende und nehme unter Bezug auf die EuGH-Rspr. an, dass auch selbständige Journalisten ohne Einbindung in redaktionelle Strukturen privilegiert seien. Soweit aber insb. für Parteien das Privileg nur bei organisatorischer Selbständigkeit der für Publikationen zuständigen Abteilung in Betracht kommen solle (BVerwG v. 29.10.2015 – 1 B 32/15 – Behördenmitarbeiterdaten Rz. 5), gründe dies auf der entfallenen Einschränkung auf „eigene“ Zwecke. Ein Ausufern zum allgemeinen Meinungsprivileg sei angesichts des Kriteriums „zu journalistischen Zwecken“ nicht zu befürchten (Rz. 42–45 m.w.N.; Ls. d).

Funktionaler Diensteanbieterbegriff:Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV seien Telemedien alle elektronischen IuKD, soweit sie nicht unter § 3 Nr. 61 und 63 TKG fielen oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV seien. Von dieser Definition seien Profile bzw. Kanäle von sozialen Netzwerken wie Telegram erfasst. Der Anbieterbegriff des MStV lehne sich an § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG a.Kr. an, wonach Diensteanbieter jeder sei, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder Zugang dazu vermittle. Der Anbieter müsse durch Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle Verbreitung oder Speichern von Informationen ermöglichen und so nach außen auftreten. Darunter fielen auch Nutzer sozialer Medien, die kommunikationsbezogen eigenständig Unterseiten unterhielten (Rz. 47 f. m.w.N.).

Mindestmaß an Bearbeitung:Da Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein allgemeines Meinungsprivileg normiere, sei ein – hier ohne Weiteres erfülltes – Mindestmaß eigener inhaltlicher Bearbeitung der bereitgestellten Inhalte erforderlich. Eine Bereichsausnahme von Veröffentlichungen politischer Parteien widerspräche dem weiten Journalismusbegriff i.S.d. Art. 85 DSGVO und wäre verfassungsrechtlich problematisch. Der Beitrag solle an öffentlicher Meinungsbildung mitwirken (Rz. 50–55 m.w.N.; Ls. e).


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme