EuGH, Urt. 1.8.2025 - C-665/23
Unterrichtungsobliegenheit des Zahlungsdienstnutzers
Autor: RA, FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, FA für Bank- u. Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulteis, LL.M., Gladbeck
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2025
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2025
Der Zahlungsdienstnutzer hat den Zahlungsdienstleister über unautorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich nach deren Feststellung zu unterrichten, damit seine Ansprüche und Einwendungen gegen den Zahlungsdienstleister nicht ausgeschlossen sind.
RL 2007/64/EG Art. 58
1. Verliert der Kunde den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, wenn er seine Bank zwar noch innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, aber nicht umgehend über den nicht autorisierten Vorgang unterrichtet hat?
2. Hängt dann der Verlust des Erstattungsanspruchs des Zahlers davon ab, ob die Verspätung der Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruht?
3. Verliert der Zahler den Erstattungsanspruch für alle nicht autorisierten Vorgänge oder nur für diejenigen, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre?
Frage 2:Erwgrd. 32 der Zahlungsdienste-RL betone das Ziel, dem Kunden durch eine betragliche Begrenzung seiner eigenen Haftung einen Anreiz zu geben, der Bank jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko aus nicht autorisierten Zahlungen zu verringern, sofern der Kunde nicht selbst in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt habe. Infolgedessen seien Art. 58, 60 Abs. 1 und 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. b der Zahlungsdienste-RL so auszulegen, dass bei einem unautorisierten Zahlungsvorgang infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments der Kunde selbst bei einer Unterrichtung binnen 13 Monaten ab dem Tag der Belastung einen Anspruch auf Korrektur grundsätzlich nur verliere, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert oder in betrügerischer Absicht gehandelt habe.
Frage 3:Schließlich seien Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. b der Zahlungsdienste-RL so auszulegen, dass nach mehreren unautorisierten Zahlungsvorgängen infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments und der Unterrichtung der Bank binnen 13 Monaten der Kunde grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung derjenigen Schäden verliere, bei denen er die Unterrichtung der Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert habe.
RL 2007/64/EG Art. 58
Das Problem
Ein Kunde unterhielt bei der Bank ein Goldeinlagenkonto, zu dem die Bank ihm am 24.3.2017 eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen gesandt hatte. In der Zeit vom 30.3. bis 17.5.2017 wurden von diesem Konto mehrmals täglich Abhebungen vorgenommen. Der Kunde beanstandete diese Abhebungen erstmals am 23.5.2017 gegenüber der Bank mit Hinweis darauf, dass er weder die neue Karte erhalten noch Zahlungen autorisiert hatte. Seine Klage auf Erstattung dieser abverfügten Beträge und auf Zahlungen von Schadensersatz hatte vor den französischen Gerichten in erster und zweiter Instanz nur teilweise Erfolg, da die Gerichte mit der Bank argumentierten, dass der Kunde die Bank über die Abhebungen nicht unverzüglich, sondern erst fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung unterrichtet hatte. Auf die Kassationsbeschwerde des Kunden setzte der Cour de cassation das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor:1. Verliert der Kunde den Anspruch auf Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, wenn er seine Bank zwar noch innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung, aber nicht umgehend über den nicht autorisierten Vorgang unterrichtet hat?
2. Hängt dann der Verlust des Erstattungsanspruchs des Zahlers davon ab, ob die Verspätung der Anzeige auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Zahlers beruht?
3. Verliert der Zahler den Erstattungsanspruch für alle nicht autorisierten Vorgänge oder nur für diejenigen, die hätten vermieden werden können, wenn die Anzeige nicht verspätet erfolgt wäre?
Die Entscheidung des Gerichts
Frage 1:Gemäß dem Wortlaut von Art. 58 Zahlungsdienste-RL müsse der Kunde unautorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinem Zahlungsdienstleister melden. Nach dem Wortlaut der Norm hänge der Anspruch des Kunden auf Korrektur des unautorisierten Zahlungsvorgangs also von der Erfüllung einer zweifachen zeitlichen Voraussetzung ab. Diese Auffassung werde auch gestützt durch eine systematische und durch eine teleologische Auslegung der Norm; so habe der Kunde gemäß Erwgrd. 31 der Zahlungsdienste-RL seine Bank „so bald wie möglich“ – und damit umgehend und nicht erst bis zu 13 Monate später – über Einwendungen gegen angeblich unautorisierte Zahlungsvorgänge zu informieren. Daher sei auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 58 der Zahlungsdienste-RL so auszulegen sei, dass der Kunde den Anspruch auf Korrektur einer unautorisierten Buchung grundsätzlich verliere, wenn er seine Bank hiervon nicht unverzüglich unterrichtet habe, selbst wenn die Unterrichtung noch innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgte.Frage 2:Erwgrd. 32 der Zahlungsdienste-RL betone das Ziel, dem Kunden durch eine betragliche Begrenzung seiner eigenen Haftung einen Anreiz zu geben, der Bank jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko aus nicht autorisierten Zahlungen zu verringern, sofern der Kunde nicht selbst in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt habe. Infolgedessen seien Art. 58, 60 Abs. 1 und 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. b der Zahlungsdienste-RL so auszulegen, dass bei einem unautorisierten Zahlungsvorgang infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments der Kunde selbst bei einer Unterrichtung binnen 13 Monaten ab dem Tag der Belastung einen Anspruch auf Korrektur grundsätzlich nur verliere, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert oder in betrügerischer Absicht gehandelt habe.
Frage 3:Schließlich seien Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. b der Zahlungsdienste-RL so auszulegen, dass nach mehreren unautorisierten Zahlungsvorgängen infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments und der Unterrichtung der Bank binnen 13 Monaten der Kunde grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung derjenigen Schäden verliere, bei denen er die Unterrichtung der Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert habe.