BVerfG, Beschl. 18.2.2019 - 1 BvR 2556/17

Obliegenheit des Anschlussinhabers zur Nennung von Familienmitgliedern

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2019
Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, derzufolge die Anschlussinhaber zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben.

BVerfG, Beschl. v. 18.2.2019 - 1 BvR 2556/17

Vorinstanz: BGH, Urt. v. 30.3.2017 - I ZR 19/16
Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 14.1.2016 - 29 U 2593/15
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 1.7.2015 - 37 O 5394/14

GG Art. 6, 14; UrhG §§ 85 Abs. 1, 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 138

Das Problem

Über den Internetanschluss von Eheleuten wurde ein Musikalbum in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die berechtigte Tonträgerherstellerin ließ die Anschlussinhaber abmahnen, die sich daraufhin zur Unterlassung verpflichteten, aber Schadensersatzforderungen ablehnten, weil sie die Tat nicht begangen hätten und ihr Wissen nicht offenbaren wollten, welches ihrer volljährigen Kinder für die Tatbegehung infrage kam. Der BGH hat im vorliegenden Rechtsstreit eine Obliegenheit zur Offenbarung festgestellt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Annahme der Verfassungsbeschwerde lägen nicht vor, da die relevanten verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt seien und die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte nicht grundlegend verkannt hätten.

Grundrechtskonforme Gesetzesauslegung: Die Zivilgerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren habe, sei erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Schutzbereich der Grundrechte beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht seien.

Eingriff in das Familiengrundrecht: Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasse auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Dadurch, dass den Anschlussinhabern zur Abwendung ihrer täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Tatsachenvortrag abverlangt werde, der das Verhalten ihrer volljährigen Kinder betreffe und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetze, werde die in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende innerfamiliäre Beziehung beeinträchtigt.

Sekundäre Darlegungslast: Nach der Rechtsprechung des BGH obliege es dem Anschlussinhaber, der eine eigene Haftung für von seinem Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte abwenden wolle, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kämen (vgl. BGH v. 27.7.2017 – I ZR 68/16 – Ego-Shooter, Rz. 13, MMR 2018, 311 = ITRB 2017, 226). Die prozessuale Pflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, bestehe im Interesse fairer Verfahrensführung gegenüber Gericht und Gegner und solle dem Richter die Rechtsfindung erleichtern.

Schutz vor Selbstbezichtigung: Zwar kenne auch das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und finde die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Entsprechendes dürfte für die Belastung von nahen Angehörigen gelten. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien könne dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden (BVerfG v. 13.1.1981 – 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37 [44]).

Abwägung mit Eigentumsgrundrecht: Ein weitergehender Schutz sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr sei auch dem nach Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Rechtsstaatsprinzip seien Darlegungs- und Beweislasten in einer Weise zuzuordnen, die einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ermögliche. Dabei stehe den Gerichten bei der Verfahrensgestaltung ein erheblicher Spielraum zu. Allerdings verbiete es sich, einer Partei die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände in vollem Umfang aufzubürden, die nicht in ihrer Sphäre lägen und deren vollständige Kenntnis von ihr infolgedessen nicht erwartet werden könne, während die andere Partei über sie ohne weiteres verfüge (vgl. BVerfG v. 6.10.1999 – 1 BvR 2110/93 Rz. 39, NJW 2000, 1483).

Keine Pflicht zum Verrat: Mit den vorliegend zur Anwendung gebrachten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast trage der BGH der Tatsache Rechnung, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit hätten, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Ein Vortrag der Eltern zu einer Täterschaft ihrer Kinder sei allerdings nach dieser Rechtsprechung gerade nicht erzwingbar. Vielmehr trügen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllten.

Kein Haftungsausschluss aus Art. 6 GG: Dem Schutz der innerfamiliären Bindungen werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Familienangehörigen sich nicht gegenseitig belasten müssten. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führe nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.

Anwendbarkeit des Grundgesetzes: Soweit das Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben mache, blieben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. Dies sei für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht harmonisierten Zivilverfahrensrechts, hier § 138 ZPO, der Fall. I.Ü. werde auch nach Auffassung der EuGH ein absoluter Schutz der Familienmitglieder in diesen Fällen Art. 8 Abs. 1 RL 2001/29/EG und Art. 3 Abs. 1 RL 2004/48/EG nicht gerecht (EuGH v. 18.10.2018 – C-149/17 – Bastei Lübbe/Strotzer, Rz. 52, GRUR 2018, 1234 = ITRB 2018, 271).


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