Das Pflichtteilsrecht

16.01.2015, Autor: Herr Ulrich Baur / Lesedauer ca. 2 Min. (974 mal gelesen)
Grundsätzliches zum Pflichtteil

Statistisch macht ungefähr jeder zweite Bundesbürger von seinem Recht auf Regelung der Erbfolge nach seinem Tod Gebrauch. Oftmals werden hierdurch Abkömmlinge oder sonstige, gesetzliche Erben von der Erbfolge nach dem Tod ausgeschlossen. Für diesen Fall greift der Pflichtteil als gesetzlicher Erbanspruch ein, der den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers - auch gegen dessen Willen - sichert.

Nach dem Gesetz sind pflichtteilsberechtigt ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel und Urenkel). Ferner sind pflichtteilsberechtigt der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie seit dem 1.8.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Zu beachten ist, dass sich nähere Verwandte und weitere Verwandte ausschließen (also z.B. das Kind den Enkel etc.). Geschwister des Erblassers wie auch weiter entfernte Verwandte sind prinzipiell nicht anspruchsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als so genannter schuldrechtlicher Anspruch gegenüber den Erben des Erblassers in Form eines Zahlungsanspruchs geltend zu machen. Hierbei steht dem Pflichtteilsberechtigten zum Zwecke der Berechnung seiner Ansprüche auch ein weitgehender (gegebenenfalls auch gerichtlich einklagbarer) Auskunftsanspruch zu.

Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist der Ausschluss eines (Pflichtteils-)Berechtigten von der Erbfolge durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen. Dies kann z.B. in Form eines Testaments, aber auch Erbvertrages etc. geschehen. Existiert ein derartiger Ausschluss, entsteht mit dem Ableben des Erblassers der Pflichtteilsanspruch des ausgeschlossen Erben, wobei wichtig zu wissen ist, dass dieser binnen einer Frist von drei Jahren ab Kenntniserlangung vom Erbfall erlischt (verjährt).

Der Pflichtteilsanspruch selbst ist für den Erblasser prinzipiell schwer ausschließbar. Das Gesetz sieht nur unter gewissen, sehr engen Voraussetzungen (wie z.B. das Trachten des Pflichtteilsberechtigten nach dem Leben des Erblassers oder ihm nahe stehender Personen) die Möglichkeit den Entzugs des Pflichtteils vor. Die Möglichkeit einer vollständigen Enterbung ist daher vom Gesetzgeber weitestgehend beschränkt.