EuGH, Urt. 27.3.2019 - C-681/17

Widerrufsrecht bei Onlinekauf einer Matratze

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2019
Verbraucher können aus Gesundheitsschutz- oder Hygienegründen versiegelte Ware – hier eine Matratze – nach Entfernen der Schutzfolie zurückgeben, wenn die Ware vom Unternehmer wie ein Kleidungsstück gereinigt und dann weiterverkauft werden kann.

EuGH, Urt. v. 27.3.2019 - C-681/17

Vorinstanz: BGH v. 15.11.2017 - VIII ZR 194/16

AEUV Art. 267; BGB § 312c, § 312g Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 lit. k, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 lit. e

Das Problem

Ein Verbraucher erwarb online eine Matratze. Nach Entfernung der Schutzfolie erklärte er den Widerruf und verlangte von der Anbieterin erfolglos, die Rückabwicklung zu veranlassen. Daraufhin schickte der Kunde die Matratze auf eigene Kosten zurück und machte klageweise die Erstattung des Kaufpreises sowie der Transportkosten geltend. Die Anbieterin meinte, dass für Matratzen als versiegelte Hygieneartikel gem. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht besteht. Das LG Mainz sah dies anders und bestätigte das stattgebende Urteil der Vorinstanz. Hiergegen legte die Anbieterin Revision beim BGH ein, der dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorlegte, da § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB seine Grundlage in der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU – VRRL) hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat bestätigt, dass Matratzen nicht unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss des Widerrufsrechts fallen.

Zweck der Richtlinie: Neben dem Wortlaut der VRRL seien zunächst auch der Zusammenhang, in den sie sich einfüge, und die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Aus Art. 1 VRRL gehe im Lichte ihrer Erwgrd. 3, 4 und 7 der Zweck hervor, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Zudem sei der Verbraucherschutz in Art. 169 AEUV und Art. 38 GRC verankert. Das Widerrufsrecht solle den Nachteil ausgleichen, dass der Verbraucher im Fernabsatz ansonsten keine Möglichkeit habe, den Kauf zu bedenken sowie die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Insoweit seien Ausnahmen vom Widerrufsrecht grundsätzlich eng auszulegen. Wie in Erwgrd. 4 der VRRL zum Ausdruck komme, strebe diese andererseits ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen an.

Maßgeblichkeit der Beschaffenheit: Aus Erwgrd. 49 der VRRL folge, dass die Beschaffenheit einer Ware eine Ausnahme rechtfertigen könne. Wenn bei einer solchen Ware die Versiegelung entfernt worden und daher ihre Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen sei, könne sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten wiederverwendet und infolgedessen vom Unternehmer nicht mehr erneut in den Verkehr gebracht werden. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könne also nur greifen, wenn die versiegelten Gesundheits- oder Hygieneartikel endgültig nicht mehr verkehrsfähig seien.

Vergleichbarkeit mit Kleidungsstücken: Im Hinblick auf das Widerrufsrecht sei eine Matratze vor allem mit einem Kleidungsstück vergleichbar. Wie sich aus Erwgrd. 37 und 47 der VRRL ergebe, habe es der Unionsgesetzgeber dem Käufer eines Kleidungsstücks erlauben wollen, dieses anzuprobieren. Dabei stehe außer Zweifel, dass dieses bei bestimmungsgemäßer Anprobe direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könne, ohne dass es deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen sei, um diesen Kontakt zu vermeiden. Bei beiden Warenkategorien sei davon auszugehen, dass der Unternehmer durch Reinigung oder Desinfektion den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nachkommen und die Ware damit wieder in den Verkehr bringen könne. Für die Wiederverwendbarkeit von Matratzen durch Dritte bzw. die Verkehrsfähigkeit spreche zudem, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dienen könne und ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe.


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