EuGH, Urt. 2.3.2017 - Rs. C-568/15

Unionrechtswidrige Verwendung einer 0180-Servicenummer

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2017
Unternehmen dürfen für Verbraucher für die Kontaktaufnahme nach Vertragsschluss keine Service-Telefonnummer bereithalten, deren Anruf Kosten verursacht, die über dem „Grundtarif”, d.h. den gewöhnlichen Verbindungskosten eines Mobil-/Festnetzanschlusses, liegen.

EuGH, Urt. v. 2.3.2017 - Rs. C-568/15

Vorinstanz: LG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2015 - 11 O 21/15

RL 2011/83/EU Art. 21 Abs. 1; BGB § 312a Abs. 5

Das Problem

Ein Versandhändler hatte für Kontaktanfragen seiner Endkunden eine 0180-Rufnummer als Service-Hotline eingerichtet. Ein Verbraucherschutzverband klagte hiergegen vor dem LG Stuttgart unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 312a Abs. 5 BGB auf Unterlassung. Das LG Stuttgart setzte das Verfahren aus und legte die Frage, was unter dem Begriff „Grundtarif” zu verstehen ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (LG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2015 – 11 O 21/15, WRP 2016, 129).

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH interpretiert den Begriff „Grundtarif” als diejenigen Standardkosten einer gewöhnlichen telefonischen Verbindung vom (mobilen) Anschluss des betreffenden Verbrauchers. Mit Blick auf Art. 6 lit. f) RL 2011/83/EU sei als für den Verbraucherschutz wesentlich anzusehen, dass ein Verbraucher die vom Unternehmen eingerichtete Telefonleitung auch nutzen könne, indem er nur die normalen Kosten zahle. Dies müsse erst recht gelten, wenn er nach Vertragsschluss seine Rechte gelten machen wolle.


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