EuGH: Weiterverkauf von Software zulässig!

23.07.2012, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1588 mal gelesen)
Die Richter des EuGH erkannten für Recht, dass ein Softwareunternehmen seinen Kunden nicht verbieten kann, seine gebrauchten Kopien weiterzuverkaufen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH in Luxemburg die Rechte auch deutscher Verbraucher deutlich gestärkt: Die Richter erkannten für Recht, dass ein Softwareunternehmen seinen Kunden nicht verbieten kann, seine gebrauchten Kopien weiterzuverkaufen. Vor allem wichtig für Endverbraucher: Die Entscheidung gilt auch dann, wenn die Software lediglich legal aus dem Internet heruntergeladen wurde, also keine „physische“ Kopie (etwa als DVD) besteht.

Die Entscheidung im Detail
Im Fall des EuGH hatte der amerikanische Softwareentwickler Oracle unter anderem gegen die deutsche Firma UsedSoft geklagt, die mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der die Entscheidung dem EuGH zur Klärung europarechtlicher Fragen vorlegte. Oracle argumentierte, dass seine Urheberrechte durch den Weiterverkauf von Software verletzt würden und dass das Recht der ausschließlichen Verbreitung beim Entwickler der Software, nicht aber beim Kunden liegen würde. Dies sah der EuGH anders: Wurde bisher ein Unterschied zwischen gekauftem Datenträger und bezahlter Downloadsoftware gemacht, so stellten die Richter nun fest, dass sowohl das Eigentum an einer physischen Kopie als auch das Eigentum an einer reinen Softwarelizenz auf den Kunden übergehe und dementsprechend auch vom Kunden weiter übertragen werden darf.

Entscheidung verhindert Abmahnungen
Das Luxemburger Urteil ist für verschiedene Gruppen sehr interessant. Zunächst einmal können private wie gewerbliche Softwarehändler durch die neu gewonnene Rechtssicherheit künftig ruhigen Gewissens mit gebrauchter Software handeln. War es in den letzten Jahren üblich, dass beim Verkauf von Software auf Plattformen wie eBay den Verkäufern Abmahnungen durch Rechtsanwaltskanzleien geschickt wurden, so ist dieser Praxis mit der EuGH-Entscheidung ein Riegel vorgeschoben worden.
Zudem stellte sich auch für Insolvenzverwalter bisher die Frage, wie mit Softwarelizenzen bei der Abwicklung eines Unternehmens umgegangen werden soll. Durch den eindeutigen Richterspruch wurde auch hier Abmahnungen und Unterlassungsklagen ein wirksames Hindernis in den Weg gestellt.
Private wie gewerbliche Verkäufer von Software sollten also im Falle einer Abmahnung keinesfalls vorschnell auf die Schreiben des Abmahners eingehen, sondern einen Rechtsanwalt zur Abwehr der unberechtigten Forderungen einschalten.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht