Freigestellt nach Kündigung? Keine sofortige Jobsuche erforderlich – BAG stärkt Arbeitnehmerrechte
08.07.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (7 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. Februar 2025 entschieden, dass freigestellte Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht sofort verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Ein Lohnanspruch bleibt bestehen, solange keine böswillige Verweigerung zumutbarer Arbeit nachgewiesen wird.
Das BAG hat am 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) festgestellt: Wer nach Kündigung fristgerecht freigestellt wird, muss sich nicht „böswillig“ eines neuen Jobs verweigern – der Lohnanspruch bleibt trotz fehlender Jobsuche bestehen.
Wann darf der Arbeitgeber freistellen und was bedeutet das für mich?
Nach Kündigung kann ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden. Wichtig: Das bedeutet nicht automatisch, dass man sofort einen anderen Job suchen muss. Das BAG bestätigte, dass eine böswillige Verweigerung einer neuen Stelle (§ 615 Satz 2 BGB) nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv in Annahmeverzug versetzt hat und dieser bewusst untätig bleibt – nicht bloß, weil keine passende Stelle gefunden wurde.
Was hat das BAG konkret entschieden?
Im zu entscheidenden Fall arbeitete der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Der Arbeitgeber stellte ihn dennoch unwiderruflich frei – Abgeltung der Resturlaubstage inklusive. Obwohl der Arbeitgeber Stellenangebote übermittelte, bewarb sich der Kläger erst kurz vor Ablauf. Das BAG sah darin keine Pflichtverletzung: Er hatte sich nicht „böswillig“ ihm zumutbare Chancen entgehen lassen, weshalb ihm der Lohnanspruch nicht gekürzt wurde. Das bedeutet: Er muss nicht schon vor Fristende einen neuen Job suchen.
sabbagh-rechtsanwalt.de
Was sollten gekündigte Arbeitnehmer jetzt wissen?
Eine einzureichende Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang erfolgen.
Wenn Sie während der Kündigungsfrist freigestellt werden, prüfen Sie:
Wurden Sie tatsächlich unwiderruflich freigestellt?
Haben Sie Zugriffsstellung erfüllter Tätigkeiten geleistet?
Haben Sie sich um neue Beschäftigung gekümmert, ohne Fristversäumnis oder Fahrlässigkeit?
Eine konsequente Bewerbung auf zumutbare Stellen ist ratsam – aber eine sofortige Jobsuchpflicht gibt es nicht.
Fazit
Auch wenn der Arbeitgeber Sie während der Kündigungsfrist freistellt – Ihr Anspruch auf Vergütung bleibt ungekürzt, solange Sie sich nicht bewusst „verweigern“, Arbeitsangebote wahrzunehmen. Das BAG stärkt damit die Position von Arbeitnehmern und schützt vor überzogenen Erwartungen an ihren Eigenanteil. Lassen Sie Ihre Freistellungsbedingungen und Kündigungsschutzoptionen frühzeitig prüfen.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder wurden freigestellt?
Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin unter
👉 https://www.recht-in-ludwigslust.de/arbeitsrecht
📞 03874 / 666400
Das BAG hat am 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) festgestellt: Wer nach Kündigung fristgerecht freigestellt wird, muss sich nicht „böswillig“ eines neuen Jobs verweigern – der Lohnanspruch bleibt trotz fehlender Jobsuche bestehen.
Wann darf der Arbeitgeber freistellen und was bedeutet das für mich?
Nach Kündigung kann ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden. Wichtig: Das bedeutet nicht automatisch, dass man sofort einen anderen Job suchen muss. Das BAG bestätigte, dass eine böswillige Verweigerung einer neuen Stelle (§ 615 Satz 2 BGB) nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv in Annahmeverzug versetzt hat und dieser bewusst untätig bleibt – nicht bloß, weil keine passende Stelle gefunden wurde.
Was hat das BAG konkret entschieden?
Im zu entscheidenden Fall arbeitete der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Der Arbeitgeber stellte ihn dennoch unwiderruflich frei – Abgeltung der Resturlaubstage inklusive. Obwohl der Arbeitgeber Stellenangebote übermittelte, bewarb sich der Kläger erst kurz vor Ablauf. Das BAG sah darin keine Pflichtverletzung: Er hatte sich nicht „böswillig“ ihm zumutbare Chancen entgehen lassen, weshalb ihm der Lohnanspruch nicht gekürzt wurde. Das bedeutet: Er muss nicht schon vor Fristende einen neuen Job suchen.
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Was sollten gekündigte Arbeitnehmer jetzt wissen?
Eine einzureichende Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang erfolgen.
Wenn Sie während der Kündigungsfrist freigestellt werden, prüfen Sie:
Wurden Sie tatsächlich unwiderruflich freigestellt?
Haben Sie Zugriffsstellung erfüllter Tätigkeiten geleistet?
Haben Sie sich um neue Beschäftigung gekümmert, ohne Fristversäumnis oder Fahrlässigkeit?
Eine konsequente Bewerbung auf zumutbare Stellen ist ratsam – aber eine sofortige Jobsuchpflicht gibt es nicht.
Fazit
Auch wenn der Arbeitgeber Sie während der Kündigungsfrist freistellt – Ihr Anspruch auf Vergütung bleibt ungekürzt, solange Sie sich nicht bewusst „verweigern“, Arbeitsangebote wahrzunehmen. Das BAG stärkt damit die Position von Arbeitnehmern und schützt vor überzogenen Erwartungen an ihren Eigenanteil. Lassen Sie Ihre Freistellungsbedingungen und Kündigungsschutzoptionen frühzeitig prüfen.
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