Pflichtteil trotz ungeklärter Vaterschaft? Neues BGH-Urteil zeigt, was zu tun ist
08.07.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (16 mal gelesen)
Der BGH hat am 12.03.2025 entschieden, dass Pflichtteilsansprüche auch dann verjähren können, wenn die Vaterschaft des nichtehelichen Kindes erst später festgestellt wird. Maßgeblich ist, wann der Anspruchsberechtigte vom Tod und der möglichen Abstammung Kenntnis erlangt hat.
Pflichtteil trotz ungeklärter Vaterschaft? Neues BGH-Urteil zeigt, was zu tun ist
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 88/24) zeigt: Auch nichteheliche Kinder können einen Pflichtteil beanspruchen – selbst wenn die Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers gerichtlich festgestellt wird. Doch Vorsicht: Die Verjährung beginnt früher, als viele denken.
Was ist der Pflichtteil und wer bekommt ihn?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch naher Angehöriger, die durch ein Testament enterbt oder übergangen wurden. Anspruchsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Erblassers. Auch nichteheliche Kinder sind heute gleichgestellt – sofern ihre Abstammung rechtlich gesichert ist.
Was hat der BGH entschieden?
Im entschiedenen Fall wurde die Vaterschaft eines unehelichen Kindes erst nach dem Tod des Mannes gerichtlich festgestellt. Der BGH stellte klar: Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit dem Gerichtsurteil, sondern schon in dem Moment, in dem das Kind vom Tod und seiner mutmaßlichen Abstammung Kenntnis erlangt hat – selbst wenn diese damals noch nicht rechtlich bestätigt war.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchte, sollte nicht auf die gerichtliche Klärung der Abstammung warten. Sobald konkrete Hinweise auf ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen und der Erbfall bekannt ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese läuft unabhängig davon, ob die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Kenntnis schon offiziell anerkannt war.
Wie kann man sich schützen?
Wer sich für pflichtteilsberechtigt hält, sollte umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und folgende Schritte prüfen:
Auskunft vom Erben nach § 2314 BGB verlangen
Eventuell gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen
Die Verjährungsfrist individuell prüfen lassen
Fazit
Das neue BGH-Urteil stellt klar: Pflichtteilsansprüche müssen zügig geprüft und geltend gemacht werden – gerade bei ungeklärten Familienverhältnissen. Wer zu lange wartet, verliert trotz nachträglicher Klärung seine Ansprüche dauerhaft. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Sie haben Fragen zum Pflichtteilsrecht oder möchten einen Anspruch prüfen lassen?
Besuchen Sie meine Kanzleiwebseite unter
https://www.recht-in-ludwigslust.de/erbrecht
oder rufen Sie an unter 03874 / 666400
Pflichtteil trotz ungeklärter Vaterschaft? Neues BGH-Urteil zeigt, was zu tun ist
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 88/24) zeigt: Auch nichteheliche Kinder können einen Pflichtteil beanspruchen – selbst wenn die Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers gerichtlich festgestellt wird. Doch Vorsicht: Die Verjährung beginnt früher, als viele denken.
Was ist der Pflichtteil und wer bekommt ihn?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch naher Angehöriger, die durch ein Testament enterbt oder übergangen wurden. Anspruchsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Erblassers. Auch nichteheliche Kinder sind heute gleichgestellt – sofern ihre Abstammung rechtlich gesichert ist.
Was hat der BGH entschieden?
Im entschiedenen Fall wurde die Vaterschaft eines unehelichen Kindes erst nach dem Tod des Mannes gerichtlich festgestellt. Der BGH stellte klar: Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit dem Gerichtsurteil, sondern schon in dem Moment, in dem das Kind vom Tod und seiner mutmaßlichen Abstammung Kenntnis erlangt hat – selbst wenn diese damals noch nicht rechtlich bestätigt war.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchte, sollte nicht auf die gerichtliche Klärung der Abstammung warten. Sobald konkrete Hinweise auf ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen und der Erbfall bekannt ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Diese läuft unabhängig davon, ob die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Kenntnis schon offiziell anerkannt war.
Wie kann man sich schützen?
Wer sich für pflichtteilsberechtigt hält, sollte umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und folgende Schritte prüfen:
Auskunft vom Erben nach § 2314 BGB verlangen
Eventuell gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen
Die Verjährungsfrist individuell prüfen lassen
Fazit
Das neue BGH-Urteil stellt klar: Pflichtteilsansprüche müssen zügig geprüft und geltend gemacht werden – gerade bei ungeklärten Familienverhältnissen. Wer zu lange wartet, verliert trotz nachträglicher Klärung seine Ansprüche dauerhaft. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Sie haben Fragen zum Pflichtteilsrecht oder möchten einen Anspruch prüfen lassen?
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