Frist bei Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung

13.05.2009, Autor: Herr Maximilian Wittig / Lesedauer ca. 2 Min. (4742 mal gelesen)
BAG Urteil zur Frage, wann die 2 Wochen Frist zum Ausspruch der außerordentlichen Verdachtskündigung anfängt zu laufen

Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlicher Ver- dachtskündigung, BAG 05.06.2008

Bei einer Verdachtskündigung hat der Arbeitgeber immer das Problem, dass er den tatsächlichen Tatvorwurf nicht nachweisen kann, sondern er lediglich den erheblichen Verdacht hat, dass die Tat tatsächlich vom Arbeitnehmer begangen worden ist. Da innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Verdachtskündigung vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen werden muss (Ausschlussfrist des § 626 BGB) und nach Ablauf dieser Frist keine außerordentliche Kündigung mehr möglich ist, stellt sich häufig die Frage, wann denn die Kündigungserklärungsfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung abläuft. Hier hat das BAG im Urteil vom 05.06.2008 entschieden, dass der Ausspruch einer Verdachtskündigung sich am Vorgang des Strafverfahrens orientieren kann. Wenn der Arbeitgeber neue Erkenntnisse aufgrund des Strafverfahrens bekommt, so läuft die Kündigungserklärungsfrist von neuem an. Die neuen Erkenntnisse müssen dafür sorgen, dass es noch wahrscheinlicher ist, dass die Tat tatsächlich vom Arbeitnehmer begangen worden ist.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 626 BGB beginnt, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Der Arbeitgeber kann zwar keinen willkürlichen Zeitpunkt wählen, der Arbeitgeber kann aber z.B. die Einleitung eines Strafverfahrens oder aber den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls als Neuinformation verstehen mit der Folge, dass die Ausschlussfrist ab dem Bekanntwerden des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls beim Arbeitgeber die zwei Wochenfrist des § 626 BGB erneut zum Laufen bringt.

Für Arbeitgeber ist es im Prozess nach diesem Urteil so, dass er den Beginn des Laufs der Frist mit neuen Informationen begründen muss. Ein solcher Grund kann nach diesem Urteil der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sein.