Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

26.08.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (338 mal gelesen)
Neues Gesetz stärkt kleine und mittlere Unternehmen

Am 29. Juli 2014 ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten und findet seine Grundlage in § 271a BGB. Das Gesetz regelt Vereinbarungen über Fristen der Bezahlung, Überprüfung und Abnahme von Leistungen. Es gilt für Zahlungsforderungen zwischen Unternehmen oder Unternehmen und öffentlichen Stellen aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen und dient dem Schutz der Gläubiger, insbesondere dem Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmen vor der schlechten Zahlungsmoral von Großunternehmen und der öffentlichen Hand. In diesem Artikel wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Auswirkungen das neue Gesetz in der Praxis haben wird.


Mögliche Fristen

Öffentliche Stellen müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen. Zahlungsfristen von über 30 Tagen dürfen sich die öffentlichen Stellen nur noch einräumen lassen, wenn dies aufgrund von Besonderheiten des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Als absolute Höchstgrenze gilt dabei eine Frist von 60 Tagen.

Zwischen privaten Unternehmen kann auch eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vertraglich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen, sachlich gerechtfertigt sein und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein. Als grob nachteilig gilt z.B. eine Klausel, die Verzugszinsen ausschließt.

Ist eine Überprüfung oder Abnahme etwa der Warenlieferung vorgesehen, muss diese grundsätzlich 30 Tage nach Empfang der Ware oder Dienstleistung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass Zahlungsfristen umgangen werden. Eine darüber hinausgehende Frist ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Unternehmens nicht grob unbillig ist.


Pauschaler Mindestverzugsschaden

Zudem wird der Verzugszins von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt, die der Schuldner mindestens als Entschädigung für die Inkassokosten des Gläubigers zu zahlen hat. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung der genannten Zahlungsfristen ohne vorherige Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von 40 geltend gemacht werden können. Ausgeschlossen ist die Forderung dieser Pauschale gegenüber Verbrauchern.


AGB überprüfen lassen!

Die Ziele des neuen Gesetzes sind zu begrüßen, denn gerade kleine und mittlere Unternehmen sind von der Zahlungsmoral größerer Geschäftspartner abhängig. Zu lange Zahlungsfristen und schlechte Zahlungsmoral können auch gesunde Unternehmen in Liquiditätsengpässe stürzen.

Unternehmen ist zu empfehlen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nur so kann das Risiko unwirksamer AGB minimiert werden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670