Keine Anscheinsvollmacht bei eBay

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2011
Allein die ungesicherte Verwahrung der eBay-Kontodaten hat noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.

BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 289/09

Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2009 - I-2 U 50/09
Vorinstanz: LG Dortmund, Urt. v. 23.12.2008 - 3 O 508/08

BGB §§ 164, 177 Abs. 1, 307

Das Problem:

Die Inhaberin eines eBay-Kontos behauptet, dass das Angebot einer Gastronomieeinrichtung von ihrem Ehemann ohne ihr Wissen abgegeben wurde. Das Eingangsgebot lag bei 1 €; die Auktion wurde bei einem Höchstgebot von 1.000 € vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet.

Die Entscheidung des Gerichts:

Mangels Kaufvertrags scheitere ein Anspruch des Höchstbietenden aus §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.

Zurechnungsvoraussetzungen: Aus Sicht potentieller Käufer sei trotz E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des Ehemanns im Angebotstext die Kontoinhaberin Urheberin des Verkaufsangebots, weil grundsätzlich die bei eBay abrufbaren Angaben zum Kontoinhaber ausschlaggebend seien. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die ohne Vertretungswillen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichte den Namensträger nur dann, wenn sie mit Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), nachträglich genehmigt wird (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Eine (willentliche) Duldungsvollmacht scheide aus, weil die Kontoinhaberin ihrem Ehemann die Zugangsdaten nicht offen gelegt habe.

Keine rechtsgeschäftliche Sorgfaltswidrigkeit: Die Kontoinhaberin habe auch nicht mit der unbefugten Nutzung rechnen müssen, so dass es an einer Anscheinsvollmacht fehle. Anders als im Deliktsrecht (BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06 – Halzband – Tz. 16, CR 2009, 450 m. Anm. Rössel = ITRB 2009, 146), wo der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genieße, ergebe sich keine Zurechnung allein aufgrund unsorgfältiger Aufbewahrung der Zugangsdaten, weil bei der Zurechnung des Vertragsschlusses hinzukommen müsse, dass die Interessen des Geschäftspartners schützwürdiger sind als die des Vertretenen. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass der Vertragspartner gem. §§ 164, 177, 179 BGB das Risiko fehlender Vertretungsmacht trage, setze den Vertrauenstatbestand voraus, dass er habe annehmen dürfen, der „Vertretene” kenne und billige das Verhalten des Dritten.

Keine wiederholte Benutzung der Zugangsdaten: Zudem könne bei der Anscheinsvollmacht auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung des Mitgliedskontos nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses allein der Kontoinhaberin zugeordnet werde. Auch wenn das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das Passwort geheim zu halten sei, könne hieraus angesichts des bis heute unzureichenden Sicherheitsstandards bei einem eBay-Account nicht zuverlässig geschlossen werden, dass über ihn ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt.

Keine Haftung aufgrund AGB: Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Nr. 9 der eBay-AGB, wonach Mitglieder „grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden”, haften sollten. Ein in Betracht kommender Vertrag zugunsten bzw. mit Schutzwirkung zugunsten potentieller Auktionsteilnehmer als Dritte (§ 328 BGB) würde § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten, da die subjektiven Momente der Grenzen der Rechtsscheinhaftung bei kundenfeindlichster Auslegung außer Betracht blieben.


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