Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für PC

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Köln – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2012
Ein internetfähiger PC stellt ein Rundfunkempfangsgerät dar, das zur Entrichtung der Rundfunkgebühr verpflichtet.Beantragt ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Ausbildungsförderung, so kann keine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 1 RGebStV verlangt werden. Es fehlt in diesem Fall auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte zur Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV.

BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10

Vorinstanz: VGH Hessen, Urt. v. 30.6.2010 - 10 A 392/10

RGebStV § 1 Abs. 2, 6

Das Problem:

Seit Änderung des RGebStV dahingehend, dass auch internetfähige PC dem Anwendungsbereich unterfallen, beschäftigen die Regelungen die Gerichte. Die erstinstanzlichen Gerichte vertreten teilweise die Auffassung, dass es auf den Einsatzzweck der Geräte ankommt. Nun musste sich das BVerwG mit der Frage der Rundfunkgebührenpflicht auseinandersetzen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Im Ergebnis hat sich das BVerwG hier für eine Rundfunkgebührenpflicht ausgesprochen, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung bei einer Studierenden, die keine Leistungen nach dem BaföG in Anspruch nimmt, sondern sich durch einen Studienkredit finanziert, nicht vorliegen.

Internetfähiger PC: Unter Bezugnahme auf eine zurückliegende Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – 6 C 12.09, CR 2011, 380 = ITRB 2011, 125) sei eine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC zu bejahen. Auf die konkrete Verwendung komme es nicht an, sondern allein die Möglichkeit der Nutzung. Die bloße Eignung des Geräts zum Empfang sei ausreichend, was auch keinen Eingriff in die Informationsfreiheit darstelle.

Kein Befreiungstatbestand: Ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Insoweit sei die Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich, Befreiungstatbestände wegen eines zu geringen Einkommens abzuschaffen. Hier komme es daher nicht darauf an, ob die Studierende über ungenügende Mittel verfüge, den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sich nur über einen Studienkredit finanziere. Allein maßgeblich sei die Tatsache, dass sie keine Leistungen nach dem SGB oder dem BAföG beziehe.

Kein Auffangtatbestand: Hierin sei gleichwohl kein Härtefall zu sehen, denn es existiere kein allgemeiner Auffangtatbestand. Die bloße Einkommensschwäche sei im Gegensatz zum früheren Recht kein Grund für eine Befreiung mehr.


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