Keine Einwilligung in Werbe-SMS durch Familienangehörige

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2011
Die auf die Zusendung einer Werbe-SMS gerichtete Einwilligung eines Familienangehörigen ersetzt nicht die ausdrückliche Einwilligung des Anschlussinhabers.

OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2011 - 6 W 99/11

Vorinstanz: LG Köln, Beschl. v. 20.4.2011 - 31 O 212/11

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Das Problem:

Ein Stromanbieter bot der Ehefrau eines Kunden an, durch Beantwortung einer SMS mit „Ja” den Liefervertrag zu ändern. Da sie selbst keine SMS empfangen konnte, nannte sie die Mobilfunknummer ihrer volljährigen Tochter, die die vorformulierte Zustimmungserklärung abgab.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Senat gab dem Unterlassungsantrag einer Mitbewerberin gegen dieses Vorgehen statt.

Stellvertretungsregeln: In der vorliegenden Konstellation sei die Streitfrage nicht zu entscheiden, inwieweit auf Fallgestaltungen, in denen nicht der Anschlussinhaber, sondern ein Dritter eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-SMS erteile, die Regeln über die Stellvertretung anzuwenden seien. Denn hier sei die Nummer des Mobiltelefonanschlusses für den Werbenden erkennbar ohne Wissen und Wollen des abwesenden Anschlussinhabers weitergegeben worden.

Wettbewerbsverstoß: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG setze zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS nicht die mutmaßliche, sondern die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Denn die unzumutbare Belästigung stelle sich bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton ein, die SMS müsse vom Empfänger gelesen werden und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts werde belastet. Adressat sei allein der Anschlussinhaber. Ausreichend sei jedenfalls nicht die Einverständniserklärung eines an sich zur Verfügung über den Mobilfunkanschluss nicht befugten Dritten. Allein dessen Erwartung, der Anschlussinhaber werde die Zusendung einer für ihn eingehenden Nachricht hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden, reiche nicht aus. Beim Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten sei eine unzumutbare Belästigung gemäß der gesetzlichen Vorgabe „stets” anzunehmen. Auf eine Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer komme es daher nicht an.


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