KG, Urt. 5.11.2024 - 5 UKl 5/24

Zulässige Beschriftung des Buttons zur Einleitung eines Bestellprozesses

Autor: RA Sebastian Trost, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, LST Schuhmacher & Partner, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2025
Ein Oberlandesgericht, bei welchem eine erstinstanzliche Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) anhängig ist, hat keine erstinstanzliche (Annex-) Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).Ein Button zur Einleitung eines Bestellprozesses unterfällt nicht der Regelung nach § 312j Abs. 3 BGB, wenn eine weitere Willenserklärung des Verbrauchers erforderlich ist, um ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen.

UWG § 14 Abs. 1; UKlaG §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, 6 Abs. 1 Satz 1; BGB § 312j Abs. 3

Das Problem

Der Anbieter der App Blinkist bietet einen nach einer Testnutzung kostenpflichtigen Abo-Service an, der u.a. Sachbücher und Podcasts in den wichtigsten Kernaussagen zusammenfasst. Im Rahmen dessen stellt der Anbieter den potentiellen Kunden beim Aufruf der App zunächst ein einwöchiges, kostenloses Probeabonnement zur Verfügung. Dieses wandelt sich bei ausbleibender Kündigung automatisch in ein kostenpflichtiges Jahresabonnement um. Für die Bestellung müssen die Nutzer zunächst einen grünen Button betätigen mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“. Hierauf werden die Kunden in den App Store weitergeleitet und müssen dort das kostenpflichtige Abonnement ausdrücklich bestätigen.

Ein nach dem UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband nimmt den Anbieter erstinstanzlich vor dem KG auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Er sieht in der Gestaltung des ersten Abo-Buttons in der App einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 312j Abs. 3 BGB.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist die Klage teilweise als unzulässig und i.Ü. als unbegründet zurück.

Unterlassungsanspruch nach UKlaG: Die Klage sei zulässig, soweit der Verband sein Begehren auf einen Anspruch nach dem UKlaG stütze. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB zähle zu den Verbraucherschutzgesetzen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG. Die Klage sei aber unbegründet. Die monierte Gestaltung der Schaltfläche falle nicht in den Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 BGB. Die gesetzliche Verpflichtung zur Information und transparenten Gestaltung des Bestellvorgangs erfasse nur die unmittelbare Bestellsituation. Dieses betreffe den Moment unmittelbar vor Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher. Die streitgegenständliche Schaltfläche diene hingegen nur der Einleitung des Bestellvorgangs und sei aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers noch nicht auf den unmittelbaren Abschluss eines Bestellvorganges gerichtet. Vielmehr werde die tatsächliche Bestellung für das kostenpflichtige Jahresabonnement erst durch eine gesonderte Bestätigung im App-Store ausgelöst.

Unterlassungsanspruch nach UWG: Die erstinstanzlich vor dem KG erhobene Klage sei hingegen unzulässig, soweit der Verband seine Ansprüche auf eine unlautere Wettbewerbshandlung des App-Anbieters stütze. OLG seien erstinstanzlich nur für Klagen nach dem UKlaG zuständig. Ein auf die Vorschriften des UWG gestützter Anspruch zähle aber nicht zu den von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG erfassten Klagen. Eine (Annex-) Kompetenz des OLG für UWG-Ansprüche könne auch nicht aus einem möglichen Sachzusammenhang hergeleitet werden, da dieses dem gesetzgeberischen Willen widerspreche.

Das KG hat die Revision zugelassen; diese ist derzeit beim BGH unter dem Az. VIII ZR 246/24 anhängig.


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