LG Ansbach: Anleger der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG (Südwestrenta; Südwestrentaplus) erhalten Schadensersatz

03.09.2007, Autor: Herr Markus Wollin / Lesedauer ca. 2 Min. (4471 mal gelesen)

Anleger der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG (Südwestrenta; Südwestrentaplus) können nach zwei aktuellen Entscheidungen des Landgerichts Ansbach vom 28.03.2007, Az. 3 O 259 und 3 O 1685/05, darauf hoffen, dass auch ihre Beteiligungen rückabgewickelt werden können.

In den beiden gerichtlichen Auseinandersetzungen erreichten die klagenden Anleger die komplette Rückerstattung ihrer in der Vergangenheit geleisteten Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Das LG Ansbach verurteilte den Anlageberater und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zur Rückzahlung aller seit Vertragsbeginn geleisteter Einlagen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Anleger nicht mehr verpflichtet sind, künftigen Einlagen auf ihre Beteiligungen zu erbringen.

Nach Beweisaufnahme war das LG Ansbach zu der Überzeugung gelangt, dass der Anlageberater die ihm obliegenden Pflichten zu richtiger und vollständiger Informationserteilung und Risikoaufklärung schuldhaft verletzt hatte. Diese Pflichtverletzungen müsse sich die Südwest Finanz Vermittlung zuzurechnen lassen.

Nach Ansicht des LG Ansbach hatte der Anlageberater insbesondere nicht in ausreichendem Maße auf das bei dieser Art von Unternehmensbeteiligung stets bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen.


Keine Risikoaufklärung durch Prospekt

Das LG Ansbach folgte ferner der Rechtssprechung des BGH zur Risikoaufklärung durch Prospektaushändigung.

(hierzu bereits unser Kurzinfo: Prospektaushändigung bei der Vermittlung atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen vom 20.07.2005 und aktuell unsere Kommentierung der Urteile des OLG Bamberg und des OLG Frankfurt a.M.)

Danach kann die im Rahmen der Anlageberatung erforderliche Aufklärung über die Risiken jedenfalls dann nicht durch bloße Übergabe des Anlageprospekts geleistet werden, wenn diese erst anlässlich der Vertragsunterzeichnung erfolgt. Dem Anleger müsse vielmehr ausreichend Gelegenheit gegeben werden, den Prospekt in Ruhe zu studieren.


Beratungsbericht ohne Wert

Erfreulich ist auch die Feststellung des Landgerichts, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzen kann.

Die Kläger hatten bei Vertragsunterzeichnung auch ein separates Formular („Bestätigung“) unterzeichnet, wonach sie angeblich über die finanzielle Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG eingehend aufgeklärt und insbesondere auf die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen Risiken hingewiesen sowie über mögliche Chancen informiert worden sein sollten.

Nach Ansicht des LG Ansbach sind diese „Aufklärungsbestätigungen“ nicht geeignet, über den konkreten Inhalt und den Umfang der erfolgten Aufklärung Beweis zu erbringen.


Widerrufsmöglichkeit ersetzt nicht ordnungsgemäße Risikoaufklärung

Auch das Argument der Beklagten, die Anleger hätten doch die zweiwöchige Widerrufsfrist zur ausführlichen Lektüre des Emissionsprospekts nutzen können, wurde durch das LG Ansbach zurückgewiesen. Nach Ansicht des LG Ansbach solle diese Frist vor einem übereilten Vertragsschluss schützen und diene nicht dazu, eine Aufklärung nach Vertragsschluss zu ermöglichen.


Atypisch stile Beteiligung entspricht nicht konservativen Anlagezielen

Ferner stellt das Langericht Ansbach fest, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG um eine Unternehmensbeteiligung mit spekulativen Charakter und einem nicht nur in der Theorie bestehenden Risiko, das gesamte angelegte Geld zu verlieren, handelt. Primäres Anlageziel für die Kläger sei der Kapitalerhalt im Sinne des Substanzerhalts. Eine Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung entspreche erkennbar nicht dem von den Anlegern gewollten und für den Anlageberater erkennbaren konservativen Anlageziel.

Die beiden Urteile des LG Ansbach sind noch nicht rechtskräftig.


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