Frankoniawert / Deltoton AG: Atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge ungeeignet

18.04.2007, Autor: Herr Markus Wollin / Lesedauer ca. 3 Min. (5178 mal gelesen)

Anleger der Frankonia Wert AG (nunmehr: Deltoton AG) erhält Schadensersatz wegen Fehlberatung (OLG München, Urteil vom 29.05.2006 – 19 U 5914/05)



Das Oberlandesgericht München hat die Berufung eines Frankonia - Anlagevermittlers gegen ein Urteil des LG München II zurückgewiesen. Der Anlageberater wurde verurteilt, einem Anleger, der sich auf Empfehlung des Beraters als atypisch stiller Gesellschafter an der Frankonia Wert AG und Frankonia Sachwert AG beteiligt hatte, Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu leisten (OLG München, Urt. v. 29.05.2006 – 19 U 5914/05).

Das Urteil ist bemerkenswert, denn nach den überzeugenden Ausführungen des OLG München haftet der Anlagevermittler bereits deshalb, weil er „einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden“, der eine sichere Anlage zur Altersvorsorge abschließen wollte, eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten hatte.

Bereits das Landgericht Stuttgart hatte in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2004 (Az. 7 O 249/04) festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG („Südwestren-taplus“) um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handelt, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht. Darauf, so das Landgericht Stuttgart, hätte der Berater hinweisen müssen.

Das OLG München geht in seiner aktuellen Entscheidung nun noch einen Schritt weiter:

Kapitalanlagen, die zum sog. Grauen Kapitalmarkt gehören, sind nach Überzeugung des Gerichtes grundsätzlich nicht als Mittel zu Altersvorsorge geeignet. Einem in Sachen Kapitalanlagen erkennbar unerfahrenen Normalverdiener, der neben der gesetzlichen Rente eine weitere Altersvorsorge erwerben will, darf keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen empfohlen und vermittelt werden.

Wir zitieren auszugsweise aus den Entscheidungsgründen:

„(…) Der Kläger hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche, da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können.

Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, dass er eine sichere Anlage als weitere Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente gewollt hat. Hierfür spricht schon die Anlagedauer von 30 Jahren. Der Kläger ist zum Zeichnungszeitpunkt 35 Jahre alt gewesen, so dass die Auszahlung mit Erreichen des Rentenalters erfolgen sollte. Eine Kapitalanlage, die zum Grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Es hat somit für ihn ein Risiko bestanden, das eingesetzte Kapital teilweise, unter Umständen sogar ganz zu verlieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger erkennbar ein Normalverdiener im unteren Bereich gewesen ist, der zur Erbringung der geschuldeten Einmalzahlung von DM 10.000,00 seine Kapitallebensversicherung verwerten musste. Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger somit auch, dass Steuervorteile für ihn nicht so wichtig gewesen seien. Weitere Kapitalanlagen, die der Altersvorsorge des Klägers hätten dienen können, haben zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.

Das Berufungsgericht ist auf Grund der Anhörung des Klägers der Überzeugung, dass dieser in Sachen Kapitalanlagen erkennbar unerfahren gewesen ist. Im Termin vom 29.5.2006 hat der Kläger z.B. auf die Frage des Berufungsgerichts nach seinem damaligen Steuersatz seine damalige Lohnsteuerklasse genannt. Mit Begriffen wie grauer Kapitalmarkt und unternehmerische Beteiligung konnte er nichts anfangen. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte bei der Beratung des Klägers und bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage dessen Unerfahrenheit gekannt hat. Sollte der Beklagte dies nicht gewusst haben, dann ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er den Kenntnisstand des Klägers in Kapitalanlagen nicht erfragt hat. Letzteres ist neben der Ermittlung des Anlageziels unbedingt erforderlich, um eine anlegergerechte Beratung und eine anlegergerechte Kapitalanlagevermittlung durchführen zu können.

Auf Grund der vorgenannten Umstände ist dem Beklagten hinsichtlich der nicht anlegergerecht erfolgten Beratung und hinsichtlich der Vermittlung einer nicht anlegergerechten Kapitalanlage zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Ein professioneller Anlageberater und -Vermittler muss wissen, dass er von sich aus einem Kunden nur solche Kapitalanlagen anbieten darf, die von seinen Anlagezielen und seinem Kenntnisstand her zu diesem passen. Dies bedeutet, dass einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden, der eine sichere Anlage zur weiteren Altersvorsorge sucht, keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten werden darf.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein solcher Kunde von sich aus eine bestimmte Kapitalanlage machen will und diese Entscheidung trotz umfassender und richtiger Aufklärung über diese Kapitalanlage und über deren Risiken aufrechterhält. In einem solchen Fall sollte sich der Anlageberater und -Vermittler vom Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass er trotz der erfolgten Warnhinweise auf der Zeichnung dieser Kapitalanlage beharrt hat (…)“

Das Urteil ist nicht rechtsmittelfähig. Das OLG München hat die Revision nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft.

Fürth, den 22.06.2006
gez. Rechtsanwalt Markus Wollin


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