Marihuana: Entscheidung zum Begriff „geringe Menge"

20.07.2015, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (522 mal gelesen)
Keine Strafe bei Marihuana-Besitz: Neue Entscheidung zum Begriff „geringe Menge“

Bisweilen kommt es vor, dass Besitzer von Marihuana in geringen Mengen zu einer Strafe verurteilt werden, obwohl das Gesetz für diesen Fall explizit die Möglichkeit des Absehens von der Bestrafung einräumt. Wer dennoch mit Marihuana erwischt und verurteilt wird, kann laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nun mit guter Hoffnung in die Revision gehen: In einem aktuellen Fall wurde ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Iserlohn aufgehoben und muss neu verhandelt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2015 - 2 RVs 30/15).


Es geht um die „Konsumeinheiten“
„Wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“, muss nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht zwangsläufig bestraft werden.
Als eine „geringe Menge" im Sinne des Gesetzes ist dabei eine Menge anzusehen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Da bei Cannabis von 15mg THC pro Konsumeinheit ausgegangen wird, kann also bei einer Menge von bis zu 45mg THC von einer „geringen Menge“ ausgegangen und von einer Strafe abgesehen werden. Gerichte sollen auf Grund eines Runderlasses des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales zudem davon ausgehen, dass, wenn der THC-Gehalt nicht festgestellt wird, eine „geringe Menge“ bei Funden von Cannabisprodukten unter 10g vorliegt.


Schwelle von „drei Konsumeinheiten“ nicht erreicht
Der Fall: Im Dezember 2014 wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt, weil er im April 2014 einmal mit 0,4 g und kurz darauf noch einmal mit 0,7 g Marihuana erwischt worden war. Der THC-Gehalt des Fundes wurde nicht überprüft, allerdings blieb er deutlich unter den 10g, die vom Ministerium für eine geringe Menge angenommen werden. Der Verurteilte wollte das Urteil dementsprechend nicht hinnehmen und ging in die Sprungrevision zum Oberlandesgericht, um es überprüfen zu lassen.
Mit Erfolg: Entgegen der Verurteilung des Amtsgerichts lies das OLG durchblicken, dass es die ausgesprochene Verurteilung für unangemessen erachtet. Zudem habe das Amtsgericht sich nicht erkennbar mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe bei geringen Mengen auseinandergesetzt.


Neues Urteil muss gefällt werden – Hoffnung für Angeklagten
Das OLG verwies die Sache folgerichtig wieder zurück, und zwar an eine andere Strafrichter-Abteilung des Amtsgerichts. Dort muss der Fall nun erneut geprüft und insbesondere die Regelung zu geringen Mengen beachtet werden. Es steht zu erwarten, dass in dem Fall von der Strafe abgesehen werden wird.


Bei Strafbefehl oder Anklage wegen Marihuana-Besitzes Anwalt einschalten
Wer als Besitzer von Marihuana einen Strafbefehl oder aber eine Anklage vor dem Strafrichter in der Post findet, sollte nach der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm unbedingt einen Strafverteidiger – bestenfalls einen Fachanwalt für Strafrecht – mit der Sache betrauen. Mit der richtigen Argumentation kann dieser auch bei höheren als den im beschriebenen Fall verurteilten Mengen darlegen, dass es sich um eine geringe Menge handelt und von einer Strafe abzusehen ist.


Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht