Harte Drogen: Welche Strafen drohen?

01.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (14069 mal gelesen)
Harte Drogen,Kokain,Betäubungsmittelgesetz,geringe Menge Beim Umgang mit Drogen hängt die Strafe von vielen Faktoren ab. © Rh - Anwalt-Suchservice

Der Besitz von harten Drogen wie Heroin und Kokain wird mit strengen Strafen geahndet. Viele Konsumenten wissen nicht, welche Konsequenzen sie womöglich zu erwarten haben.

In weiten Kreisen unserer Gesellschaft sind Drogen üblich geworden. Nicht nur weiche Drogen wie Cannabis werden von immer mehr Menschen konsumiert, sondern auch harte Drogen wie zum Beispiel Kokain. Die Ermittlungsbehörden registrierten 2017 eine Zunahme der Fälle von Verkauf und Konsum von Kokain um 17,9 Prozent gegenüber 2016. Corona hat zunächst dafür gesorgt, dass der Verkauf von "Partydrogen" wie etwa Kokain oder Ecstasy zurückgegangen ist. Auch scheinen gelegentliche Cannabis-Konsumenten oft auf Alkohol umgestiegen zu sein. Dies wird sich aber zunehmend wieder normalisieren. Und: Der Drogenhandel hat sich während der Krise in einigen europäischen Ländern zunehmend auf das Internet verlagert.

Was versteht man unter ”harten Drogen”?


Als weiche Drogen bezeichnet man Hasch oder Marihuana. Heroin und Kokain zählen zu den harten Drogen. Bei ihnen ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich größer. Amphetamine und Ecstasy bewertet man teilweise als harte, manchmal aber auch als mittelgefährliche Drogen.

Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?


In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) den Umgang mit Drogen und die Bestrafung von Drogendelikten. Darin findet man zum Beispiel Vorschriften über den legalen Umgang mit ansonsten illegalen Drogen, deren erlaubnispflichtigen Anbau und den Import und Verkauf von Betäubungsmitteln für medizinische Zwecke sowie Sicherungsmaßnahmen für legal zu Hause aufbewahrte Drogen.

In den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes geht es um Straftaten. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen weichen und harten Drogen. Die Gerichte können dem Gesetz einen Strafrahmen entnehmen, an dem sie sich bei ihrem Urteil orientieren. Wie hoch die Strafe innerhalb dieses Rahmens ausfällt, ist dann von der Art und Menge der Drogen abhängig und auch von den Tatumständen.

Der illegale Anbau, Import, Export, Verkauf, die Abgabe, der Erwerb usw. wird nach dem BTMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Dies gilt ebenso für den reinen Besitz illegaler Betäubungsmittel.

Wonach richtet sich das Strafmaß?


Wenn die Polizei bei jemandem nur eine kleine Menge einer ”weichen” Droge findet, wird dieser häufig nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch dies passiert nur, wenn die Menge der Droge bestimmte Grenzen überschreitet.

Anders sieht die Sache bei harten Drogen aus. Hier ist mit höheren Strafen und auch häufiger mit Freiheitsstrafen zu rechnen. Natürlich muss man dazu zuerst beurteilen können, welche Menge an Wirkstoff tatsächlich in der gefundenen, womöglich gestreckten Drogenmenge enthalten ist. Dazu wird eine genaue chemische Analyse des Fundes vorgenommen.

Auch die Tatbegehung hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Hat jemand nur eine geringe Menge für den Eigenverbrauch bei sich, wird er weniger streng bestraft, als etwa ein Händler mit großem Vorrat. Handelt der Händler gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande mit Drogen, wird die Strafe noch einmal ansteigen. Härter bestraft werden auch Beteiligte an Drogengeschäften, die Waffen dabei haben.

Was ist eine geringe Menge?


Auch der Besitz von kleinen Mengen Drogen ist grundsätzlich strafbar. Allerdings können Beschuldigte unter Umständen auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen, wenn sie nur eine geringe Menge von Betäubungsmitteln bei sich hatten. Es gibt allerdings keine bundeseinheitliche Definition, was eine geringe Menge ist. Diese kann sich also von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und ändert sich auch immer wieder. Daher muss immer geprüft werden, ob Angaben dazu noch aktuell sind.

In Nordrhein-Westfalen ist z. B. eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn der Beschuldigte maximal 10 Gramm Cannabis oder 0,5 Gramm Kokain, Amphetamin oder Heroin bei sich hatte. Allerdings muss zusätzlich offensichtlich sein, dass diese Menge wirklich für den Eigenverbrauch bestimmt war und nicht für den Verkauf. Keine Verfahrenseinstellung gibt es, wenn in irgendeiner Weise Kinder oder Jugendliche in Gefahr waren, zum Drogenkonsum verführt zu werden – beispielsweise durch Konsum auf einem Schulgelände oder in Spielplatznähe.

Es gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge. Dies ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Wird das Verfahren nicht eingestellt oder die geringe Menge überschritten, kommt der Strafrahmen des § 29 Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung. Damit besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Was ist eine ”nicht geringe Menge”?


Es gibt aber auch noch den Begriff ”nicht geringe Menge”. Dies ist nicht gleichzusetzen mit allem, was über die oben genannte geringe Menge hinausgeht. Hier geht es auch nicht mehr um die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, sondern um das Urteil des Gerichts.

Das Gericht hat bei einer ”nicht geringen Menge” nämlich einen härteren Strafrahmen anzuwenden. Wann eine "nicht geringe Menge" vorliegt, orientiert sich an Richtwerten, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen entwickelt hat. Die Mindeststrafe beträgt in der Regel ein Jahr Freiheitsentzug. Damit handelt es sich um ein Verbrechen und nicht mehr um ein Vergehen. Auf die Einfuhr einer nicht geringen Menge steht eine Mindeststrafe von zwei Jahren. Bei Heroin sieht man 1,5 g des Wirkstoffs Heroinhydrochlorid als nicht geringe Menge an, bei Kokain 5 g Kokainhydrochlorid, bei LSD 6 mg.

Beispiel:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BTMG: Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe einer nicht geringen Menge an andere führen zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In einem ”minder schweren Fall” beträgt die Strafe immer noch mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre. Der Import einer nicht geringen Menge wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft.

Gefahr durch Fentanyl


Seit einigen Jahren ist die Droge Fentanyl auf dem Vormarsch. Oft wird dieses Betäubungs- und Schmerzmittel als Heroinersatzstoff benutzt, durch Pflaster oder Injektionen konsumiert und von Drogenkonsumenten zum Teil aus Schmerzpflastern ausgekocht. Es hat eine 20-fach und angeblich bis zu 100-fach stärkere Wirkung als Heroin. Dem Oberlandesgericht Nürnberg zufolge liegt die ”nicht geringe Menge” bei Fentanyl bei 75 Milligramm (Az. 1 St OLG Ss 259/12). Fentanyl ist besonders gefährlich: Es macht sehr schnell abhängig und verursacht wegen der unsicheren Dosierung besonders viele Todesfälle.

Wann liegt bandenmäßiges Handeln vor?


Werden mindestens drei Personen gemeinsam tätig, handelt es sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden um eine Bande. Das Strafmaß steigt dadurch erheblich. Wenn zusätzlich auch noch ”nicht geringe Mengen” im Spiel sind, kann es nach § 30a BTMG zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren kommen.

Praxistipp


Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen harter Drogen ansteht, ist eine Beratung durch einen im Betäubungsmittelstrafrecht versierten Anwalt für Strafrecht dringend anzuraten. Beschuldigte sollten ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt nicht voreilig Aussagen tätigen oder ”Deals” mit den Ermittlungsbehörden machen und zum Beispiel Informationen über anderweitige Straftaten weitergeben.

(Ma)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion