OLG Brandenburg, Beschl. 9.1.2017 - 6 W 95/16

Keine Anhörung bei Sperrung durch Onlinemarktplatz

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2017
Der Betreiber eines Onlinemarktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung eines Nutzers konkret hingewiesen wird, darf das betroffene Angebot einschränkenden Maßnahmen unterwerfen, ohne den Nutzer vorher anzuhören und ohne die vorgetragene Rechtsverletzung einer Prüfung zu unterziehen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2017 - 6 W 95/16

Vorinstanz: LG Potsdam, Beschl. v. 5.7.2016 - 2 O 302/15

BGB § 280; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1

Das Problem

Die Betreiberin einer Internethandelsplattform teilte einem Händler am 21.3.2014 mit, dass sein Account wegen einer Patentverletzung, die ihr vom Rechteinhaber mitgeteilt worden war, gesperrt bzw. einschränkenden Maßnahmen unterworfen wurde. Sie gab die E?Mail-Adresse der Rechteinhabers an den Händler weiter und verwies auf ihr VeRi-Programm. Nach dem Vortrag des Händlers hatte dieser mit dem vermeintlichen Rechteinhaber einen Rechtsstreit erfolgreich ausgefochten und das Urteil der Plattformbetreiberin bekannt gemacht. Per Mail v. 12.6.2014 teilte die Plattformbetreiberin mit, dass die Sperrung aufgehoben und das Angebot des Händlers wiederhergestellt wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Im PKH-Verfahren wurden die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage des Händlers gegen die Plattformbetreiberin verneint.

Keine Prüfungspflichtverletzung: Der Betreiber eines Onlinemarktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen worden sei, müsse das betroffene Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen komme (BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm – Rz. 52, CR 2011, 817 = ITRB 2012, 3). Dies sei vorliegend durch die Sperrung des Händleraccounts geschehen.

Keine leichtfertige Sperrung: Der Händler selbst habe vorgetragen, dass er einen Rechtsstreit mit einem sich als Schutzrechtsinhaber gerierenden Dritten geführt habe. Dieser Dritte, der die Umstände der behaupteten Schutzrechtsverletzung durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe, habe den Händler bei der Plattformbetreiberin angezeigt. Die Plattformbetreiberin habe dem Händler den Anzeigeerstatter namhaft gemacht, damit der Händler sich mit dem Anzeigeerstatter auseinandersetzen könne.

Zumutbare Plausibilitätskontrolle: Das Geschäftsmodell der Plattformbetreiberin sei infrage gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet I – Rz. 38, CR 2011, 259 = ITRB 2011, 26), wenn sie in einem Fall der vorliegenden Art gehalten wäre, die Meldung des vermeintlichen Rechteinhabers einer besonderen Prüfung zu unterziehen oder sogar eigene Nachforschungen etwa durch eine Anhörung des Händlers anzustellen. Eine über eine reine Plausibilitätskontrolle hinausgehende Nachprüfungspflicht obliege der Plattformbetreiberin nicht, wenn der Anzeigenerstatter seine Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft mache. Der Einsatz von Juristen, um schutzrechtliche Streitigkeiten prüfen zu können, sei für die Plattformbetreiberin nicht verpflichtend.


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