OLG Hamm, Urt. 1.12.2016 - 4 U 92/15

Irreführender Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei

Autor: RA, FAArbR, Wirtschaftsmediator Bahram Aghamiri, WZR Wülfing Zeuner Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2018
Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei, der u.a. mit einem nicht mehr dort tätigen Mitarbeiter wirbt, ist irreführend und unzulässig.

OLG Hamm, Urt. v. 1.12.2016 - 4 U 92/15

UWG §§ 3, 5, 8

Das Problem

Auf die Abmahnung einer Mitbewerberin gab eine Rechtsanwältin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich u.a. verpflichtete, es künftig zu unterlassen, in ihrem Internetauftritt mit ehemaligen Mitarbeitern zu werben, ohne klarzustellen, dass diese inzwischen aus der Kanzlei ausgeschieden waren. Ferner enthielt die Erklärung die Verpflichtung, es künftig zu unterlassen, in der geschäftlichen Außendarstellung einen früheren als den tatsächlichen Geschäftsbeginn der Kanzlei zu implizieren. Wegen fortdauernden Verstoßes ging die Mitbewerberin in der Folge gerichtlich gegen die Kanzlei vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsanwältin sei antragsgemäß zu verurteilen.

Kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen: Das Vorgehen der Mitbewerberin sei nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Um einen solchen Missbrauch annehmen zu können, müsse der Anspruchsberechtigte überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ließen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss zu, dass es der Mitbewerberin vorwiegend darum gegangen sei, die Anwältin aus persönlichen Motiven in ihrer beruflichen und persönlichen Existenz zu schädigen. Ein Gläubiger könne im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung zum einen erneut Unterlassung und zum anderen die Zahlung der Vertragsstrafe fordern. Die Beharrlichkeit der Mitbewerberin bei der Verfolgung ihrer Ansprüche sei nur konsequent. Es sei auch nicht zu berücksichtigen, ob die durch das wettbewerbsrechtliche Vorgehen begründete Kostenbelastung den Schuldner hart treffe. Zudem habe die Mitbewerberin den Antrag auf Kostenerstattung für eine Abmahnung auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung umgehend zurückgenommen.

Irreführung: Durch den Internetauftritt, der eine geschäftliche Handlung darstelle, werde ein falscher Eindruck erweckt, den der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen könne. Es werde eine Rechtsanwältin als aktiv dargestellt, die nicht mehr in der Kanzlei tätig sei. Zudem erwecke die Rechtsanwältin in der geschäftlichen Außendarstellung den Eindruck eines früheren als des tatsächlichen Geschäftsbeginns.


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