OLG Schleswig-Holstein, Urt. 22.3.2017 - 6 U 29/15

Störerhaftung trotz fehlender Buchung fremder Keywords für Suchmaschinenanzeigen

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2017
Ein Unternehmen haftet für Anzeigen bei Suchmaschinenbetreibern trotz fehlender Buchung von fremden Kennzeichen als Keywords oder Verwendung solcher oder ähnlicher Kennzeichen im Anzeigentext auch dann ab Kenntnis als Störer, wenn der Suchmaschinenbetreiber die geschaltete Anzeige mit Unternehmenskennzeichnen der Wettbewerber übertitelt.

OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.3.2017 - 6 U 29/15 (rkr.)

Vorinstanz: LG Kiel, Urt. v. 28.5.2015 - 15 O 21/14

MarkenG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4

Das Problem

Ein auf Pkw-Felgen spezialisierter Werkstattbetreiber buchte bei Google eine Suchmaschinenanzeige und wählte bzgl. der Keywords die angebotene Funktion „weitestgehend passend” aus. Aufgrund der Funktionalität des Suchalgorithmus von Google wurde nach Eingabe des Unternehmenskennzeichens eines Wettbewerbers in die Suchmaschine die fragliche Anzeige aufgerufen. Der Anzeigentext enthielt seinerseits ebenfalls keine fremden Unternehmenskennzeichen, oberhalb fand sich jedoch eine von Google generierte Überschrift mit den Worten „Anzeige von ...” mit dem vom Suchmaschinennutzer bei der Suchanfrage eingegebenen Unternehmenskennzeichen des Wettbewerbers. Dieser sah hierin eine Verletzung seines Unternehmenskennzeichens und nahm den Werbenden u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte den Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung, lehnte – anders das LG Kiel – eine Haftung als Täter oder Teilnehmer jedoch ab.

Kein Täter oder Teilnehmer: Eine Einordnung als Verletzter i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG scheide aus, da dies voraussetze, dass das Unternehmenskennzeichen als Keyword verwendet worden sei. Auch die Inanspruchnahme der „Weitestgehend passend”-Funktion führe zu keiner anderen Bewertung, da eine Ausnutzung dieser Funktion nicht beabsichtigt gewesen sei bzw. eine solch zielgerichtete Ausnutzung vorliegend nicht nachgewiesen werden könne. Eine adäquat kausale Verletzungshandlung liege mithin nicht vor.

Störerhaftung: Dem Wettbewerber stehe indes ein Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Nach entsprechendem Hinweis sei der objektive Verstoß gegen § 15 Abs. 2 MarkenG, vorliegend der Herkunftsfunktion, ohne weiteres erkennbar und ein Einschreiten zumutbar gewesen. Insb. könne es dahinstehen, ob die Überschrift bewusst gewählt oder vom Suchmaschinenbetreiber erstellt worden sei, da es allein auf das Verständnis eines durchschnittlichen Internetnutzers bei Betrachtung der konkreten Ausgestaltung der Anzeige ankomme.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme