„P-Konto“ – Das neue Pfändungsschutzkonto begünstigt Schuldner
24.06.2010, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (4180 mal gelesen)
Die Auswirkungen der Reform des Pfändungsschutzes für Inhaber eines Girokontos.
Kein Bankkonto zu haben, ist für die meisten Menschen in Deutschland undenkbar, stellt doch ein Konto den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr und damit zum Wirtschaftsleben an sich dar.
Ein Bankkonto barg jedoch bis jetzt auch die Gefahr für den Inhaber, im Falle einer Pfändung vollständig blockiert zu werden, was selbst die Abwicklung von Geschäften des alltäglichen Lebens unmöglich macht. Dieser Gefahr hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt, indem er das „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) ins Leben gerufen hat.
Die Reformen des Kontopfändungsschutzes
Ab dem 01.07.2010 tritt das neue „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ in Kraft. Die darin enthaltenen Neuerungen des „P-Kontos“ kann ein jeder Kontoinhaber bei seiner Bank für sich einrichten lassen. Ein P-Konto ist dabei nicht etwa ein neu abzuschließendes Girokonto, vielmehr handelt es sich um eine Art „rechtlichen Zusatz“ zum bestehenden Konto, welcher dem Bankkunden einen automatischen Schutz vor einer durch Pfändung eintretenden Blockierung des Kontos. gewährt
P-Konto wirkt wie ein Schutzschirm
Durch die Einrichtung eines P-Kontos ist das Konto des Bankkunden bis zur Höhe des ihm zustehenden Freibetrages (aktuell 985,15 €), sowie bestimmter Erhöhungen, welche abhängig von jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen sind, automatisch bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats vor einer Pfändung geschützt. Somit kann ein Schuldner in diesem Zeitraum über den auf seinem Konto verbleibenden, unpfändbaren Restbetrag frei verfügen, um beispielsweise die Geschäfte des täglichen Lebens, wie die Bezahlung der Miete oder die Erledigung eines Einkaufs, fortführen zu können. Unerheblich ist beim neuen P-Konto zudem im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, aus welcher Einnahmequelle das Geld auf dem Konto stammt. Nach alter Rechtslage wurden nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vor einer Pfändung geschützt; zudem war ein Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht erforderlich.
Anspruch auf Einrichtung besteht
Bankkunden haben ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch gegen ihre Bank auf die kostenlose Umwandlung ihres Girokontos in ein neues P-Konto. Damit müssen Sie nicht mehr, wie es nach bisheriger Rechtslage der Fall war, im Fall einer Pfändung einen Antrag an das zuständige Gericht auf Pfändungsschutz stellen – die Neuerung des P-Kontos bietet eben diesen Schutz automatisch. Pro Person ist jedoch nur die Einrichtung eines einzigen P-Kontos gestattet. Um einen Missbrauch zu vermeiden, wird dies bei der SCHUFA eingetragen, was jedoch keinen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Kontoinhabers hat.
Gläubiger müssen nach anderen rechtlichen Möglichkeiten suchen
Die beschriebene Reform ist also als sehr schuldnerfreundlich zu bewerten, da sie dem Gläubiger – entgegen der alten Rechtslage – ein Zugriff auf das Konto des Schuldners im Wege der Pfändung lediglich bis zur Grenze des diesem zustehenden Freibetrages gewährt.
Welche Möglichkeiten und Alternativen es für Gläubiger gibt, dennoch zu ihrem Geld zu kommen, kann letztlich jedoch ein Rechtsanwalt unter Betrachtung eines jeden Einzelfalles für seinen Mandanten feststellen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt
Steuerberater
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Kein Bankkonto zu haben, ist für die meisten Menschen in Deutschland undenkbar, stellt doch ein Konto den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr und damit zum Wirtschaftsleben an sich dar.
Ein Bankkonto barg jedoch bis jetzt auch die Gefahr für den Inhaber, im Falle einer Pfändung vollständig blockiert zu werden, was selbst die Abwicklung von Geschäften des alltäglichen Lebens unmöglich macht. Dieser Gefahr hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt, indem er das „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) ins Leben gerufen hat.
Die Reformen des Kontopfändungsschutzes
Ab dem 01.07.2010 tritt das neue „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ in Kraft. Die darin enthaltenen Neuerungen des „P-Kontos“ kann ein jeder Kontoinhaber bei seiner Bank für sich einrichten lassen. Ein P-Konto ist dabei nicht etwa ein neu abzuschließendes Girokonto, vielmehr handelt es sich um eine Art „rechtlichen Zusatz“ zum bestehenden Konto, welcher dem Bankkunden einen automatischen Schutz vor einer durch Pfändung eintretenden Blockierung des Kontos. gewährt
P-Konto wirkt wie ein Schutzschirm
Durch die Einrichtung eines P-Kontos ist das Konto des Bankkunden bis zur Höhe des ihm zustehenden Freibetrages (aktuell 985,15 €), sowie bestimmter Erhöhungen, welche abhängig von jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen sind, automatisch bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats vor einer Pfändung geschützt. Somit kann ein Schuldner in diesem Zeitraum über den auf seinem Konto verbleibenden, unpfändbaren Restbetrag frei verfügen, um beispielsweise die Geschäfte des täglichen Lebens, wie die Bezahlung der Miete oder die Erledigung eines Einkaufs, fortführen zu können. Unerheblich ist beim neuen P-Konto zudem im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, aus welcher Einnahmequelle das Geld auf dem Konto stammt. Nach alter Rechtslage wurden nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vor einer Pfändung geschützt; zudem war ein Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht erforderlich.
Anspruch auf Einrichtung besteht
Bankkunden haben ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch gegen ihre Bank auf die kostenlose Umwandlung ihres Girokontos in ein neues P-Konto. Damit müssen Sie nicht mehr, wie es nach bisheriger Rechtslage der Fall war, im Fall einer Pfändung einen Antrag an das zuständige Gericht auf Pfändungsschutz stellen – die Neuerung des P-Kontos bietet eben diesen Schutz automatisch. Pro Person ist jedoch nur die Einrichtung eines einzigen P-Kontos gestattet. Um einen Missbrauch zu vermeiden, wird dies bei der SCHUFA eingetragen, was jedoch keinen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Kontoinhabers hat.
Gläubiger müssen nach anderen rechtlichen Möglichkeiten suchen
Die beschriebene Reform ist also als sehr schuldnerfreundlich zu bewerten, da sie dem Gläubiger – entgegen der alten Rechtslage – ein Zugriff auf das Konto des Schuldners im Wege der Pfändung lediglich bis zur Grenze des diesem zustehenden Freibetrages gewährt.
Welche Möglichkeiten und Alternativen es für Gläubiger gibt, dennoch zu ihrem Geld zu kommen, kann letztlich jedoch ein Rechtsanwalt unter Betrachtung eines jeden Einzelfalles für seinen Mandanten feststellen.
Frank Brüne
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