Pflicht zur Angabe von Endpreisen einschließlich kommunaler Abgaben

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2014
Der auf einem Hotelbuchungsportal angegebene Endpreis muss auch kommunale Abgaben wie die von Hotelbetreibern im Einzelfall erhobene „Bettensteuer” beinhalten.

OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014 - 6 U 172/13 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 1.10.2013 - 33 O 10/13

PAngV § 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TMG § 3; ROM II-VO Art. 6; ZPO §§ 922, 936

Das Problem:

In manchen deutschen Städten wird aufgrund entsprechender kommunaler Satzungen von den Hotelbetreibern eine sog. Tourismusabgabe (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt) erhoben. Die Betreiberinnen zweier konkurrierender Hotelbuchungsportale stritten darüber, ob diese Abgabe als Preisbestandteil einzuordnen ist und daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV im auf den Buchungsportalen angegebenen Endpreis enthalten sein muss.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die eine Pflicht zur Angabe der kommunalen Abgabe im Endpreis festgestellt hatte.

Marktortprinzip: Zunächst sei trotz des Sitzes der in Anspruch genommenen Portalbetreiberin in den Niederlanden gem. Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Maßgeblich sei, auf welchem Staatsgebiet sich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsbeziehungen oder der kollektiven Verbraucherinteressen ereigne oder ereignen könne. Bei behaupteten Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) sei Einwirkungsort der Ort, an dem das betreffende Marktverhalten auf die Mitbewerber oder Verbraucher einwirke. Der deutschsprachige Internetauftritt der Portalbetreiberin sei eindeutig (auch) an Kunden in Deutschland gerichtet. Folglich beurteile sich die Sache nach deutschem Wettbewerbsrecht. Das in § 3 TMG niedergelegte Herkunftslandprinzip ändere hieran nichts.

Preisbestandteil: Sonstige Preisbestandteile i.S.d. § 1 PAngV seien alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbeziehe. Dazu gehörten auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Entscheidend für die Einbeziehung sei, ob die Kosten – wie bei der Tourismusabgabe – auf jeden Fall ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfielen. Die vom Hotelbetreiber zu zahlende Abgabe könne dieser zwar nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung an den Hotelgast weiterreichen oder nicht. Reiche er sie aber weiter, werde sie auch Preisbestandteil. Forderungen, die der Hotelbetreiber für einen Dritten eintreibe – wie etwa die Kurtaxe – seien dagegen kein Preisbestandteil. Dass die Abgabe von vielen in der Sphäre des Gastes liegenden Umständen (wie Alter, Anzahl der Übernachtungen, Unterschiede bei der Ausgestaltung der vielfältigen kommunalen Satzungen etc.) abhänge, führe zu keiner anderen Bewertung. Den Portalbetreibern obliege nämlich nicht die Aufgabe der Preisgestaltung und Preiskalkulation für die in dem Buchungsportal angeführten Hotels. Auch stünden die für die Preisbemessung maßgeblichen Faktoren regelmäßig bereits zum Buchungszeitpunkt fest. Diese könnten zudem ohne weiteres von den Kunden abgefragt werden. Portalbetreibern obliege es lediglich, nach Maßgabe der PAngV den „richtigen” Endpreis anzugeben.


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