Post von der H.J. Jäger GmbH erhalten? Erste-Hilfe-Tafel

16.02.2026, Autor: Herr Kay Ole Johannes / Lesedauer ca. 2 Min. (1353 mal gelesen)
Viele Gewerbetreibende, Händler und Gastronomen schalten Print-Werbung. Doch aufgepasst bei Auftragsformularen. Worauf ist zu achten?

„Drei Peitinger Geschäftsfrauen warnen vor einem möglichen Betrug: Der Vertrag für eine Anzeige an exklusiver Stelle auf einer Erste-Hilfe-Tafel "deutet auf eine Abzocke hin". So konnte man es im Merkur.de lesen (aktualisiert am 04.07.2012, abgerufen am 17.11.2021).
Die "Erste-Hilfe-Tafeln" werden von der H.J. Jäger GmbH aus 53489 Sinzig angeboten und vertrieben.

Der Anruf

Gewerbetreibende berichten, dass sie von der H.J. Jäger GmbH unangefordert angerufen worden sind, um Anzeigenschaltungen anzubieten oder hierfür Termine zu vereinbaren.
Die H.J. Jäger GmbH hat sich gegenüber einer betroffenen Person verpflichtet, es künftig zu unterlassen, an diese Person ohne ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zwecke der Telefonwerbung heranzutreten.

Das Formular

Nach unserer Rechtsauffassung haben wir Zweifel, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. In den uns bekannten Auftragsformularen der H.J. Jäger GmbH heißt es im Kleingedruckten, es würden die Erste-Hilfe-Tafeln „an die Fernsprechteilnehmer im o.a. Ortsnetz als Dialogpost versandt.“
Hier stellt sich schon die Frage, was ein „Ortsnetz“ mit der Verteilung von Werbebroschüren zu tun haben soll. Wer ist im Zeitalter von Handy und internetbasierter Telefonie mit „Fernsprechteilnehmer“ gemeint?

Wie reagiert man auf Post von der H.J. Jäger GmbH?

Wer Post von der H.J. Jäger GmbH erhalten hat, der sollte sie nicht ignorieren, und fachlichen Rat einholen. Betroffene sollten keinesfalls vorschnell irgendwelche Beträge überweisen.
Anwaltkanzlei JOHANNES konnte in mehreren Fällen erreichen, dass die H.J. Jäger GmbH mit ihrer Forderung vor Gericht nicht durchkam.

Das Amtsgericht Göttingen hat die Klage der H.J. Jäger GmbH abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Göttingen ausgeführt, dass keine wirksamen Verträge mit der H.J. Jäger GmbH abgeschlossen wurden (Urt. v. 14.11.2025, Az. 24 C 167/25 - Erste-Hilfe-Tafel). Die H.J. Jäger GmbH hat nach der Entscheidung mitgeteilt, dass sie sich keiner Ansprüche aus dem Auftrag Nr. 59828 berühmt, nachdem das Amtsgericht Göttingen festgestellt hat, dass keine Ansprüche der H.J. Jäger GmbH aus den Verträgen Nr. 59925 und 59251 bestehen.

Sofern Sie von der H.J. Jäger GmbH aus Sinzig eine Rechnung erhalten haben, unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES gern bei der Klärung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens.

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Rechtsanwalt
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