Wie muss eine Waffe in der Öffentlichkeit transportiert werden?

20.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Waffe,Transport,Jagd,Sportschießen Beim Transport einer Schusswaffe gelten mehrere Regeln. © - freepik

Sportschützen und Jäger müssen ihre Waffen häufig transportieren. Welche Vorschriften sind dabei zu beachten und welche Folgen drohen bei deren Missachtung?

Viele Menschen gehen in ihrem Alltag oder ihrer Freizeit mit Schusswaffen um. Jäger, Sportschützen, aber auch Brauchtumsschützen und Waffensammler kommen nicht darum herum, ihre Waffen auch zu transportieren – zum Beispiel zur Jagd, zum Sport, zur Reparatur, zu Veranstaltungen oder zu einem Schießstand. Was ist dabei rechtlich zu beachten, damit man sich nicht strafbar macht?

Was ist der Unterschied zwischen Transport und Führen einer Waffe?


Nach dem Waffengesetz führt man eine Waffe, wenn man die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Demnach würde auch zum Beispiel der Transport einer Sportschützenwaffe zu einem Wettbewerb unter das „Führen“ fallen. Die Folge wäre, dass man eine Erlaubnis zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit bräuchte, also einen Waffenschein. Den bekommen aber nur Personen, die eine besondere Gefährdung nachweisen. Sportschützen und Jäger haben meist nur eine Waffenbesitzkarte, und die berechtigt dazu nicht.

Das Waffengesetz macht jedoch einige Ausnahmen. So ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 keine Erlaubnis zum Führen einer Waffe erforderlich, wenn man diese

- nicht schussbereit und
- nicht zugriffsbereit

von A nach B transportiert. Der Transport muss „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit“ erfolgen. Mehr dazu siehe unten.

Man könnte also sagen: Beim Führen ist die Waffe einsatzbereit, beim Transport nicht.

Welche Arten von Transporten sind zulässig?


Was bedeutet nun „vom Bedürfnis umfasst“? Das heißt, dass man eine Waffe nur ohne Waffenschein von A nach B schaffen darf, wenn dies irgendwie im Zusammenhang mit dem Grund steht, aus dem man überhaupt eine Waffenbesitzkarte erhalten hat.

Dieses „Bedürfnis“ ist nämlich die Voraussetzung dafür. Bei einem Jäger ist es die Jagdausübung und wird durch den Jagdschein nachgewiesen. Bei einem Sportschützen wäre es die Ausübung des Schießsports, nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins. Brauchtumsschützen haben ein Bedürfnis im Rahmen der Brauchtumspflege und brauchen eine Bestätigung des Brauchtumsschützenvereins.

Beispiele:
Vom „Bedürfnis“ umfasst sind zum Beispiel bei Sportschützen:

- der Weg zum Schießstand, um dort zu trainieren,
- der Weg zu einem Wettkampf,
- der Weg zum Büchsenmacher zur Reparatur der Waffe,
- der Weg zu einem Kaufinteressenten, um diesem die Waffe vorzuführen.

Bei Brauchtumsschützen gilt dies ebenso; hinzu kommt jedoch auch der Weg zu Veranstaltungen, auf denen sie die Waffe führen oder damit schießen wollen. Dabei gelten besondere Regeln (§ 16 WaffG).

Für Jäger sind etwa der Weg zum Büchsenmacher oder zum jagdlichen Übungsschießen vom Bedürfnis umfasst.

Wichtig: Für die hier genannten Transporte gilt die zweiteilige Sicherheitsregel: „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“. Für Jäger auf dem Weg zur Jagd gibt es eine Sonderregel (siehe unten).

Wie müssen Schusswaffen beim Transport gesichert werden?


Schusswaffen dürfen beim Transport nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein. Was das bedeutet, erklärt der Gesetzgeber in Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffern 12 und 13 zum Waffengesetz.

Als zugriffsbereit gilt eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Dies gilt zum Beispiel für

- im Holster getragene Pistole,
- Pistole im nicht abgeschlossenen Handschuhfach,
- Gewehr am Trageriemen auf dem Rücken.

Mit Sicherheit nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet, zum Beispiel in einem Waffenkoffer oder Futteral. „Verschlossen“ bedeutet wirklich abgeschlossen und nicht nur geschlossen. Ein Vorhängeschloss an Koffer- oder Futteralverschluss reicht aus.

Als nicht ausreichend wird meist der Transport der unverpackten Waffe im Kofferraum angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser bei einem Kombi vom Innenraum aus zugänglich ist.

Nicht schussbereit bedeutet, dass sich keine Munition in der Waffe befindet. Ob die Waffe durchgeladen oder nur untergeladen ist, spielt keine Rolle.

Tipp: Wenn Sie eine Schusswaffe transportieren wollen, sollten Sie dies immer in einem Waffenkoffer oder Futteral tun, das mit einem Schloss abgeschlossen ist. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite. Empfohlen wird, die Munition getrennt von der Waffe zu transportieren. Sie darf nicht griffbereit sein, um die Waffe schnell zu laden.

Welche Ausnahme gilt für Jäger beim Waffentransport?


Auf dem direkten Weg zur Jagd dürfen Jäger ihre Schusswaffen zugriffsbereit bei sich haben. Diese dürfen also auch im Kofferraum liegen oder auf dem Rücksitz. Sie dürfen jedoch nicht geladen sein. Das heißt: keine Munition in der Waffe. Diese Ausnahme regelt § 13 Abs. 6 WaffG. Sie gilt für Kurz- und Langwaffen. In der Sprache des Gesetzes: Jäger dürfen ihre Jagdwaffen im Zusammenhang mit jagdlichen Tätigkeiten „nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen“.

Die Ausnahme gilt nicht auf dem Weg zum Büchsenmacher oder zum jagdlichen Übungsschießen.

Tipp: Bei einer längeren Anfahrt zur Jagd sollte die Waffe trotz Ausnahme ungeladen in einem verschlossenen Behältnis verstaut werden. Dies empfiehlt sich auch auf Umwegen auf dem Weg zur Jagd. Wer Ausnahmen zu sehr ausdehnt, riskiert schnell, sich strafbar zu machen.

Wer darf eine Schusswaffe transportieren?


In der Regel darf nur der volljährige Eigentümer und Inhaber der Waffenbesitzkarte bzw. des Jagdscheins die Waffe transportieren. Diese Papiere sollten mitgeführt werden. Ein Transport durch Minderjährige ist unzulässig.

Welche Ausnahme gilt für den Transport von Vereinswaffen?


Neue Mitglieder eines Schießsportvereins erhalten das erste Jahr über noch keine Waffenbesitzkarte. Es gibt für sie jedoch eine Möglichkeit, eine geliehene Vereinswaffe zu einem Wettkampf zu transportieren.

Laut § 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG darf jemand ohne Waffenbesitzkarte „eine Waffe vorübergehend von einem Berechtigten erwerben, als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, wenn er den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf...“

Trotz der irreführenden Formulierung „erwerben“ geht es hier nicht um den Kauf einer Waffe, sondern nur um die Obhut daran.

Zusätzlich muss der Transport im Zusammenhang mit dem oben erwähnten „Bedürfnis“ am Waffenbesitz stehen, zum Beispiel dem Schießsport.

Auf Deutsch: Ein Verein oder ein berechtigtes Mitglied darf einem Mitglied ohne Waffenbesitzkarte (WBK) eine Waffe ausleihen, mit der dieses dann zu einem Wettkampf fährt. Voraussetzung: Der Umgang mit der Waffe erfolgt nur nach den Anweisungen des WBK-Inhabers.

Bei Transport und Aufbewahrung der Waffe sind die gesetzlichen Regeln einzuhalten (nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit). Wer keinen vorschriftsmäßigen Waffentresor hat, darf die Waffe nicht über Nacht mit nach Hause nehmen.

Wie wird ein unerlaubter oder unvorschriftsmäßiger Waffentransport bestraft?


Wer gegen die oben genannten Regeln verstößt, kann sich strafbar machen, weil er eine Waffe ohne Waffenschein in der Öffentlichkeit führt. Darauf steht laut § 52 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei halbautomatischen Kurzwaffen (z. B. Pistolen) sind es mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Darf man Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren?


Die Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel verbieten häufig die Mitnahme von Waffen schon in ihren Geschäftsbedingungen. Die Deutsche Bahn untersagt jede Mitnahme von Waffen.

Darüber hinaus richten immer mehr Städte Waffenverbotszonen rund um ihre Bahnhöfe ein. Niedersachsen führt ab Februar 2026 ein komplettes Verbot der Waffenmitnahme im gesamten ÖPNV ein, mit Bußgeldandrohung bis 10.000 Euro.

Tipp: Transportieren Sie keine Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln, auch wenn Sie glauben, eine Lücke gefunden zu haben. Immer mehr Gewalttaten sorgen für schärfere Regelungen und Kontrollen.

Praxistipp zum Transport von Schusswaffen


Müssen Sie mit einem Strafverfahren rechnen, weil Ihnen vorgeworfen wird, gegen waffenrechtliche Regelungen verstoßen zu haben? Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Sie dazu kompetent beraten und vor Gericht verteidigen. Dieser sollte möglichst früh und vor Aussagen bei Ermittlungsbehörden hinzugezogen werden.

(Bu)


 Stephan Buch
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