Provisionen über das Lebensende hinaus! Auch für den Handelsvertreter, der selbst gekündigt hat.

12.11.2013, Autor: Frau Anke Winter / Lesedauer ca. 2 Min. (654 mal gelesen)
1. Normalfall: nach Vertragsende bekommt der Handelsvertreter keine Provision mehr

Wir sind es gewohnt, dass ein Handelsvertreter nach dem Ende des Vertretervertrages keine Provision mehr bekommt. Aber das stimmt nicht immer.

2. Ausnahme: Vertreter, die eine laufende umsatzabhängige Provision bekommen,behalten diese

Als erstes entschied der BGH für einen Telefonvertragswerber, der eine ratierliche Provision abhängig vom jeweiligen Umsatz des Kunden mit seiner Telefonfirma erhielt. Der Handelsvertreter behält diesen Provisionsanspruch auch über das Ende des Vertrages hinaus bis der Kunde seinen Telefondienstvertrag kündigt. Wohlmöglich also lebenslang. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz. Es steht in § 87 b Abs. 3 HGB.

Die meisten Unternehmer versuchen im Vertretervertrag diesen Anspruch auszuschließen oder zumindest zu begrenzen. So auch der Unternehmer des Telefonvertragswerbers. Der BGH entschied, dass man diesen fortlaufenden Anspruch auf Provision nicht zeitlich begrenzen kann. Dieser Telefonvertragswerber wird also Provisionen solange bekommen, wie die von ihm vermittelten Kunden telefonieren (Urteil des BGH vom 21.10.2009 Az.: VIII ZR 286/07).

3. Folgeentscheidung OLG Hamm für eine Art von Superprovision

Gleich entschied jetzt das OLG Hamm für einen Handelsvertreter, der seinerseits Makler für den Prinzipal warb. Der Handelsvertreter erhielt keine Einmalprovision für jeden Makler, den er dem Prinzipal zuführte. Er bekam vielmehr immer dann eine Provision, wenn der von ihm geworbene Makler ein Geschäft tätigte. Die Provision war abhängig von der Höhe des durch den Makler vermittelten Geschäfts. Also eigentlich eine Superprovision. Der Makler klagte nach Ende des Vertrages im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die von seinen Maklern nach dem Ende seines Vertrages abgeschlossenen Geschäfte. Die Auskunftsklage hat er gewonnen (Entscheidung des OLG Hamm 25.10.2012 Az.: I 18 U 193/11).

Da man einen Anspruch auf Auskunft nur hat, wenn dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung besteht, bedeutet dies, dass das OLG Hamm von einem Anspruch auf Zahlung bis zu dem Tag, an dem der letzte geworbene Makler aufhört zu arbeiten, ausgeht.

4. Folgerung: Wer laufende Provisionen bekam, bekommt diese im Zweifel auch nach dem Ende des Vertrages

Dementsprechend empfehle ich dringend:

Wenn Sie eine ratierliche Provision bekommen haben, so lassen Sie von einem Spezialisten prüfen, ob diese vielleicht dann noch gezahlt werden muss, wenn Ihr Handelsvertretervertrag endet. Der Charme an dieser Rechtsprechung ist, dass solche Ansprüche auch dann bestehen bleiben, wenn Sie selbst gekündigt haben.

5. Wer ist hiervon betroffen?

Diese Rechtsprechung ist wichtig für alle Handelsvertreter, die statt oder neben der Einmalprovision ratierliche Provision erhalten. Das gilt für:

- Handelsvertreter, die Mietverträge vermitteln

- Versicherungsvertreter, die Dynamikprovisionen bekommen

- alle Vertreter, die ansonsten ratierliche Provisionen bekommen