Schlechtes Arbeitszeugnis? Wehren Sie sich!

13.10.2023, Autor: Herr Fabian Symann / Lesedauer ca. 2 Min. (258 mal gelesen)
Sie müssen ein schlechtes Arbeitszeugnis nicht einfach hinnehmen. Vielmehr steht Ihnen ein Anspruch auf Zeugniskorrektur zu.

Was tun, wenn der Arbeitgeber kein oder ein schlechtes Arbeitzeugnis erteilt?
Verweigert der Arbeitgeber die Erteilung eines Arbeitzeugnisses? Oder werden im Zeugnis Ihre Qualifikation, Ihre Tätigkeit und Ihre Leistungen zu negativ dargestellt? Fehlen wichtige Angaben? Nach einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag haben Sie ein Recht auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis! Nehmen Sie es nicht einfach so hin, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zeugnisausstellung verletzt oder Ihnen mit der Beurteilung schadet. Herr Rechtsanwalt Fabian Symann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hilft Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Das qualifizierte Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei muss es sich mindestens um ein einfaches Zeugnis handeln. Ein einfaches Arbeitszeugnis bestätigt dem Arbeitnehmer, wie lange er in welcher Position bei dem Arbeitgeber tätig war. Es beschränkt sich auf Fakten, verzichtet auf Bewertungen – und lässt damit das aus, was Personalchefs und künftige Vorgesetzte mit am meisten interessiert. Auf Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber daher auch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, dass eine Bewertung Ihres Verhaltens und Ihrer Arbeitsleistungen einschließt. Das steht in § 109 Gewerbeordnung. Diese ausführlichere Form der Beurteilung nennt man qualifiziertes Zeugnis.

Die Bewertung bei qualifizierten Arbeitszeugnissen
Für die verschiedenen Bewertungen im Arbeitszeugnis gibt es Standardformulierungen, die jeweils einer Note auf einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft) entsprechen. Wird die Arbeitsbereitschaft mit „zeigte stets außerordentliche Eigeninitiative und großes Engagement“ umschrieben, entspricht das einer Eins. Dagegen korrespondiert „zeigte sich insgesamt motiviert“ einer Fünf. Personalverantwortliche verstehen diesen Zeugniscode in der Regel auf Anhieb. Sie werden zudem auf das Fehlen sonst üblicher positiver Aussagen der Zeugnissprache aufmerksam. Dagegen können Menschen, die mit dem Zeugniscode nicht vertraut sind, in der Regel nicht entschlüsseln, welche Einschätzung sich hinter den Floskeln verbirgt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß Rechtsanwalt Symann genau, was tatsächlich in Ihrem Arbeitszeugnis steht – und er kennt auch die Rechtsmittel, um gegen versteckte Fouls Ihres Arbeitgebers vorzugehen.

Verbot der negativen und geheimen "Codes"
Ein Arbeitszeugnis darf keine versteckten negativen Aussagen über den Arbeitnehmer enthalten, die sich nur erschließen, wenn man den entsprechenden Code kennt. Trotzdem hat sich in der Realität längst eine bestimmte Form der Zeugnissprache durchgesetzt. Dabei ergeben feststehende Wendungen und das Hinzufügen oder Weglassen bestimmter Begriffe eine Bewertung, die man nur versteht, wenn man die Zeugnissprache kennt.

Wenn Sie vom Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erhalten, oder wenn es nicht Ihren Leistungen entspricht, sorgt Rechtsanwalt Fabian Symann für Abhilfe. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kann Ihnen sagen, was die Formulierungen in Ihrem Zeugnis tatsächlich bedeuten. Er weiß auch, wie Ihre Chancen auf eine bessere Bewertung stehen. Gegen Arbeitgeber, die ihre Arbeitszeugnis-Pflichten nicht erfüllen, gibt es wirksame Rechtsmittel. Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen!


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