Testamentswiderruf gegenüber Betreuer mit Postvollmacht
08.08.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (455 mal gelesen)
Eheleute können sich zu Lebzeiten aus den Bindungen eines gemeinschaftlichen Testaments befreien, auch wenn der andere Ehegatte nicht mehr geschäfts- und testierfähig ist. Wenn allerdings die zwingenden Formvorschriften nicht beachtet werden, bleibt der Widerruf unwirksam, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat (Beschluss vom 09.06.2015 – 11 Wx 12/15).
Der lebzeitige Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten gegenüber erklärt werden, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Die Erklärung muss dem anderen Ehegatten in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift genügt nicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Widerruf gegenüber einem Betreuer des Ehegatten erfolgen kann, insbesondere, ob die Entgegennahme des Widerrufs durch den Betreuer von dessen Aufgabenkreis gedeckt ist, § 1902 BGB).
Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne in ihrem Testament Schlusserben zu bestimmen.
Im Jahr 2009 ließ der Ehemann seinen Widerruf des Testaments notariell beurkunden. Die Ausfertigung übergab er dem Betreuer der Ehefrau mit dem Aufgabenkreis „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“. Anschließend setzte der Ehemann ein neues Testament auf, mit dem er einen anderen Erben bestimmte. Kurz darauf, im März 2010, ist er verstorben. Nur wenige Wochen später wurde die Betreuung für die Ehefrau dem den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ erweitert.
Der im neuen Testament berufene Erbe beantragt die Erteilung eines Erbscheins. Dagegen wendet sich der Betreuer der Ehefrau mit dem Argument, es bleibe bei der gegenseitigen Erbeinsetzung aus dem – nicht wirksam widerrufenen- gemeinschaftlichen Testament. Die neue Verfügung sei deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht hält das gemeinschaftliche Testament für maßgebend. Solange es wirksam war, konnte der Ehemann kein abweichendes eigenes Testament errichten.
Der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Zwar sei der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehegatten möglich. Er müsse aber wirksam zugehen. Das sei hier nicht der Fall.
Die Entgegennahme der Erklärung sei nicht vom Geschäftskreis des Betreuers und damit nicht von dessen Empfangsvollmacht gedeckt gewesen. Der Betreuer hätte den Widerruf nur dann mit Wirkung für die betreute Ehefrau entgegennehmen können, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen worden sei. Der Aufgabenkreis „Postvollmacht“ reiche nicht aus. Daraus ergebe sich nicht, dass der Betreuer berechtigt ist, Willenserklärungen aller Art mit Wirkung gegen den Betroffenen entgegenzunehmen. Dem Rechtsverkehr sei zumutbar, den Aufgabenkreis des Betreuers zu prüfen und notfalls auf dessen Erweiterung hinzuwirken, ggf. auch ausdrücklich für einzelne Geschäfte. Dass kurze Zeit später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert worden sei, könne den Zugang nicht nachträglich wirksam machen. Stattdessen hätte der Widerruf danach erneut zugehen müssen, was nicht der Fall war.
Der Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten, die bei Erklärungen auftreten können, die dem Betreuer gegenüber abgegeben werden. Wer kommt schon auf die Idee, dass der Aufgabenbereich „Postvollmacht einschließlich Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ nicht ausreicht, sondern zusätzlich der Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt sein muss.
Am sichersten ist es in solchen Fällen, beim Betreuungsgericht anzuregen, den Betreuer ausdrücklich für den Einzelfall „Entgegennahme des Testamentswiderrufs“ zu bestellen. Dass dies nicht geschehen ist, führte zur Unwirksamkeit des neuen Testaments und dazu, dass der dort berufene Erbe leer ausgeht.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).
Der lebzeitige Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten gegenüber erklärt werden, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Die Erklärung muss dem anderen Ehegatten in Urschrift oder in Ausfertigung zugehen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift genügt nicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Widerruf gegenüber einem Betreuer des Ehegatten erfolgen kann, insbesondere, ob die Entgegennahme des Widerrufs durch den Betreuer von dessen Aufgabenkreis gedeckt ist, § 1902 BGB).
Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne in ihrem Testament Schlusserben zu bestimmen.
Im Jahr 2009 ließ der Ehemann seinen Widerruf des Testaments notariell beurkunden. Die Ausfertigung übergab er dem Betreuer der Ehefrau mit dem Aufgabenkreis „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“. Anschließend setzte der Ehemann ein neues Testament auf, mit dem er einen anderen Erben bestimmte. Kurz darauf, im März 2010, ist er verstorben. Nur wenige Wochen später wurde die Betreuung für die Ehefrau dem den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ erweitert.
Der im neuen Testament berufene Erbe beantragt die Erteilung eines Erbscheins. Dagegen wendet sich der Betreuer der Ehefrau mit dem Argument, es bleibe bei der gegenseitigen Erbeinsetzung aus dem – nicht wirksam widerrufenen- gemeinschaftlichen Testament. Die neue Verfügung sei deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht hält das gemeinschaftliche Testament für maßgebend. Solange es wirksam war, konnte der Ehemann kein abweichendes eigenes Testament errichten.
Der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Zwar sei der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehegatten möglich. Er müsse aber wirksam zugehen. Das sei hier nicht der Fall.
Die Entgegennahme der Erklärung sei nicht vom Geschäftskreis des Betreuers und damit nicht von dessen Empfangsvollmacht gedeckt gewesen. Der Betreuer hätte den Widerruf nur dann mit Wirkung für die betreute Ehefrau entgegennehmen können, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen worden sei. Der Aufgabenkreis „Postvollmacht“ reiche nicht aus. Daraus ergebe sich nicht, dass der Betreuer berechtigt ist, Willenserklärungen aller Art mit Wirkung gegen den Betroffenen entgegenzunehmen. Dem Rechtsverkehr sei zumutbar, den Aufgabenkreis des Betreuers zu prüfen und notfalls auf dessen Erweiterung hinzuwirken, ggf. auch ausdrücklich für einzelne Geschäfte. Dass kurze Zeit später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert worden sei, könne den Zugang nicht nachträglich wirksam machen. Stattdessen hätte der Widerruf danach erneut zugehen müssen, was nicht der Fall war.
Der Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten, die bei Erklärungen auftreten können, die dem Betreuer gegenüber abgegeben werden. Wer kommt schon auf die Idee, dass der Aufgabenbereich „Postvollmacht einschließlich Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ nicht ausreicht, sondern zusätzlich der Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt sein muss.
Am sichersten ist es in solchen Fällen, beim Betreuungsgericht anzuregen, den Betreuer ausdrücklich für den Einzelfall „Entgegennahme des Testamentswiderrufs“ zu bestellen. Dass dies nicht geschehen ist, führte zur Unwirksamkeit des neuen Testaments und dazu, dass der dort berufene Erbe leer ausgeht.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert