Wann kann eine Schenkung widerrufen und zurückgefordert werden?

13.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schenkung,Widerruf,Rückforderung,Geschenk Eine Schenkung ist rechtlich gar nicht so unkompliziert. © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. grober Undank: Der Schenker kann eine Schenkung zurückfordern, wenn der Beschenkte sich grob undankbar verhält, z. B. durch schwere Beleidigungen, Bedrohungen oder Straftaten gegen den Schenker.

2. Verarmung: Wird der Schenker nach der Schenkung bedürftig, kann er Rückforderung verlangen, soweit es zur eigenen angemessenen Versorgung nötig ist.

3. Grenzen: Ausgeschlossen ist der Widerruf insbesondere bei sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen, sowie, wenn der Schenkende dem Beschenkten zwischenzeitlich verziehen hat.
Seiner Verwandtschaft kann man mit Hilfe einer Erbschaft etwas vom eigenen Vermögen zukommen lassen. Vielen Menschen ist es jedoch lieber, ihren Angehörigen stattdessen schon zu Lebzeiten ein Geschenk zu machen. Rechtlich spricht man dann von einer vorweggenommenen Erbfolge. Bei einer Schenkung fällt wie bei einer Erbschaft die Erbschaft- und Schenkungssteuer an. Allerdings muss man bei einer Schenkung weniger Regeln beachten, als bei einer Erbschaft. Wichtig zu wissen ist, dass Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungs-Anspruch haben, wenn ihr Pflichtteil durch eine Schenkung geschmälert wurde. In einigen Fällen ist ein notarieller Schenkungsvertrag zu empfehlen. Eine Schenkung lässt sich manchmal widerrufen.

Was versteht das Gesetz unter einer Schenkung?


Laut Gesetz ist eine Schenkung eine einseitige Zuwendung, also eine Gabe ohne Gegenleistung. Das Versprechen einer Schenkung ist ein Vertrag. Dazu enthalten die §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzliche Regelungen. Nun könnte man sich fragen, warum eine einseitige Leistung ein Vertrag sein soll. Juristen erklären dies damit, dass es sich eben um einen Vertrag handelt, der nur eine Seite verpflichtet. Eine Übereinkunft besteht ja trotzdem: nämlich die, dass zwischen dem Schenker und dem Beschenkten eine Leistung ohne Gegenleistung erfolgen soll.

Wann ist eine notarielle Beurkundung erforderlich?


§ 518 BGB schreibt vor, dass ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss. Muss man nun also mit dem neuen coolen Smartphone für die 14-jährige Tochter zum Notar gehen? Nein. Der zweite Absatz der Vorschrift bietet einen praktikablen Ausweg: "Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt." Übersetzt bedeutet das: Sobald man das Geschenk übergeben hat, ist die Schenkung rechtswirksam – auch ohne Notar. Solche Geschenke bezeichnet man auch als "Handschenkung". Eine passende Umschreibung, denn dabei wird dem Beschenkten das Geschenk sofort "in die Hand gedrückt." Auf einer notariellen Beurkundung besteht der Gesetzgeber nur, wenn das Geschenk nicht gleich übergeben wird, also für das Versprechen einer zukünftigen Schenkung. Ohne Beurkundung besteht kein Rechtsanspruch auf das Geschenk und das Schenkungsversprechen ist nicht rechtswirksam. Was freilich nichts ändert, wenn sich der großzügige Schenker trotzdem an seine Zusage hält. Allerdings kann sich das Verhältnis unter nahestehenden Menschen ja auch immer mal ändern.

Was darf man nicht verschenken?


Verschenken darf man nur, was einem selbst gehört. Daher dürfen zum Beispiel Eltern nicht einfach Vermögen ihrer minderjährigen Kinder verschenken. Dies gilt auch für einen Vormund. Ausnahmsweise erlaubt wäre so etwas, wenn eine sogenannte "sittliche Pflicht" besteht, also die starke moralische Pflicht, jemandem etwas zu schenken. Dies ist jedoch ein Ausnahmefall.

Eine andere Besonderheit ist das Verhältnis zwischen Betreuern und Betreuten. Wer für einen anderen zum Betreuer bestellt wurde, darf aus dessen Vermögen Gelegenheitsgeschenke vornehmen. Voraussetzung ist, dass dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Auch darf der Betreuer – mit Genehmigung des Gerichts – sogenannte Ausstattungen an Kinder der betreuten Person aushändigen. Hier hat der Gesetzgeber eine altmodische Mitgift im Sinn.

Wann ist eine Schenkung durch einen Betreuer erlaubt?


Das Landgericht Kassel befasste sich mit dem Fall einer älteren Dame, die in ein Pflegeheim gekommen war. Für sie war wegen mehrerer Erkrankungen ein Betreuer bestellt worden. Mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verkaufte dieser ihr Haus. Nun wünschte sich die Seniorin, dass ihre beiden Söhne je 40.000 Euro aus dem Verkauf erhalten sollten. Einer der beiden Söhne befand sich in finanziellen Schwierigkeiten, und sie wollte nicht ungerecht sein. Der Betreuer wollte das Geld auch auszahlen. Nur genehmigte das Betreuungsgericht dies nicht. In diesem Fall lag nach Ansicht des Landgerichts Kassel jedoch eine Schenkung aus sittlicher Pflicht vor. Eine gegenseitige Unterstützung auch in finanzieller Hinsicht entspreche den durchschnittlichen Moralvorstellungen einer intakten Familie. Die Kosten für das Pflegeheim könne die Dame trotzdem noch aufbringen. Daher sei die Schenkung zu genehmigen (Beschluss vom 12.10.2012, Az. 3 T 349/12).

Rückforderung der Schenkung: Was sagt das Gesetz?


Eine Schenkung kann man aus mehreren Gründen rückgängig machen, also widerrufen. So kann der Schenker zum Beispiel nach § 528 BGB die Schenkung zurückverlangen, weil er verarmt ist und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Ebenso kann man ein Geschenk auch zurückfordern, wenn man seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen nicht mehr erfüllen kann. Wurde das Geschenk zwischenzeitlich vom Beschenkten weiterverschenkt, kann der Beschenkte dessen Wert zurückzahlen.

Darüber hinaus kann eine Schenkung nach § 530 BGB widerrufen werden. Die Voraussetzung für einen solchen Widerruf der Schenkung ist, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen eine schwere Verfehlung begangen und sich somit grob undankbar gezeigt hat. Sogar den Erben des Schenkers kann ein Recht zum Widerruf der Schenkung zustehen. Dies gilt jedoch nur in dem extremen Fall, dass der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder ihn am Widerruf der Schenkung gehindert hat.

Wann kann eine Schenkung nicht widerrufen werden?


Nicht widerufbar sind Pflicht- und Anstandsschenkungen. Dies sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer moralisch veranlassten Rücksichtnahme entsprochen wird. Beispiel: Jemand hat seinen Job aufgegeben, um einen anderen zu pflegen, und gerät nun selbst in finanzielle Not.

Der Widerruf einer Schenkung ist nach § 532 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten seinen groben Undank zwischenzeitlich verziehen hat.

Fall: Rückforderung eines Hausgrundstücks


Eine ältere Dame hatte ihrem Sohn das von ihr bewohnte Hausgrundstück geschenkt. Sich selbst hatte sie dabei ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Ihrem Sohn erteilte sie eine Vorsorgevollmacht, eine Kontovollmacht und schließlich eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Dann stürzte sie und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Das Krankenhaus wollte sie nach ihrer Entlassung in eine Kurzzeitpflege überweisen. Immerhin wohnte sie allein und konnte sich noch nicht selbst versorgen. Ihr Sohn brachte sie allerdings in einer von ihm ausgesuchten Dauer-Pflegeeinrichtung unter. Schon vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus kündigte er ihren Hausnotrufvertrag und ihren Telefonanschluss und reduzierte die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke.

Darüber war seine Mutter nun gar nicht begeistert. Sie widerrief die dem Sohn erteilten Vollmachten. Mit Hilfe freundlicher Nachbarn setzte sie ein Schreiben auf, mit dem sie eine Kurzzeitpflege beantragte, bis eine häusliche Pflege organisiert werden könne. Nun folgte eine längere Auseinandersetzung, bei der ihr Sohn versuchte, seine Mutter von allen Kontakten zu Nachbarn und sogar zu ihrem Anwalt abzuschneiden. Er behauptete, seine Mutter sei dement und könne ihre Situation gar nicht mehr einschätzen. Ein vom Betreuungsgericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten bescheinigte der Seniorin zwar die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung, aber auch eine beginnende dementielle Entwicklung. Sie sei in einigen Lebensbereichen hilfebedürftig. Das Betreuungsgericht bestellte daher den Ehemann ihrer Nichte zu ihrem vorläufigen Betreuer.

Die Mutter widerrief nun die Schenkung ihres Hausgrundstücks an ihren Sohn wegen groben Undanks. Er habe mit dem Abschluss des Dauerpflegevertrags die ihm erteilte Vollmacht missbraucht. Auch habe er im Betreuungsverfahren und gegenüber Dritten behauptet, sie sei nicht mehr dazu in der Lage, einen eigenen Willen zu bilden. Die Mutter verklagte dann ihren Sohn auf Rückübereignung des Grundstücks. Sie verstarb während des Verfahrens. Ihre Erben setzten den Prozess fort.

Welche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof aufgestellt?


Zu diesem Fall erklärte der Bundesgerichtshof, dass der Widerruf einer Schenkung eine Verfehlung des Beschenkten von einer gewissen Schwere voraussetze. Auch müsse die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die man als Schenkender schlicht erwarten dürfe.

Nur eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles könne Aufschluss darüber geben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung erfüllt seien. Das Oberlandesgericht als Vorinstanz habe in erster Linie darauf abgestellt, dass der Sohn aufgrund mehrerer Gutachten von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter ausgehen durfte.

Allerdings habe es nicht berücksichtigt, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass ihr umfassend bevollmächtigter Sohn ihre persönliche Autonomie respektierte. Er hätte sie zunächst einmal fragen müssen, welche Art von Pflege sie sich selbst wünsche. Dann hätte er ihren Willen berücksichtigen müssen, soweit es nach den Umständen möglich war. Ansonsten hätte er zumindest mit ihr darüber sprechen müssen, warum er ihre Wünsche nicht umsetzte.

Der BGH verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Dieses sollte untersuchen, warum der Sohn all dies unterlassen hatte. Der Bundesgerichtshof betonte dabei: Auch bei umfassender Bevollmächtigung des Beschenkten darf ein Schenkender erwarten, dass der andere von seinen rechtlichen Befugnissen schonend Gebrauch macht und die personelle Autonomie des Schenkers so gut wie möglich respektiert (Urteil vom 25.3.2014, Az. X ZR 94/12).

Fall: Auto-Schenkung vor dem Tod


Wer sich darauf berufen möchte, dass er noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Geschenk von diesem bekommen hat, muss dies auch beweisen können. Dies entschied das Landgericht Coburg im Fall eines Sohnes, der sich darauf berief, dass seine Mutter ihm vor ihrem Tod ein Auto geschenkt hatte.

Wegen einer Erkrankung war die Mutter zu einem ihrer drei Söhne gezogen. Auch ihr Auto war dorthin gebracht worden. Sie verstarb noch im selben Jahr. Alle Autoschlüssel lagen bei dem Sohn, bei dem sie gewohnt hatte. Der Fahrzeugbrief jedoch lag bei einem anderen Sohn. Dieser erklärte, dass die Mutter ihm das Auto zu Lebzeiten geschenkt habe. Während seine Brüder die Erbschaft annahmen, schlug er das Erbe aus.

Nun beriefen sich die beiden anderen Brüder darauf, dass der dritte Bruder den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen habe. Sie sahen den PKW als Teil ihres Erbes an und verlangten dessen Herausgabe. Der dritte Bruder hatte inzwischen das Auto in Besitz genommen. Er behauptete nach wie vor, dass seine Mutter ihm den PKW geschenkt habe. Dabei habe er den Fahrzeugbrief bekommen. Das Fahrzeug sei damals noch bei der Mutter geblieben, weil sie es bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollte.

Das Gericht zweifelte hier an einer Schenkung. Es war der Ansicht, dass dem Beklagten dann wohl auch der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre. Schließlich habe die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs ja nur einen Schlüssel benötigt. Allein der Besitz des Fahrzeugbriefes reiche nicht aus. Schließlich sei nicht erwiesen, dass die Mutter dem Beklagten wirklich den Fahrzeugbrief übergeben habe. Gegen ihn sprach auch, dass er den PKW eigemächtig vom Wohnsitz seiner Mutter weggebracht hatte. Das Gericht entschied, dass er das Auto an seine Brüder herausgeben müsse.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass nur ein notarielles Schenkungsversprechen rechtswirksam sei. Ohne notarielle Vereinbarung müsse eine Schenkung tatsächlich vollzogen werden, um wirksam zu sein. Wolle ein Schenker den Gegenstand zunächst weiter nutzen, empfehle sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs (Urteil vom 12.11.2013, Az. 22 O 68/13).

Praxistipp zum Widerruf einer Schenkung


Soll eine Schenkung eine Erbschaft vorwegnehmen, kommt es oft zu rechtlichen Problemen. Der Widerruf einer Schenkung sorgt regelmäßig für Streit. In solchen Fällen kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen, Ihre Ansprüche zu klären und durchzusetzen.

(Bu)


 Stephan Buch
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